W238 2337035-1/21E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. Verein XXXX , XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald RÖDLER, Lagerstraße 5/1/20, 2460 Bruck a.d. Leitha, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.12.2025, Zahl XXXX , betreffend Feststellung des Bestehens von im Rahmen einer beim Verein XXXX für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2024 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen iHv € 171.818,68 sowie Ausspruch der Verpflichtung des in Rede stehenden Dienstgebers zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages iHv € 171.818,68 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 10.12.2025 wurde festgestellt, dass die im Rahmen einer beim Verein XXXX für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2024 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen iHv € 171.818,68 zu Recht bestehen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der in Rede stehende Dienstgeber zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages, der aus den Differenzen betreffend An- und Abmeldung der Versicherten, der Nachverrechnung des laufenden Entgelts und Sonderzahlungen resultiert, im Ausmaß von € 171.818,68 verpflichtet ist.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde durch den Verein XXXX sowie durch dessen vormaligen Obmann, dessen vormaligen Kassier und dessen vormaligen Schriftführer erhoben. In der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keinen Adressaten aufweise und daher nichtig sei. Hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, Drittbeschwerdeführers und Viertbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch die Vorstandsmitglieder des erstbeschwerdeführenden Vereins als Beschwerdeführer geführt würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde.
3. Am 27.02.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2026 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2026 zu äußern. Des Weiteren wurde den beschwerdeführenden Parteien mit näherer Begründung mitgeteilt, dass der angefochtenen Erledigung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Adressat der Verein XXXX zu entnehmen sei. Eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers sei mangels Parteistellung nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Ersatz der Verfahrenskosten wurde unter Verweis auf die Rechtslage auf deren Unzulässigkeit verwiesen. Schließlich wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, näher bezeichnete Bescheinigungsmittel betreffend den gesamten Prüfzeitraum in Vorlage zu bringen.
5. Am 13.05.2026 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien einen Schriftsatz und Unterlagen, darunter einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.09.2025 betreffend die behördliche Auflösung des erstbeschwerdeführenden Vereins gemäß § 29 Abs. 1 VerG. Weiters wurde von den beschwerdeführenden Parteien festgehalten, dass die bisher gestellten Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Zuspruch von Kostenersatz aufrechterhalten würden.
6. Mit Schreiben vom 15.05.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Parteiengehör ein. Übermittelt wurden der Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 13.05.2026 samt Anhängen sowie ein vom Bundesverwaltungsgericht erstellter Vereinsregisterauszug vom 15.05.2026. Mit näherer Begründung wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass aus vorläufiger Sicht die Beschwerdeführung des erstbeschwerdeführenden Vereins mangels Rechtspersönlichkeit zur Zeit der Zustellung der angefochtenen Erledigung sowie des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers mangels Bescheidqualität und mangels Parteistellung unzulässig erscheine. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
7. Die belangte Behörde erstattete am 27.05.2026 eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Ausgeführt wurde, dass die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch nur deklaratorischen Charakter habe. Die Rechtspersönlichkeit der „Gesellschaft“ bestehe so lange weiter, als entweder noch Aktivvermögen vorhanden sei, oder aufrechte Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldnern bestehen würden. Beide Fälle würden eine Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit bewirken. Die Rechtspersönlichkeit der „Gesellschaft“ bestehe fort, solange Abwicklungsbedarf vorhanden sei, wozu auch der Fall zähle, dass die Abgabenverbindlichkeiten erst bescheidmäßig festzusetzen seien. Mit dem Prüfungsauftrag sei das Überprüfungsverfahren im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge eröffnet worden. Der nach Abschluss der Prüfung seitens der Dienstgeberin gestellte Bescheidantrag habe das Verwaltungsverfahren zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabenverbindlichkeiten eingeleitet. Somit habe zum Zeitpunkt der Löschung noch Abwicklungsbedarf bestanden; die Dienstgeberin habe während des laufenden Verfahrens ihre Rechtssubjektivität behalten.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2026 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein Vorbringen über ein allfälliges noch existentes Vereinsvermögen sowohl im Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 10.12.2025 als auch aktuell zu erstatten, sowie geeignete Nachweise für dieses Vermögen vorzulegen. Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2026 mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.
9. Am 11.06.2026 erstattete die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme, in der sie auf ihre bisherigen Ausführungen verwies und bekräftigte, dass die Abgabenverbindlichkeiten erst mit Bescheiderstellung festgesetzt worden seien. Auch wenn der Verein bei Bescheiderlassung bereits mangels Vermögens aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei, ändere dies nichts am Abwicklungsbedarf bzw. an der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides an den Verein.
10. Mit Schriftsatz vom 16.06.2026 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass kein Vereinsvermögen vorhanden sei, weder im Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 10.12.2025 noch aktuell; sohin könnten auch keine Nachweise für ein Vereinsvermögen vorgelegt werden. Weiters sei auszuführen, dass der beschwerdeführende Verein bereits mit Bescheid vom 03.09.2025 aufgelöst worden sei. In diesem Bescheid sei (rechtskräftig) festgestellt worden, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Dementsprechend sei auch kein Abwickler oder Liquidator bestellt worden. Weder bei einer Abwicklung noch im Falle einer Abweisung der Beschwerde würde dem Verein Vermögen zufließen. Der Bescheid vom 10.12.2025 sei daher rechtlich unwirksam („Nichtbescheid“).
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2026 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 16.06.2026 mit der Möglichkeit der Äußerung übermittelt.
12. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.09.2025 wurde der erstbeschwerdeführende Verein gemäß § 29 Abs. 1 VerG behördlich aufgelöst. Dem Bescheid ist u.a. zu entnehmen, dass ein Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde und eine Abwicklung mangels Vereinsvermögens nicht erforderlich ist.
Ein Abwickler des Vereins wurde nicht bestellt.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Vereinsregisterauszug vom 15.05.2026 ist die behördliche Auflösung eingetragen (Rechtskraft 07.10.2025). Eine Abwicklung ist nicht dokumentiert. Die Funktionsperioden sämtlicher organschaftlicher Vertreter endete demnach mit 01.05.2025.
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der ÖGK vom 10.12.2025 wurde festgestellt, dass die im Rahmen einer beim Verein XXXX für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2024 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen iHv € 171.818,68 zu Recht bestehen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der in Rede stehende Dienstgeber zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages, der aus den Differenzen betreffend An- und Abmeldung der Versicherten, der Nachverrechnung des laufenden Entgelts und Sonderzahlungen resultiert, im Ausmaß von € 171.818,68 verpflichtet ist.
(Einziger) Adressat der Erledigung vom 10.12.2025 ist der Verein XXXX .
Gegen die Erledigung vom 10.12.2025 wurde fristgerecht Beschwerde durch den Verein XXXX sowie durch dessen vormaligen Obmann, dessen vormaligen Kassier und dessen vormaligen Schriftführer erhoben.
Auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen wurden vom Verein bislang keine Zahlungen geleistet. Weder war Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom 10.12.2025 vorhanden noch ist aktuell Vereinsvermögen vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.09.2025 wurde vom Rechtsvertreter des erstbeschwerdeführenden Vereins vorgelegt.
Aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug vom 15.05.2026 geht der Datenstand laut Vereinsregister hervor: ZVR-Zahl, Entstehungsdatum des Vereins 18.12.2002, Organschaftliche Vertreter (Funktionsperioden zuletzt jeweils vom 02.05.2023 bis 01.05.2025), behördliche Auflösung mit Rechtskraft 07.10.2025, keine Bestellung eines Abwicklers.
Die Erledigung der ÖGK vom 10.12.2025 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keinen Adressaten aufweise; hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, Drittbeschwerdeführers und Viertbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder des erstbeschwerdeführenden Vereins als Beschwerdeführer geführt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass einziger Adressat der Erledigung vom 10.12.2025 der Verein XXXX ist:
Fallgegenständlich wurde im ersten Teil des Spruches auf die „im Rahmen einer beim Verein XXXX , BKNR XXXX , in XXXX , für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2024 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von 171.818,68 €“ Bezug genommen.
Im zweiten Teil des Spruches wurde die Verpflichtung des „in Rede stehenden“ Dienstgebers zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages ausgesprochen.
Im dritten Teil des Spruches wurde auf den Prüfbericht vom 18.07.2024 Bezug genommen, in dem unter Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen/Dienstgebers der XXXX samt Beitragskontonummer ausgewiesen ist.
In der Begründung des Bescheides geht aus mehreren Stellen hervor, dass der Vorwurf der ÖGK im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass der Verein XXXX als Dienstgeber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die für den Verein tätigen Spieler nicht bzw. falsch zur Pflichtversicherung bei der ÖGK gemeldet habe.
In der Zustellverfügung des Bescheides wurde (ausschließlich) der Rechtsvertreter „als rechtsfreundliche Vertretung des XXXX “ angeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich als Adressat der Erledigung eindeutig der Verein XXXX ergibt.
Die Beschwerde ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer bis 01.05.2025 organschaftliche Vertreter des erstbeschwerdeführenden Vereins waren, ergibt sich aus dem Vereinsregisterauszug.
Dass auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen vom Verein bereits Zahlungen geleistet worden wären, wurde weder von den beschwerdeführenden Parteien noch von der belangten Behörde behauptet.
Die Feststellung, dass weder zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom 10.12.2025 Vereinsvermögen vorhanden war noch aktuell Vereinsvermögen vorhanden ist, stützt sich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, welches mit Blick auf den Bescheid vom 03.09.2025 über die behördliche Auflösung, die Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung und das Unterbleiben der Bestellung eines Abwicklers schlüssig und nachvollziehbar ist.
Die belangte Behörde trat dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien über die Vermögenslosigkeit des Vereins nicht entgegen.
Zusammenfassend ergaben sich aus den vorliegenden Beweismitteln sowie den durchgeführten Erhebungen, im Rahmen welcher auch der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des erstbeschwerdeführenden Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, weder Hinweise auf zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom 10.12.2025 bestehendes oder aktuell vorliegendes Vereinsvermögen noch auf einen bestehenden Abwicklungsbedarf. Vielmehr wurden die aus dem Vereinsregisterauszug hervorgehenden Informationen bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Ein Antrag auf Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter wurde nicht gestellt; es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig. Sie ist jedoch nicht zulässig.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 27 VerG endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Ein warum immer aufgelöster Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit erst mit abgeschlossener Liquidation des Vereinsvermögens (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0111 mHa OGH 12.09.1974, 7 Ob 135/74; Hinweis OGH 24.03.1998, 5 Ob 74/98p; Hinweis Fessler/Keller, aaO, 137f, mwN).
Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen (§ 29 VerG).
Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten.
Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen – abweichend von § 17 Abs. 2 – noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).
Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter Satz sinngemäß (§ 30 VerG).
3.3. Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Beschwerde von einem Verein erhoben wurde, dessen Auflösung bereits vor Erlassung der als Bescheid bezeichneten Erledigung und vor Erhebung der Beschwerde im Vereinsregister eingetragen wurde. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist konstitutiv (vgl. Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine4 360 f).
Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen. Es wurde offenbar auch kein Abwickler bestellt. Darüber hinaus wurde im Auflösungsbescheid u.a. festgehalten, dass eine Abwicklung mangels Vereinsvermögens nicht erforderlich ist.
Der laut Vereinsregister seit 07.10.2025 rechtskräftig aufgelöste Verein hat seit 01.05.2025 keine Organe mehr (Vereinsregisterauszug vom 15.05.2026). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der aufgelöste Verein noch über Vermögen verfügt, da die Verfahrensparteien trotz dazu eingeräumter Gelegenheit kein Vereinsvermögen nachgewiesen haben; sie haben auch kein Vereinsvermögen behauptet. Der aufgelöste Verein hat die strittigen Beitragsschulden nie auch nur zum Teil bezahlt. Ein Abwicklungsbedarf besteht daher nicht, weil selbst bei einer stattgebenden Entscheidung keine Rückzahlung an den Verein erfolgen würde. Wie auch im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, lagen gegenständlich keinerlei Hinweise darauf vor und wurden solche auch von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht, dass nach Beendigung des Vereins noch Vereinsvermögen auftauchen würde, das Anlass zu nachträglichen Abwicklungsmaßnahmen geben könnte.
Da die Auflösung des Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins vor Erlassung der als Bescheid bezeichneten Erledigung und vor Erhebung der Beschwerde (vgl. VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112, mwN; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042; 27.02.2019, Ra 2018/15/0081; 24.10.2019, Ra 2019/15/0097; vgl. auch OGH 23.01.2008, 7 Ob 187/07m).
Soweit die belangte Behörde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach die Rechtspersönlichkeit einer „Gesellschaft“ so lange fortbestehe, als noch Abwicklungsbedarf gegeben sei, wozu auch der Fall zähle, dass die Abgabenverbindlichkeiten erst bescheidmäßig festzusetzen seien, ist festzuhalten, dass sich die angeführte Judikatur gerade nicht auf Vereine bezieht, bezüglich derer die Regelungen über die (Nach-)Abwicklung im VerG beachtlich sind.
Mangels Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins kann dieser auch nicht Bescheidadressat sein. Soweit ein „Bescheid“ an jemanden gerichtet ist, dem es an Rechtssubjektivität mangelt, kommt die mit der Erlassung eines Bescheides intendierte normative Wirkung mangels eines geeigneten Rechtssubjektes, auf das sich diese auswirken könnte, nicht zu Stande; der Bescheid geht insoweit ins Leere.
Ist aber – wie hier – der Verein einziger Adressat des behördlichen Abspruchs, so ermangelt es einer solchen Erledigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt an der Bescheidqualität (vgl. etwa VwGH 30.01.2002, 97/08/0444).
Die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 10.12.2025 erweist sich daher als unzulässig (VwGH vom 29.03.2007, 2006/15/0027).
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.4. Durch eine Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfaltet, konnte auch in die Rechte der vormaligen Vorstandsmitglieder des Vereins nicht eingegriffen werden.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers als vormalige Vorstandsmitglieder des erstbeschwerdeführenden Vereins gegen eine Erledigung, der es an der Bescheidqualität mangelt, erweist sich daher als unzulässig.
Hinzu kommt Folgendes:
Eine Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Die Feststellung von im Rahmen einer beim Verein XXXX für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2024 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie die Verpflichtung des Dienstgebers (Vereins) zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages betrifft den erstbeschwerdeführenden Verein (und Adressaten der als Bescheid bezeichneten Erledigung).
Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer als vormalige Vorstandsmitglieder des erstbeschwerdeführenden Vereins durch die angefochtene Erledigung in ihrer jeweiligen Rechtssphäre tangiert werden, zumal etwa ein Bescheid in einem Beitragshaftungsverfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG an das zur Vertretung eines Vereins nach außen berufene Organ gesondert ergehen würde (s. zur Frage der Parteistellung etwa auch VwGH 19.10.2011, 2010/08/0169).
Im gegenständlichen Verfahren ist eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers mangels Parteistellung nicht gegeben, sodass sich die Beschwerde insoweit auch aus diesem Grund als unzulässig erweist.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Eine Verhandlung war auch deshalb nicht erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtspersönlichkeit von Vereinen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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