IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael CELAR gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 25.02.2025 Zl: HVBA XXXX , betreffend Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass XXXX ab 01.01.2023 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Einlangensdatum 23.07.2024 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) die Zuerkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG aufgrund der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , ab dem 01.01.2023.
Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 25.02.2025 lehnte diesen Antrag „vom 29.07.2024“ (gemeint 23.07.2024) mit dem nun angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses (Gutachten vom 23.12.2024) die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Beim Kind sei eine insulinpflichtige Zuckererkrankung diagnostiziert worden. Erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 276, werde für das Kind seit 01.08.2021 bezogen. Das Kind besuche die reguläre Schule und seien Kontrollen in der Diabetesambulanz nur alle drei Monate nötig. Es sei nicht anzunehmen, dass die Arbeitskraft der BF für die Betreuung des Kindes überwiegend beansprucht werde. Der Antrag sei daher abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei ihr nicht möglich, mehr als 20 Wochenstunden zu arbeiten, da die übrige Zeit der Pflege ihres behinderten Kindes gewidmet sei. Die BF beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die beantragte Zuerkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt unter Beilage einer Stellungnahme vom 27.05.2025 vor, worin sie ausführte, es bestehe für das Kind der BF ab August 2021 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe und beziehe dieses seit 01.12.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1. Das Kind der BF sei anstaltsärztlich untersucht worden und ergebe sich aus dem Gutachten vom 23.12.2024, dass ein Pflegebedarf bei der Einnahme von Mahlzeiten, bei der Verabreichung des Insulins, bei der Kontrolle und Pflege von Insulinpumpe und Sensor sowie bei der Mobilität im weiteren Sinne, u.a. in Form der Begleitung zu den ärztlichen Kontrollen, bestehe. Das Kind besuche die Schule in einer Regelklasse und sei das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des § 18a ASVG nicht gegeben. Der Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes sei daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen.
Mit 20.04.2026 wurde die fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX telefonisch zum Gutachten vom 23.12.2024 befragt. Die ärztliche Sachverständige machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Sie habe die Berechtigung zur Selbstversicherung im vorliegenden Fall befürwortet, das Kind – dieses war zum Zeitpunkt der Untersuchung 13 Jahre alt - bei der Verabreichung des Insulins Hilfestellung benötige, ebenso bei der Einnahme der Mahlzeiten sowie bei der Kontrolle und Pflege der Insulinpumpe und des Sensors. Beim Besuch ärztlicher Kontrollen benötige das Kind Begleitung. Das Kind habe zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung (19.12.2024) eine Regelklasse, (gemeint sei: keine Sonderschule mit entsprechendem Fachpersonal) besucht. Die Lehrer des Kindes seien nicht auf den Umgang mit Diabetes geschult. Bei Problemen werde seitens der Lehrer die Mutter angerufen. Auch bei Schulausflügen und Schiwochen sei die örtliche Nähe und Abrufbereitschaft der Mutter erforderlich. Die ärztliche Sachverständige habe daher auf Seite 4 des Gutachtens die Berechtigung zur Selbstversicherung befürwortet.
Zu Frage d) auf Seite 6 des Gutachtens: (die Frage lautet: „Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen; im Gutachten wurde zu dieser Frage „nein“ angekreuzt) gab die ärztliche Sachverständige an, hier sei ein Versehen unterlaufen. Das Kind hätte seine bisherige Entwicklung ohne Erhalt der Pflegeleistungen seiner Mutter nicht erreichen können. Es hätte „Ja“ angekreuzt werden müssen.
Zu Frage e) auf Seite 6 des Gutachtens (die Frage lautet „Mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit ist noch zu rechnen“; im Gutachten wurde zu dieser Frage „nein“ angekreuzt) gab die ärztliche Sachverständige an, auch hier sei ein Versehen unterlaufen. Es könne erwartet werden, dass das Kind bei normaler Entwicklung und entsprechender Betreuung im Alter von 15 oder 16 Jahren den eigenständigen Umgang mit Insulinpumpe, Sensor und Ernährung erlernen werde und seine ärztlichen Kontrolltermine selbständig wahrnehmen werde können. Es hätte „Ja“ angekreuzt werden müssen.
Am 11.05.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Vertreterin der PVA als Parteien teilnahmen. Der Vater des behinderten Kindes wurde als Zeuge befragt. Die telefonische Befragung der ärztlichen Sachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen.
Seitens der RV wurde vorgebracht dass der behinderte Sohn der BF Pflegegeld, Stufe 1 beziehe. Das in diesem Verfahren erstellte Gutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom Mai 2023 weise 89 Stunden Pflegebedarf pro Monat aus.
Seitens der PVA wurde eingewendet, dass das Kind mittlerweile drei Jahre älter sei, sodass aktuell aufgrund des Alters und der Reife des Kindes von einem geringeren Pflegebedarf auszugehen sei. Dass die fachärztliche Sachverständige angab, im hier gegenständlichen Gutachten auf Seite 5 wäre dir Frage nach dem Erfordernis ständiger Pflege und Betreuung „ja“ zu beantworten gewesen, sei unbeachtlich, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handle.
Die BF brachte zu dem seit 01.01.2023 anfallenden Betreuungsaufwand vor, dieser sei insoweit mehr geworden, als sich der Sohn seit eineinhalb bis zwei Jahren in der Pubertät befinde, was dazu führe, dass deutlich mehr besprochen diskutiert werden müsse, als bisher.
Das Kind habe eine Insulin-Pumpe mit einem Sensor. Der am Oberarm angebrachte Sensor messe den Blutzucker im Gewebe und sei mit der Pumpe verbunden. Die Pumpe setze Insulin. Dies entspreche der Basiseinstellung. 30 Minuten vor dem Essen müsse manuell gespritzt werden. Die Menge an Kohlehydraten müsse berechnet und der Pumpe eingegeben werden, die dann aufgrund eines Algorithmus reagiere. Werde früher gegessen, so steige der Blutzucker vorübergehend, was kurzfristig keine Beschwerden verursache, langfristig aber zu Langzeitschäden führen würde. Ein vorübergehender Überzucker könne anhand der von der Pumpe aufgezeichneten Kurve nachvollzogen werden. Die Pumpe speichere die Daten. Die BF könne sie herunterladen und bei Bedarf die Einstellungen ändern. Die Daten der Pumpe lade die BF regelmäßig hoch, prüfe sie und bespreche sie mit dem Kind. Oft findet man im Wochenverlauf ein Muster. Manchmal finde man die Ursache, manchmal bleibe man ratlos zurück. Viermal im Jahr werde in der Ambulanz darübergesehen. Wenn es schlecht laufe, gehe man öfters in die Ambulanz. Die BF beobachte mit ihrem Partner, dem Vater des Kindes, die Einstellungen regelmäßig für eine Woche.
Das Kind setze sich selber die Nadel für üblicherweise zwei bis drei Tage. Dies geschehe immer unter Aufsicht. Es müsse an die Notwendigkeit des Nadelwechsels erinnert werden. Unter Aufsicht könne das Kind ferner selbständig das Reservoir tauschen und die Batterie der Pumpe wechseln. Der Reservoir-Wechsel gehe so vor sich, dass das im Kühlschrank gelagerte Insulin jeweils für zwei bis drei Tage in die Pumpe aufgezogen werde. Die Pumpe werde am Hosenbund getragen. Der Wechsel des Reservoirs dauere – wenn ohne Diskussionen- mit Nadelsetzen ca. 20 bis 25 Minuten. Die Kanüle werde gleichzeitig mit dem Reservoir getauscht.
Das Kind könne ferner die Kohlehydratwerte eingeben und auf die Pumpen-Alarme reagieren. Es komme jedoch vor, dass der Sohn den Alarm „wegdrücke“ etwa in der Nacht, wenn er schlafen wolle oder beim Teamsport, wenn er das Spiel nicht verlassen wolle. Den Sportmodus könne der Sohn vor dem Sport in der Pumpe eingeben. Er wisse bereits ungefähr, welche Sportart wie viel Gefahr für Unterzucker bedeute. Diesen Wert gebe er vor dem Sport ein. Der Sohn esse auch vor dem Sport. Wenn er während des Sports Unterzucker bemerke, könne er immer mit Essen gegensteuern. Bei Teamsportarten neige er aber derzeit dazu, den ersten Alarm wegzudrücken, da er dabei bleiben wolle.
Die Pumpe schlage Alarm, wenn der Blutzuckerwert über 250 oder unter 70 sei. Das Kind habe ein Reserveset bei sich mit einer Ersatznadel, Traubenzucker, Keksen Schlecker, Müsliriegel, Blutzuckermessgerät, Telefonnummer und einem Notfall-Glukose-spray, der in die Nase gesprüht werden müsse. Im Notfall müsse der Arzt gerufen werden. Grundsätzlich könne man aber, wenn die Pumpe Alarm schlägt, mit einer Mahlzeit Schlimmeres abwenden.
Das Essen werde in Dinge, eingeteilt, die die für das Wachstum wichtigen Kohlehydrate beinhalten und solche, die keine Kohlehydrate beinhalten. In der Früh werde berücksichtigt, wie die Nacht war bzw. wann im Laufe des Tages welche Schulstunden bevorstehen. Wenn der Sohn die ersten zwei Stunden Sport habe, passe die BF das Frühstück an. Die Werte rechne die BF vor. Das Kind könne sich das Frühstück dann selbst herrichten bzw. die Brotscheiben wiegen. Nach dem Frühstück werde mit den gleichen Überlegungen und Berechnungen die Jause für die Schulpausen hergerichtet.
Das Kind verlasse um 6:30 Uhr das Zuhause, fahre mit dem Schulbus. Die Schule dauere meist bis 13 Uhr und an zwei bis drei Nachmittagen bis 15:30 Uhr. Das Kind komme um 13:30 Uhr nach Hause, bei Nachmittagsunterricht um 16 Uhr. Am Freitag Nachmittag habe das Kind eineinhalb Stunden Pfadfindertreffen.
Während der Schulzeit sei die BF telefonisch abrufbar. Von zu Hause habe sie 15 bis 20 Minuten Fahrtzeit zur Schule von der Arbeit aus 35 Minuten. Das Lehrpersonal rufe im Fall von Problemen an. Die Anwendung des Nasenspray im Rahmen erster Hilfe sei mit dem Lehrpersonal besprochen worden.
Wenn das Kind zu Mittag nach Hause komme, werde Mittag gegessen. Wenn es Mittag in der Schule verbringe, esse es eine mitgenommene Jause. Was der Sohn vor dem Essen in die Pumpe einzugeben habe, rechne die BF vor. Bei risikoarmen Mahlzeiten dürfe das Kind dies auch selbst einschätzen. Bezüglich der Eingabe des Kohlenhydratwertes wisse die BF z.B. mittlerweile, wieviele Kohlehydrate z.B. eine Standardportion Nudeln haben. So werde man schneller. Jedoch habe sie mehre Sorten Nudel. Und es sei immer auch eine Frage, wie viel der Sohn dann wirklich esse. Sie stelle den Teller des Kindes immer auf die Waage. Zu Mittag beim Auswiegen brauche sie ca. eine viertel Stunde, in der Früh auch. Das Zubereiten aller Mahlzeiten ohne Berücksichtigung des Diabetesthemas dauere zwei bis drei Stunden pro Tag. Unverträglichkeiten seien beim Sohn nicht vorhanden.
Wenn jemand in der Schule etwas zum Naschen mithabe und das Kind kosten wolle, wisse das Kind aber nicht, welcher Wert einzugeben sei. Im Kurvenverlauf sei dies meist sichtbar und werde das Thema besprochen und diskutiert. Das Kind solle langfristig lernen, den richtigen Wert zu erkennen, auch, wenn es z.B. etwas Fertiges esse. Dies sei eine Schätzübung, die man lernen müsse.
In der Nacht könne die Familie nur dann ruhig schlafen, wenn der Blutzuckerspiegel des Kindes keine größeren Schwankungen durchmache, als die Pumpe ausgleichen könne. Dies könne nicht zuverlässig gesteuert werden. Zwar werde darauf geachtet, dass das Kind beim Abendessen wenig Kohlehydrate esse. Wenn das Kind emotional belastet sei, steige aber der Blutzucker. Die Alarme in der Nacht seien nicht immer erklärbar. Jeder Mensch habe in der Nacht Blutzuckerschwankungen. Beim Kind schlage dann die Pumpe Alarm und sei es Sache der Eltern zu reagieren. Das Kind könne die Nachtalarme noch nicht selber managen. Unter Umständen müsse das Kind dann geweckt werden und etwas essen, egal, ob es möchte oder nicht. Unterzucker könne die Pumpe nicht ausgleichen. Bei Überzucker würde die Pumpe von allein – jedoch langsam, also mit ungünstigen Verzögerungen - reagieren. Beim Läuten des Alarms sehe die BF auf ihre App. Dort könne sie an Pfeilen erkennen, ob die Pumpe den Zwischenfell geregelt bekommen würde. In guten Wochen zeige die Pumpe Zwei- bis dreimal pro Woche bei Alarm solche Werte an, die die BF veranlassen, aufzustehen. In schlechten Nächten müsse sie drei Mal in der Nacht aufstehen. Der Partner unterstützte die BF beim Managen der Nachalarme. Man teile sich dies danach auf, wer am nächsten Tag früher aufstehen müsse. Der jeweils andere Elternteile erledige den Nachtalarm. Wenn beide Elternteile früh aufstehen müssen, teile man sich die Nachtalarme. Das Management eines Alarms, bei dem Handlungsbedarf gegeben sei, in der Nacht dauere ca. 20 Minuten. Zuerst müsse der Sohn geweckt werden, dann werde der Blutzucker überprüft um feststellen zu können, ob der Alarm berechtigt sei oder Fehlalarm vorliege. Dann müsse meist mit dem Sohn verhandelt werden. Wenn der Blutzucker sehr niedrig sei, stelle sich die BF den Wecker für eine Nachkontrolle eine Stunde später. Durchschnittlich gebe es sechs Alarme pro Tag und Nacht, davon meist drei bis vier in der Nacht. Meist seien dies Hochalarme.
Die Alarme untertags seien oft mit vergessener Essenseingabe erklärbar. Das Kind die Alarme untertags meist gut managen. Seit 2023 sei die BF etwa acht bis zehn Mal in die Schule gefahren, um dort einen Notfall zu regeln. Wenn sie gerade in der Arbeit sei, versuche sie zuerst, alle Eventualitäten abzuklären, bevor sie hinfahre. Auch sorge sie schon in der Früh mit dem Jausen-Paket vor, damit es gar nicht zu einem Problem komme; auch das Ersatzpaket, habe der Sohn immer gefüllt bei sich.
Der Sensor müsse durch blutige Messungen kalibriert werden. Die Messung am Finger mit einer Nadel, sei genauer, als der Sensor. Ein- bis zweimal am Tag werde daher das Blut auf das Blutzuckergerät aufgebracht. Diese Messung werde mit der Sensormessung verglichen. Dies mache die Pumpe automatisch. Wenn die Ergebnisse der Pumpe ergeben, dass das Verhalten des Kindes nicht dem Blutzuckerwert entspreche messe man öfters. Dies führe meist zu Diskussionen mit dem Sohn. Der Sohn versuche blutigen Messungen zu vermeiden und argumentiere, dass der Sensor ohnehin anzeige. Die Kalibrierung dauere ca. fünf bis 10 Minuten für eine einmalige Messung.
Beim Sensorwechsel – dies könne das Kind noch nicht selbst - entferne die BF den alten Sensor samt Sensornadel, wasche die Stelle, pflege die Haut suche eine neue Stelle und setze den Sensor auf die nächste Stelle. Wenn alles gut funktioniere, dauere dies 20 Minuten bis zu einer halben Stunde. Wenn das mit der Nadel ins Gewebe gestochene Stäbchen verrutsche, müsse gewechselt werden.
Die BF mache auch die Bestellungen. Sie bespreche auch alles mit dem Kind. Sie habe das Ziel, dass das Kind den nachhaltigen Umgang mit seiner Krankheit lernen sollte. Dies führe aktuell zu vielen Diskussionen. Auch das Thema Naschen werde diskutiert. Das Kind würde gerne viel Naschen. Die BF möchte Naschen nicht völlig verbieten aber dem Kind einen vernünftigen Umgang mit diesem Thema vermitteln. Gespräche über das Thema Diabetes habe die BF mit dem Sohn bei jeder Mahlzeit und eigentlich bei jeder Handlung. In Stunden könne dies nicht gefasst werden. Motivationsarbeit werde sicher vier bis fünf Stunden am Tag geleistet, damit seien Gespräche rund ums Essen, die Nachfrage, ob alles Notwendige gemacht wurde und Diskussionen über die Notwendigkeit der konsequenten Einhaltung aller Maßnahmen gemeint.
Bei Schulausflügen werde der Sohn nur mitgenommen, wenn die BF die Garantie abgeben könne, erreichbar zu sein und den Sohn im Notfall abzuholen. Vor jeder längeren Exkursion oder Schullandwoche nehme die BF eine Schulsprechstunde wahr, um alles durch zu besprechen.
Auf Schikurs/Schullandwoche fahre das Kind. Die BF fahre aus pädagogischer Überzeugung nicht mit, sei aber in Bereitschaft. Sie könne auch in diesen Wochen die App überwachen, solange das Kind das Handy bei sich habe und die App aktiviert lasse. Auch dies sei ein Diskussionspunkt, da das Kind nicht ständig das Handy bei sich haben wolle. Im Ernstfall hole die BF das Kind ab. Wenn sich der Sohn nicht auskenne, rufe er sie an.
Vor Schullandwochen, Skikurs oder Projektwoche schaue die BF, wer zB für die Sportwoche zuständig sei, rufe vorher an und frage um ein Gespräch an. Der Klassenvorstand sei dann meistens dabei. Das Gespräch dauere etwa zwei Stunden. Es werde dann z. B. wie die App funktioniere, wie das mit dem Essen sei, wie mit dem Alarm umzugehen sei, bis die Lehrkraft das Gefühl habe, dass sie das Risiko abschätzen und den Sohn mitnehmen könne. Bei Problemen werde die BF angerufen und fahre hin.
¼ jährlich begleite die BF das Kind zur Diabetesambulanz, bei Bedarf öfters, zweimal im Jahr zu Augenarzt, derzeit auch vierteljährlich zur Schilddrüsenambulanz, jahreszeitenabhängig zum Hautarzt. Der an der Haut angebrachte Sensor verursache vor allem in der warmen Jahreszeit Ausschläge.
Die BF habe die Hauptverantwortung in der Familie für das Kind inne. Sie habe deshalb die Arbeitszeit reduziert.
Überstunden leiste die BF – sie ist mit 20 Wochenstunden erwerbstätig - nur in seltenen Ausnahmefällen.
Seitens der PVA wurde auf die Kindereinstufungsverordnung für das Pflegegeld verwiesen. Hier sei geregelt, dass ein Elternteil auch bei gesunden Kindern bis zum 12. Lebensjahr eine Stunde pro Tag für die Zubereitung der Mahlzeiten aufzuwenden habe. Mit diesem Pflegeaufwand sei der Pflegeaufwand eines behinderten Kindes zu vergleichen. Diese Regelung gelte für das Pflegegeld, sie sollte aber auch bei der hier gegenständlichen Selbstversicherung herangezogen werden. Die Kriterien seien nach Meinung der PVA hier sogar strenger: hier müsse mit einem behinderten Kind verglichen werden.
Der Vater des behinderten Kindes machte als Zeuge (im Folgenden Z) befragt die folgenden Angaben:
Er sei der Partner der BF und lebe mit der Familie zusammen. Drei Kinder würden in der Familie leben. Die Hauptverantwortung für das Kind XXXX trage die BF. Der Z sei nicht unbeteiligt, jedoch habe sich das Elternpaar dies so eingeteilt. Der Z sei ganztags beschäftigt, und habe regelmäßig - meist einmal im Monat für etwa fünf Tage - Außendienste bzw. Dienstreisen – dies auch im Ausland. Aufgrund enger Vorlaufzeiten könne er seine Dienstreisen nicht langfristig planen. Nach seiner Wahrnehmung gebe es pro Tag ca. 15 bis 20 Alarme in unterschiedlichen kritischen Ausprägungen. Kritisch wären vier bis fünf, meist drei bis vier in der Nacht. Für die Alarme sei zuständig, wer gerade munter sei. Die Besprechungen würden sie soweit möglich zu dritt machen. Je nach Familiensituation – es würden ja drei Kinder im Haushalt leben. Der Z habe sich auf den Umgang mit der Krankheit des Kindes einschulen lassen. Sooft er zu Hause sei unterstütze er seine Partnerin. Bei der Wundversorgung sei die Partnerin besser, Technik sei seine Stärke. Seinen durchschnittlichen Zeitaufwand einzuschätzen sei ihm nicht möglich: es gebe hier keine Regel, es passiere aus dem Leben heraus, es sei schwer zu sagen, wie oft das ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF – sie hat ihren Hauptwohnsitz im Inland - ist die Mutter des XXXX geb. XXXX 2012. Das Kind lebt mit der BF im gemeinsamen Haushalt. Die BF ist mit 20 Wochenstunden erwerbstätig. Beim Kind ist seit 01.08.2021 Diabetes mellitus Typ I bekannt. Das Kind wird seither mit einem Sensor und einer Insulinpumpe versorgt. Das zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes 13 jährige und nunmehr 14 jährige Kind besucht eine Mittelschule. Das Lehrpersonal ist nicht auf den Umgang mit seiner Krankheit spezialisiert. Das Kind wird an Schultagen um 05:50 Uhr geweckt und nennt ihm die BF die Kohlehydratwerte zur Eingabe in die Pumpe für das Frühstück. Die BF berechnet ferner die Kohlehydratwerte für seine Schuljausen – abhängig davon, welche Aktivitäten untertags geplant sind insbesondere davon, ob und wann der bevorstehende Schultag Sport beinhaltet. Das Kind kann sich das Frühstück entsprechend den Vorberechnungen selbst abwiegen und herrichten. Wenn der Hunger falsch eingeschätzt wurde, wird Insulin nachgespritzt.
Um 06:15 fährt das Kind mit dem Schulbus zur Schule. In den Schulpausen versorgt sich das Kind durch Eingabe von der BF vorberechneten Kohlehydratwerte der bevorstehenden Jausen-Mahlzeit in die Pumpe mit Insulin und isst die jeweils vorbereitete Jause. Vor dem Sportunterricht gibt das Kind den Sportmodus in die Insulinpumpe ein und isst die vorbereitete Jause. Mit dem Lehrpersonal hat die BF die notwendigen Hilfemaßnahmen im Unterricht besprochen. Sie bleibt während der gesamten Unterrichtszeit abrufbereit. Daheim hält sie sich etwa 20 Minuten von der Schule entfernt auf, während ihrer Arbeit, etwa 35 Minuten von der Schule entfernt.
Wenn das Kind zu Mittag heimkommt, bereitet die BF das Mittagessen vor und berechnet den Kohlehydratwert abhängig von den verwendeten Zutaten und vom vorhandenen Hunger beim Kind. Wenn das Kind Nachmittagsunterricht hat, wurde ihm eine entsprechende Jause mit vorberechneten Kohlehydratwerten für Mittag mitgegeben. Das Abendessen wird möglichst kohlehydratarm von der BF vorbereitet und berechnet.
Bei Abweichungen des Blutzuckerspiegels schlägt die Pumpe Alarm. Eine App am Mobiltelefon zeigt dann sowohl der BF als auch dem Kind mittels Pfeilen an, welche Gefahr besteht, welche Entwicklung zu erwarten ist und wie groß die Gefahr ist. Die Alarme untertags kann das Kind meist gut durch Hinsetzen und Essen managen. Bei Unklarheiten wird die Mutter angerufen. Für den Notfall hat das Kind eine Notfalltasche bei sich, die auch einen Notfalls-Nasenspray enthält, dessen Anwendung die BF den LehrerInnen erklärt hat.
Einmal in der Woche prüft die BF die Aufzeichnungen der Pumpe und bespricht mit dem Kind, wann Diätfehler unterliefen und was die Gründe gewesen sein könnten.
Vor Schulausflügen ersucht die BF um eine Vorbesprechung mit den Lehrkräften, bespricht die möglichen Gefahren und die notwendigen Hilfsmaßnahmen, erklärt sich mit dem Restrisiko einverstanden und hält sich in Bereitschaft.
Den Pumpenalarm in der Nacht kann das Kind noch nicht allein managen. Hier ist es Sache der BF, anhand einer App bei Pumpenalarm den Ernst der Lage zu prüfen sowie bei Bedarf aufzustehen, das Kind zu wecken, eine blutige Messung vorzunehmen und hat, wenn der Alarm mit den Werten der blutigen Messung übereinstimmt (also kein Fehlalarm war), das Kind entsprechend mit Essen und/oder Insulin zu versorgen.
Vor Schikursen und Schullandwochen ersucht die BF um eine ausgiebige Vorbesprechung in der Schule. Besprochen werden notwendige Hilfemaßnahmen und der Umgang mit Pumpenalarm und allfällige Gefahrensituationen. Die BF erklärt sich mit dem Restrisiko einverstanden und hält sich in Bereitschaft. Auf ihrem Handy kann sie auch über die Entfernung die Blutzuckerwerte des Sohnes ablesen, Pumpenalarme erhalten und bei Bedarf Kontakt aufnehmen.
Lernfelder beim Kind sind ferner die richtige Berechnung der Kohlehydratwerte, die in die Pumpe eingegeben werden müssen, der Wechsel des Sensors, die Interpretation der Aufzeichnungen der Pumpe und die Kalibrierung der Pumpe, die mit blutigen Messungen einherzugehen hat. Diese Handlungen muss nach wie vor die BF vornehmen.
Das Kind ist seit Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes in der Pubertät. Es hinterfragt die Sinnhaftigkeit der notwendigen Maßnahmen und neigt dazu, den Pumpenalarm nicht ernst zu nehmen. Die BF ist mit Motivationsarbeit konfrontiert, die aktuell einen besonderen Stellenwert einnimmt: Die BF hat das Ziel, dem Kind einen nachhaltigen Umgang mit seiner Behinderung zu vermitteln und die dazu notwendigen praktischen Fähigkeiten einzuüben, sodass das Kind in die Lage kommt, eigenständig die Gefahrensituationen des Unterzuckers weitestmöglich zu verhindern und gleichzeitig seine Lebenserwartung (trotz der Gefahr des Überzuckers) zu begünstigen.
Etwa 1/4 vierteljährlich begleitet die BF den Sohn zur Diabetesambulanz, ferner zur Schilddrüsenambulanz und zum Hautarzt. Sie besorgt auch die notwendigen Medikamente.
Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Partner, dem Vater des Kindes und mit zwei weiteren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Partner unterstützt die BF soweit es ihm möglich ist. Er ist vollzeitbeschäftigt und hat regelmäßig mit kurzen Vorlaufzeiten Dienstreisen – auch ins Ausland– zu absolvieren. Die BF trägt die Hauptverantwortung für die medizinische Betreuung und tägliche Pflege ihres Sohnes.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das fachärztliche Gutachten Dr. XXXX vom 23.12.2024 und in das seitens der BF mit ihrer Beschwerde vorgelegte Diabetes- Tagesprotokoll. Beweis wurde ferner aufgenommen durch telefonische Befragung der fachärztlichen Sachverständigen zum Gutachten vom 23.12.2024 und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026.
Die Feststellungen zur Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für den Sohn der BF gründen auf eine im Akt einliegenden Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 27.07.2022. Das aktuelle Lebensalter des Sohnes ist unbestritten.
Die Feststellungen zum Krankheitsbild des Sohnes der BF stützen sich auf das im Akt einliegende fachärztliche Gutachten Dr. XXXX unter Berücksichtigung ihrer telefonischen Stellungnahme vom 20.04.2026.
Soweit seitens der PVA eingewendet wird, die im Gutachten vorgenommene Beantwortung der dort vorgedruckten Rechtsfrage nach der Erforderlichkeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch eine fachärztliche Sachverständige sei unbeachtlich, wird dem entgegengehalten, dass im Rahmen der vorliegenden Entscheidung die medizinischen Feststellungen im genannten Gutachten zum Krankheitsbild des Kindes für die hier gegenständliche Entscheidung herangezogen wurden.
Die Feststellungen zum Betreuungsaufwand der BF ergeben sich aus ihren Angaben im Antrag, aus dem daran angeschlossenen Fragebogen, aus dem der Beschwerde angeschlossenem „Diabetes-Tagesprotokoll“ und aus ihren damit im Einklang stehenden durchwegs glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026. Dabei war insbesondere beachtlich, dass der Sohn, wie die BF nachvollziehbar dargelegt hat, entsprechend seinem Alter einzelne der für ihn notwendigen besonderen Fertigkeiten bereits erlernt hat, dass die BF aber insbesondere in der Nacht und auch untertags bei unvorhergesehenen Abweichungen des Alltags, die das Kind noch überfordern würden, sofort aktiv werden muss und sich generell abrufbereit halten muss. Die BF hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass das in der Lebensphase der Pubertät befindliche Kind derzeit besonders viel Motivationsarbeit fordert, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ferner dass noch nicht alle notwendigen Handlungen dem Kind selbst überlassen werden können und dass der Erwerb der notwendigen Fertigkeiten schrittweise durch wiederholtes Einüben in den unterschiedlichen Alltagssituationen erfolgen muss. Die BF hat ferner glaubwürdig dargelegt, dass sie die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Die ebenfalls unbedenklichen Angaben des Z standen mit den Aussagen der BF im Einklang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:
§ 669. (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) – (8) […]
§ 18a ASVG
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der BF die Bestimmung des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im vorliegenden Fall ist – zumal unstrittig keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorliegt – für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der BF somit relevant, ob ihr Sohn einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es war unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).
In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegen, auch nicht, dass ein Teil der Arbeit durch Dritte übernommen wird sofern das Merkmal der überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gegeben ist. Es ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes entsprechend der Schwere der Behinderung zu ermitteln. Dem betreuenden Elternteil soll typischerweise eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung durch pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein. (vgl. VwGH Ra 2025/08/0090 vom 15.12.2025).
Im vorliegenden Fall ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die von der BF seit Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu verrichtenden Betreuungsmaßnahmen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse ihres Sohnes als erforderlich anzusehen sind, um ihm eine altersgerechte körperliche und psychische Entwicklung zu ermöglichen. Ein Teil der dafür notwendigen Handlungen, die Berechnung der Kohlehydratwerte für den Tag (je nach Hunger und geplanter Aktivität), der Beaufsichtigung des Nadelwechsels und Reservoir-Wechsels, die Vornahme des Sensorwechsels und die Kalibrierung der Pumpe samt blutigen Messungen könnte an den Randzeiten eines Arbeitstages vorgenommen werden. Im Fall der BF kommt jedoch weiterhin das notwendige Pumpenmanagement in der Nacht, die ständige Abrufbereitschaft unter Tags, die schrittweise Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten, die der Sohn noch nicht selbständig beherrscht, an diesen und die mit dem Lebensalter des Sohnes einhergehende Notwendigkeit an Motivationsarbeit: Der Sohn befindet sich in der Pubertät, somit in einer Lebensphase, in der der Umgang mit den Hilfsmitteln, die er zur Ermöglichung eines geregelten Alltags bei bestmöglicher Gesundheit und bestmöglicher Lebenserwartung braucht, gut erlernt werden kann, gleichzeitig jedoch typischerweise mit besonders viel Motivationsarbeit verbunden ist. Der Sohn der BF benötigt weiterhin behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege. Bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen wäre der Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet. Der BF, die die Hauptverantwortung für die Betreuung des Kindes trägt, wäre eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung durch pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit neben den hier erforderlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten nicht möglich.
Im Ergebnis ist (auch) ab dem 01.01.2023 ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die BF im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG gegeben. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG liegen daher ab dem 01.01.2023 vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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