IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Schartner und Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 20.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei XXXX GmbH [im Folgenden auch R GmbH] wurde ab Jänner 2024 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2019 bis 31.12.2022 eine gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen [GPLB] durchgeführt. Mit Schreiben vom 04.06.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Vorschreibung der durch die Beitragsabrechnung vom 07.05.2024 vorgeschriebenen Beiträge aus der GPLB (Aktenseite der in PDF-Form übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 105-106, 34-36).
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.11.2024, Zl: XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] die beschwerdeführende Partei die mit Beitragsabrechnung vom 07.05.2024 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 9.850,83 an die ÖGK zu entrichten (AS 20-25).
Begründend wurde auf das Ergebnis der GPLB verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, im Zuge der Sozialversicherungsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 seien Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse von insgesamt vier Dienstnehmern festgestellt worden. Es seien keine Fahrtenbücher oder anderweitige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung der Firmenfahrzeuge geführt worden. Auf Basis der vorgelegten Fahrer-Liste und Fahrzeug-Aufstellung seien bei vier Dienstnehmern Sachbezüge für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge nachverrechnet worden. Für den Dienstnehmer XXXX [KS] sei für das Fahrzeug VW 7HC Kombi, Kennzeichen XXXX , ein monatlicher Sachbezug iHv EUR 623,26 (2% vom Anschaffungswert) für die Zeiträume 01.05.2021 bis 30.12.2021 und 17.01.2022 bis 30.12.2022 angesetzt und (iHv insgesamt EUR 4.945,41) nachverrechnet worden. Für den Dienstnehmer XXXX [LM] sei für das Fahrzeug VW 2K CADDY, Kennzeichen XXXX , ein monatlicher Sachbezug iHv EUR 648,00 (2% vom Anschaffungswert) für den Zeitraum 01.03.2022 bis 30.04.2022 angesetzt und (iHv insgesamt EUR 447,80) nachverrechnet worden. Für den Dienstnehmer XXXX [TP] sei für das Fahrzeug VW 2K CADDY, Kennzeichen XXXX , ein monatlicher Sachbezug iHv EUR 448,64 (2% vom Anschaffungswert) für die Zeiträume 01.05.2021 bis 22.12.2021 und 24.01.2022 bis 30.06.2022 angesetzt und (iHv insgesamt EUR 2.408,85) nachverrechnet worden. Für den Dienstnehmer XXXX [SL] sei für das Fahrzeug VW 2H AMAROK, Kennzeichen XXXX , ein monatlicher Sachbezug iHv EUR 840,00 (2% vom Anschaffungswert) für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 angesetzt und (iHv insgesamt EUR 2.048,76) nachverrechnet worden. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen seien einerseits der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.04.2024 samt Aufstellung des Prüfers über die Nachverrechnungssumme nach Kategorien sowie dem Prüfbericht vom 07.05.2024 zu entnehmen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Sachbezug nur dann verneint werden, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge. Im vorliegenden Fall sei ein solches Verbot hinsichtlich der betroffenen Dienstnehmer nicht vorgebracht worden. Im Gegenteil sei bei einem Dienstnehmer bereits ein Sachbezug für Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug abgerechnet worden, allerdings auf Basis des falschen Anschaffungswertes. Zur Frage der Möglichkeit der Privatnutzung habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Eine Privatnutzung habe im vorliegenden Fall unstrittig stattgefunden und ein entsprechendes Verbot sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Ein Fahrtenbuch als Nachweis für das Ausmaß des Privatanteiles an den Fahrkosten eines PKW sei nicht geführt worden.
Mangels vorhandener Fahrtenbücher könne daher auch weder ein halber noch ein „Mini-Sachbezug“ gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Sachbezugswerteverordnung angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage für Neufahrzeuge seien die tatsächlichen Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges inkl. Sonderausstattung, NOVA und USt. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen seien die von der beschwerdeführenden Partei mitgeteilten Anschaffungskosten der Neuwagen laut der Liste Fahrzeug-Aufstellung angesetzt worden. Für die weiteren Transporter und Pritschenfahrzeuge sei aufgrund der Sonderregelung für Spezialfahrzeuge kein Sachbezug angesetzt worden. Die Sachbezugsnachverrechnung betreffe ausschließlich die Nutzung normaler PKWs.
Die Verzugszinsen bis zum Prüfungsabschluss ergeben sich aus dem Prüfbericht. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung des Hundertsatzes liegen würden, seien die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben seien, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Entscheidend für die Änderung von Zinssätzen sei der Zeitpunkt der Vorschreibung der Beiträge. Die Vorschreibung sei durch die Beitragsabrechnung erfolgt.
1.3. Mit Schreiben vom 17.12.2024 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den am 22.11.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 2-8 [=11-17], 9-10, 26).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Argumentation der ÖGK könne nicht nachvollzogen werden. Beim VW 7HC handle es sich um einen klassischen Firmenbus, der als Mannschaftstransportmittel für diverse Mitarbeiter verwendet werde, um zu Baustellen zu fahren und von Baustellen wieder nachhause zu fahren. Diesen als normales Fahrzeug zu qualifizieren sei daher unzutreffend, das Fahrzeug stelle geradezu klassisch ein reines Firmenfahrzug dar. Betreffend das Fahrzeug VW 2K Caddy, weise der Name 2K darauf hin, dass es sich um einen klassischen Zweisitzer handle, der hinten verschlossen sei und insbesondere im Baugewerbe zum Transport von Kleinmaterialien eingesetzt werde. Auch bei diesem Fahrzeug handle es sich daher um kein „normales“ Fahrzeug. Die Bewertung des VW 2H Amarok sei hingegen etwas strittiger; zwar handle sich auch hierbei um ein klassisches Fahrzeug für Baumitarbeiter, dieses Fahrzeug könne aber noch am ehesten als „normaler“ PKW eingestuft werden. Es handle sich bei den Fahrzeugen VW 7HC und VW 2K klassisch um reine Baufahrzeuge, die grundsätzlich nicht privat genutzt werden würden, ausgenommen allenfalls für die Fahrten eines Dienstnehmers zur Arbeit oder von der Arbeit nachhause. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, dass auch die diesbezüglichen Inanspruchnahmen des Fahrzeuges (Fahrten zur Dienststelle und nach Hause) zu einer Bewertung im Sinn der Sachbezugsverordnung führen. Die Einstufung scheine jedoch überzogen. Es sei zwar richtig, dass kein Fahrtenbuch geführt worden sei, dieser Umstand resultiere jedoch daraus, dass es de facto keine Privatnutzung gegeben habe und die Fahrzeuge grundsätzlich – mit Ausnahme allfälliger Fahrten des Mitarbeiters von zuhause zum Dienstort und wieder zurück – so gut wie gar nicht für Privatzwecke verwendet worden seien. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei wäre gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugs anzusetzen, da die private Nutzung nicht mehr als 500 km pro Jahr betragen habe. Die Mitarbeiter seien nicht als Zeugen einvernommen worden, obwohl sie hätten bestätigen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich private Nutzungen der Fahrzeuge stattgefunden hätten. Tatsächlich wäre aber – zumindest bezogen auf die Fahrzeuge VW 7HC und VW 2K Caddy – im Sinn der Ausführungen der ÖGK kein Sachbezug anzusetzen, da diese Fahrzeuge als Pritschenfahrzeuge und somit als Sondernutzungsfahrzeuge anzusehen seien. Eine Ungleichbehandlung bei diesen Fahrzeugen erscheine nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Argumente erscheine auch die gewählte Verzinsung nicht nachvollziehbar und werde beantragt, zumindest diese nachzulassen.
Beantragt wurde die Einvernahme der betroffenen Mitarbeiter KS, LM, TP und SL.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 27.01.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-107]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Zuge der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen [GPLB] hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2019 bis 31.12.2022 wurden Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung der im Betriebsvermögen der beschwerdeführenden Partei befindlichen Fahrzeuge VW 7HC Kombi, Kennzeichen XXXX , VW 2K CADDY, Kennzeichen XXXX , VW 2K CADDY, Kennzeichen XXXX , und VW 2H AMAROK, Kennzeichen XXXX , durch die Dienstnehmer XXXX [SL], XXXX [KS], XXXX [TP] XXXX [LM] festgestellt (AS 40-52).
1.2. Die bezeichneten Fahrzeuge wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von den genannten Dienstnehmern sowohl für beruflich veranlasste Fahrten als auch für private Fahrten zumindest zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt (AS 4, 21, 62-63).
1.3. Für keines der Fahrzeuge wurden Fahrtenbücher geführt und es liegen keine Nachweise hinsichtlich des Ausmaßes der privaten Fahrten vor (AS 4-5, 63).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-107]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Nachverrechnungsbescheid (AS 20-25); Beschwerde (AS 2-8); Prüfbericht 07.05.2024 (AS 40-44); Niederschrift Schlussbesprechung 30.04.2024 (AS 45-51); Aufstellungen der Fahrer und Fahrzeuge durch die beschwerdeführende Partei (AS 62-63)
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktenteilen, welche den Verfahrensparteien bekannt sind und die im Verfahren unbestritten geblieben sind.
Dass die Fahrzeuge von den betroffenen Dienstnehmern nicht nur beruflich, sondern insbesondere auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurden (und dass dafür grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen sei), führt die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde ebenso aus, wie dass keine Fahrtenbücher geführt wurden (AS 4-5).
Es wurden aber auch keine anderen Aufzeichnungen oder Nachweise vorgelegt, aus denen die private oder die betriebliche Nutzung der gegenständlichen Fahrzeuge sowie das Ausmaß derselben nachvollziehbar wären. Auch wurde kein auf einzelne Fahrzeuge oder Dienstnehmer bezogenes konkretes Vorbringen zum Ausmaß der Privatnutzung erstattet, sondern lediglich ausgeführt, dass „diese Fahrzeuge grundsätzlich so gut wie gar nicht für irgendwelche Privatzwecke verwendet wurden, dies mit Ausnahme allfälliger Fahrten von Zuhause zum Dienstort und wieder zurück“. Vor diesem Hintergrund konnte auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der betroffenen Dienstnehmer zum Umfang ihrer jeweiligen Privatnutzung unterbleiben, weil diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erfolgt ist.
2.3. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich bei den betroffenen Fahrzeugen um Spezialfahrzeuge für die kein Sachbezug anzusetzen sei, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Mit dem bekämpften Bescheid erfolgte die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Sachbezugswerten für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch die Dienstnehmer SL, KS, TP und LM im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. ein halber Sachbezugswert gemäß Abs. 1 anzusetzen; unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. Nach § 4 Abs. 3 leg.cit. ist bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen ein geringerer Sachbezugswert anzusetzen, sofern sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst unstrittig, dass die betroffenen Dienstnehmer die firmeneigenen Fahrzeuge zumindest für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzten, womit entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Sachbezugswert iSd § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vorliegt (vgl. zu Privatfahrten allgemein VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224 mwN, sowie explizit zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte VwGH 21.09.1993, 92/08/0098).
3.3. Soweit in der Beschwerde gefordert wird, nur den halben Sachbezugswert gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Der in § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis [dass die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nicht mehr als 500 km beträgt] erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht. Auch sind für die Anwendung von § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, anders als zu § 4 Abs. 3, „lückenlose“ Nachweise nicht erforderlich (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/13/0104 mwN).
Fallbezogen wurden überhaupt keine Nachweise in Bezug auf die Privatfahrten erbracht. Weder wurden Fahrtenbücher geführt, noch andere taugliche Beweismittel vorgelegt, aus denen die betriebliche oder die private Nutzung der gegenständlichen Fahrzeuge sowie das Ausmaß derselben nachvollziehbar wären. Ebenso stellt die bloße Behauptung unter 500 km gefahren zu sein keine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer dar (siehe dazu im Detail die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Die Ansetzung des vollen Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung durch die ÖGK für die Nachverrechnung der gegenständlich bekämpften Sozialversicherungsbeiträge erfolgte daher zurecht.
3.4. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, bei den betroffenen Fahrzeugen handle es sich nicht um „normale“ Fahrzeuge, sondern um Sondernutzungsfahrzeuge, für die kein Sachbezug anzusetzen sei, und damit implizit auf Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 175 zu Spezialfahrzeugen) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Lohnsteuerrichtlinien lediglich einen (als interne Vorschrift zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Handelns geeigneten) Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung darstellen, jedoch keine Bindungswirkung gegenüber den Verwaltungsgerichten entfalten (vgl. VwGH 16.01.2023, Ra 2022/13/0104 mwN).
Zudem ergibt sich aber auch weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um derartige Spezialfahrzeuge – etwa ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank – handeln würde.
3.5. Abgesehen vom bereits erörterten Vorbringen es wäre der halbe Sachbezugswert anzusetzen, trat die beschwerdeführende Partei der Höhe der nachzuzahlenden Beiträge nicht entgegen, und es ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass diese rechnerisch nicht richtig wären.
3.6. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen zu den Verzugszinsen, sowie dem Antrag diese zur Gänze nachzusehen, ist festzuhalten, dass sich im bekämpften Bescheid zwar rechtliche Ausführungen unter der Überschrift Fälligkeit und Zinsen finden, im Spruch des Bescheides jedoch ausschließlich über die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für die Sachbezugswerte abgesprochen wurde (siehe dazu auch die Aufstellung des Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen im Prüfbericht [AS 40]).
Ein Abspruch über allfällige Verzugszinsen würde daher im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts überschreiten.
3.7. Zusammenfassend vermochte die beschwerdeführende Partei weder mit dem Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine solche ergeben. Die Entscheidung der ÖGK erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Sachbezugswerteverordnung, und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Zu Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen VwGH 10.06.2009, 2008/08/0224 mwN, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte VwGH 21.09.1993, 92/08/0098; zum Nachweiserfordernis VwGH 16.01.2023, Ra 2022/13/0104 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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