Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 02.05.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024, beschlossen:
A)
I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß §§ 409 und 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 € 405,98, für das Jahr 2016 € 675,57, für das Jahr 2017 € 1.643,60, für das Jahr 2018 € 1.293,22, für das Jahr 2019 € 1.558,94, für das Jahr 2020 € 968,15, für das Jahr 2021 € 777,61 und für das Jahr 2022 € 798,46 beträgt (Spruchpunkt 1.). Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für das Jahr 2023 mit € 500,91 und ab 01.02.2024 mit € 846,82 festgestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum 28.02.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 3.234,74, zum 31.05.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von insgesamt in Höhe von € 2.934,68, zum 31.08.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen und Kostenanteile in Höhe von insgesamt in Höhe von € 2.451,89, zum 30.11.2023 verpflichtet war, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile in Höhe von € 2.137,40, sowie seit 29.02.2024 verpflichtet ist, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Kostenanteile in Höhe von € 660,63 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2024 Beschwerde, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, wo die Beschwerde am 03.06.2024 einlangte. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 04.06.2024 ein.
Gleichzeitig mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SVS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde.
Mit Schreiben vom 19.08.2024 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Gleichzeitig stellte sie erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der SVS, einlangend am 29.08.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2024 einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, das Verfahrenshilfeantragsformular vollständig ausgefüllt binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.
Am 24.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Verfahrenshilfeantragsformular an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 02.05.2024 hat die SVS die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG sowie die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25a GSVG festgestellt. Weiters wurde die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichten gewesene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile festgestellt.
Dieser Bescheid vom 02.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2024 zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 31.05.2024.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 31.05.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2024 erhoben. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe langten am 03.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet und langten dort am 04.06.2024 ein.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SVS eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 02.05.2024 abgeändert wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 06.08.2024 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.08.2024 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage gestellt. Gleichzeitig stellte sie erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Zustellung des Bescheides der SVS vom 02.05.2024 am 03.05.2024 ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin; sie hat im gesamten Verfahren übereinstimmend den 03.05.2024 als Datum der Zustellung genannt.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 am 06.08.2024 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zu den Zurückweisungen und der Behebung:
Zu Spruchteil III: Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024:
Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der SVS vom 02.05.2024 Beschwerde, welche am 04.06.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 04.06.2024 lief die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 04.08.2024 ab. Die mit 02.08.2024 datierte und der Beschwerdeführerin am 06.08.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich damit als verspätet.
Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG).
Dementsprechend ist die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und ist gegenständlich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 zu entscheiden.
Zu Spruchteil I. und II., den Zurückweisungen:
Zumal die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 infolge Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zu beheben war, braucht auf den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.08.2024, gemeinsam mit dem Vorlageantrag gestellten, Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht näher eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr beschwert ist.
Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2022, Ra 2022/01/0326, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Wurde das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom VwG Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/03/0100, mwN).“
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.08.2024 ist daher zurückzuweisen.
Zu dem mit Schreiben vom 31.05.2024, gemeinsam mit der Beschwerde gestellten, Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wie folgt auszuführen:
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 32 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Bescheid der SVS vom 02.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2024 zugestellt. Letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war demnach der 31.05.2024.
Gemäß § 8a Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 31.05.2024 wurde am 03.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wäre jedoch gemäß der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmung bei der belangten Behörde einzubringen gewesen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dabei gehen die bei einer Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG aufgetretenen Verzögerungen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiter, wo er am 04.06.2024 einlangte.
Bereits aus § 8a Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde fristgebunden im Sinne der Beschwerdefrist ist. Da dieser aber insofern durch die Beschwerdeführerin außerhalb der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid vom 02.05.2024, nämlich am 04.06.2024, erhoben wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag verspätet und war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Es war sohin auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die zuvor zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.