IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse - Landesstelle Niederösterreich (ÖGK-N) vom 12.12.2025, AZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit – hier nicht beschwerdegegenständlichem – Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse – Fachbereich Versicherungsservice (im Folgenden: belangte Behörde oder ÖGK) vom 02.09.2025 wurde ausgesprochen, Herr XXXX (im Folgenden: BF) werde als Dienstgeber zur Entrichtung eines Beitragszuschlages iHv EUR 1.800,- gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG verpflichtet.
2. Mit als „Einspruch“ tituliertem Schreiben vom 21.09.2025 machte der BF im Wesentlichen geltend, dass er niemanden der angetroffenen Personen als Arbeiter betrachtet habe und er im Anschluss alle Personen angemeldet habe. Er habe nicht gewusst, dass er – selbst bei Unentgeltlichkeit – hiezu verpflichtet sei. Er ersuche um Entfall des reduzierten Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,-.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2025 als verspätet zurück und legte begründend dar, die Beschwerde sei laut Poststampiglie erst am 03.10.2025 und somit nach Ende der Beschwerdefrist am 01.10.2025 zur Post gegeben worden.
4. Mit Schreiben vom 27.10.2025 führte der BF aus, es stehe außer Frage, dass der Brief zwei Tage zu spät bei der Post abgegeben worden sei. Der Grund sei, dass in seiner Familie einer nach dem anderen krank geworden sei. Der BF sei juristischer Laie und habe erst überlegen müssen, was er mache. Als er den Brief abgegeben habe, sei ihm nicht klar gewesen, ob dieser rechtzeitig sei oder nicht. Falls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bestehe, möchte er diese beantragen. Trotz der teils unverschuldet verspäteten Abgabe wolle der BF darum bitten die Videos anzusehen und seine Darstellung zu prüfen. Er wolle von der gesetzlich vorgesehenen Option des Erlasses der fast EUR 2.000,- Gebrauch machen.
5. Mit – hier beschwerdegegenständlichem – Bescheid vom 12.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 27.10.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gegen den Bescheid der ÖGK vom 02.09.2025 mit welchem dem BF wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung mehrerer Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG iHv insgesamt EUR 1.800,- vorgeschrieben wurde, als unbegründet ab.
6. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, er sei von 23.09. bis 09.10. erkrankt gewesen. Mittels eines Selbsttests sei eine Corona-Infektion nachgewiesen worden. Der BF sei selbstständiger Psychotherapeut und sei sowohl beruflich als auch auf der Baustelle sehr beschäftigt gewesen. Auch habe er eine zweite Tochter, wo die Kindesmutter den Kontakt zum Kind verhindere und er viele Termine wahrnehmen müsse. Für seinen ukrainischen Schwiegervater habe er weiters Termine absolvieren und Recherche betreiben müssen. Außerdem seien seine Lebensgefährtin und seine Tochter erkrankt gewesen. Zugleich habe es Probleme auf der Baustelle gegeben. Der BF könne eine überdurchschnittliche Anzahl und Überlagerung schwerer Belastungsmomente nachweisen. Jeder „normale Mensch“ sei mit dieser Situation überfordert und arbeitsunfähig.
7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit – hier nicht beschwerdegegenständlichem – Bescheid vom 02.09.2025, AZ: XXXX , setzte die ÖGK einen Beitragszuschlag des BF als Dienstgeber iHv EUR 1.800,- gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG fest. Der Bescheid wurde am 03.09.2025 durch Übernahme zugestellt.
Mit als „Einspruch“ tituliertem Schreiben erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde am 03.10.2025 zur Post gegeben. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2025, AZ: XXXX , als verspätet zurück.
Der Bescheid vom 02.09.2025 ist rechtskräftig.
1.2. Beim BF lagen im Zeitraum von 03.09.2025 bis 01.10.2025 keine persönlichen Erkrankungen vor, die dahingehend zu einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit geführt hätten, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre zumindest einen Vertreter mit der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu betrauen.
Dem BF ist es nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft zu machen oder einen minderen Grad des Versehens darzutun.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 02.09.2025, zur Beschwerdeerhebung mit 03.10.2025 und zur Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sie sind unstrittig, insbesondere bestritt der BF nicht, dass die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 02.09.2025 (zwei Tage) verspätet erfolgte.
2.2. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Bescheides am 03.09.2025 zu laufen und endete mit 01.10.2025. Sohin war die mit 03.10.2025 erhobene Beschwerde verspätet und ist der Bescheid vom 02.09.2025 daher rechtskräftig.
2.3. Der BF beruft sich jedoch auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. In seinem Schreiben vom 27.10.2025 machte er geltend, dass in seiner Familie „einer nach dem anderen“ krank geworden sei und es deshalb zur Verspätung bei der Abgabe der Beschwerde gekommen sei. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass keinerlei Nachweise (ärztliche Atteste, Befunde, etc.) in Vorlage gebracht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Maßgebende Rechtsvorschriften in der Sache:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, StF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) …
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) ...“
§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, StF BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) …“
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Im vorliegenden Fall bringt der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.10.2025 vor, er und nacheinander seine Familienangehörigen seien erkrankt gewesen, wodurch es zur Verspätung bei der Postaufgabe der Beschwerde gekommen sei.
3.4. Dabei ist anzumerken, dass die weiteren mit Beschwerde vom 09.01.2026 dargelegten Gründe bzw. die Kumulation derselben bei der gegenständlichen Prüfung außer Betracht zu bleiben haben. Die Partei bleibt nämlich an den im Antrag vorgebrachten Grund gebunden und würde das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Beschwerde der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung (außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gleichkommen (vgl. VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH 03.11.2004, 2001/18/0181; 30.01.2001, 98/18/0225).
Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters entgegenzuwirken (vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308).
Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt (VwGH 03.11.2004, 2001/18/0181; 16.02.1994, 90/13/0004).
3.5. Der BF hat keinerlei Bescheinigungsmittel (Atteste, Befunde, etc.) zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung beigebracht und bestehen überdies auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Erkrankung eine derartige Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit nach sich gezogen hätte, dass er daran gehindert war, der Fristversäumnis durch die Bestellung eines Vertreters, der die Beschwerde fristwahrend dem Postlauf zuführen hätten können, entgegenzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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