IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.01.2026, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.01.2026, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS, belangte Behörde) gemäß § 410 ASVG iVm § 182 BSVG festgestellt, dass die Rückforderung von Beiträgen in Höhe von € 1.089,34 gemäß§ 40 Abs. 2 BSVG nicht zurecht gebührt.
Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 30.12.2025 die Ausstellung eines Bescheides über die Auszahlung eines Guthabens von€ 1.089,34, welches seiner Ansicht nach zu Unrecht für Leistungen aus dem Jahr 2022 abgezogen worden sei, beantragt habe. Der Beschwerdeführer sei bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie bis 04.01.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterlegen. Zunächst sei seitens der SVS von einer laufenden Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung über den 01.01.2022 hinaus ausgegangen worden. Mit Einheitswertbescheid des Finanzamts sei der SVS jedoch mitgeteilt worden, dass sich die land(forst)wirtschaftliche Fläche des Beschwerdeführers verringert habe. Infolge dessen sei die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung rückwirkend beendet worden und sei eine Gutschrift in Höhe von € 5.131,61 erfolgt. Mit 02.10.2025 habe ein Guthaben von € 3.789,00 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bestanden und sei ihm infolge seines Rückzahlungsantrags ein Betrag von € 2.699,66 überwiesen worden. Im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2023 seien seitens der SVS Leistungen für den Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie seinen Sohn erbracht worden. Aufgrund des Leistungsbezuges in der Krankenversicherung seien die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 1.089,34 einzubehalten.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.02.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bis Ende 2021 als Landwirt pflichtversichert gewesen sei. Durch den Verkauf von Grundstücken Ende 2021 sei der Einheitswert seines Betriebes unter die Versicherungsgrenze gesunken. Dies sei der SVS erst später durch das Finanzamt mitgeteilt worden. Dass der Beschwerdeführer diese Änderung der SVS nicht selbst gemeldet habe, sei aus Unwissenheit, nicht aus Vorsatz geschehen. Da die SVS den Beschwerdeführer nicht abgemeldet habe, sei die eCard des Beschwerdeführers und seiner Familie das ganze Jahr 2022 über voll funktionsfähig gewesen. Sie hätten daher im guten Glauben ärztliche Dienste in Anspruch genommen. Im Jahr 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ärztliche Rechnungen aus dem Jahr 2022 (betreffend private Wahlarztleistungen) bei der SVS zur Kostenerstattung eingereicht. Die SVS habe diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass für das Jahr 2022 kein Versicherungsschutz bestanden habe. In dieser Ablehnung sei unmissverständlich festgehalten worden, dass für das Jahr 2022 keine Versicherung bestanden habe. Die belangte Behörde habe somit denselben Sachverhalt (das Jahr 2022) unterschiedlich ausgelegt, zumal sie einmal davon ausgegangen sei, dass keine Versicherung bestanden habe, andererseits jedoch Beiträge wegen angeblicher Leistungen einbehält. Selbst wenn man diesen Widerspruch außer Acht lasse, fehle es an einer „erbrachten Leistung“ im Sinne des Gesetzes, die den Einbehalt rechtfertigen würde, zumal im vorliegenden Fall die Versichertengemeinschaft nicht belastet worden sei. Es seien keine wirtschaftlichen Leistungen seitens der Versicherung erbracht worden. Für den Fall, dass doch vom Vorliegen einer Versicherung im Jahr 2022 ausgegangen werde, wäre die Ablehnung der im Jahr 2024 eingereichten Rechnungen zu Unrecht erfolgt und werde daher in eventu beantragt, das Verfahren betreffend die Kostenrückerstattungsanträge seiner Ehegattin für das Jahr 2022 wiederaufzunehmen und diese Anträge positiv zu erledigen.
3. Am 24.02.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer unterlag bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie bis 04.01.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG. Die Ehegattin des Beschwerdeführers unterlag der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2a BSVG sowie in der Krankenversicherung gemäß § 2b BSVG.
Der Beschwerdeführer hat mit 04.01.2022 eine Fläche seines Grundstücks im Ausmaß von 14,7688 ha verkauft und verblieben ihm nach diesem Verkauf land(forst)wirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 11,8038 ha. Der Beschwerdeführer hat der SVS die durch den Verkauf erfolgte Verkleinerung seiner land(forst)wirtschaftlichen Fläche nicht gemeldet, sondern wurde der SVS seitens des Finanzamts ein Einheitswertbescheid übermittelt, durch welchen die SVS von der Verringerung der land(forts)wirtschaftlichen Fläche des Beschwerdeführers erfuhr.
Aufgrund dessen wurde in weiterer Folge die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers rückwirkend beendet (Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.12.2021; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit 04.01.2022) und die Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung verringert und erfolgte eine Gutschrift der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2022 bezahlten Beiträge in Höhe von € 5.131,61.
Zumal dem Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm ab Februar 2023 zuerkannten Pension wiederum der Pflichtversicherung unterlag, ab 01.07.2023 insgesamt € 1.342,61 an Beiträgen zur Unfallversicherung sowie Kostenanteile vorgeschrieben wurden, bestand mit 02.10.2025 ein Guthaben von € 3.789,00 auf seinem Beitragskonto.
Mit Antrag vom 30.12.2025 forderte der Beschwerdeführer das Guthaben in Höhe von € 3.789,00 zurück. Ihm wurde infolge dieses Rückzahlungsantrags ein Betrag in Höhe von € 2.699,66 überwiesen, wobei die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 1.089,34 einbehalten wurden.
Festgestellt wird, dass im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2023 seitens der SVS Leistungen für den Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen Sohn erbracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sowie jene seiner Ehegattin ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Verkauf eines Teils des Grundstücks des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben der SVS an den Beschwerdeführer vom 29.08.2023 sowie aus der Mitteilung des Beschwerdeführers an die SVS vom 18.09.2023. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVS vom 29.08.2023 dahingehend kontaktiert, dass seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden sei, dass sich seine land(fort)wirtschaftliche Fläche verringert habe. Mit Schreiben vom 18.09.2023 hat der Beschwerdeführer die SVS darüber informiert, dass sich die Fläche bereits ab 04.01.2022 aufgrund eines Verkaufs um 14,7688 ha verringert habe. Die SVS hat sohin am 18.09.2023 Kenntnis drüber erlangt, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung seit Ende 2021 nicht mehr vorlagen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der SVS die durch den Verkauf erfolgte Verkleinerung seiner land(forst)wirtschaftlichen Fläche nicht gemeldet hat, sondern die SVS aufgrund eines vom Finanzamt übermittelten Einheitswertbescheides Kenntnis von der Verkleinerung erlangte, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 sowie den Beschwerdeausführungen. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst an, dass er diese Änderung der SVS nicht selbst gemeldet habe; die unterlassene Meldung sei jedoch aus Unwissenheit, nicht aus Vorsatz geschehen. Zu diesem Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 16 BSVG jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb einer Frist von einem Monat dem Versicherungsträger zu melden hat und kann aus der Unkenntnis des Beschwerdeführers über die gesetzlichen Vorgaben nicht abgeleitet werden, dass die rechtlichen Folgen nicht eintreten.
Die rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.12.2021 sowie in der Krankenversicherung mit 04.01.2022 steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Das mit 02.10.2025 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bestehende Guthaben in Höhe von € 3.789,00 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm infolge seines Rückzahlungsantrags ein Betrag in Höhe von € 2.699,66 überwiesen wurde.
Die Feststellung, wonach im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2023 seitens der SVS Leistungen für den Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen Sohn erbracht wurden, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Aufstellung (Seite 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Das Beschwerdevorbringen, wonach keine „erbrachte Leistung“ vorliegen würde, die den Einbehalt rechtfertigen würde, zumal keine wirtschaftlichen Leistungen seitens der Versicherung erbracht worden seien, geht daher ins Leere und kann nicht nachvollzogen werden. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorbringt, dass er und seine Familie im Jahr 2022 im guten Glauben ärztliche Dienste in Anspruch genommen hätten, zumal die eCards das ganze Jahr 2022 über voll funktionsfähig gewesen wären. Dass die eCards funktionsfähig blieben, ist logisch, zumal der SVS – mangels Nichtbekanntgabe der Änderung über das Versicherungsverhältnis durch den Beschwerdeführer – gerade nicht bekannt war, dass keine Pflichtversicherung mehr vorlag und wurden aus diesen Grund seitens der SVS im Jahr 2022 Leistungen erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 40 Abs. 1 BSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden.
Gemäß § 40 Abs. 2 BSVG ist die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen.
Wie festgestellt, wurden im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2023 seitens der SVS Leistungen für den Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen Sohn erbracht und ist daher eine Rückforderung von Beiträgen ausgeschlossen. Die konkrete Berechnung der Höhe der seitens der SVS einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung wurde im angefochtenen Bescheid schlüssig dargestellt und ist der Beschwerdeführer dieser Berechnung auch nicht substanziiert entgegengetreten.
Zum Eventualantrag in der Beschwerde, das Bundeverwaltungsgericht möge das Verfahren betreffend die Kostenrückerstattungsanträge seiner Ehegattin für das Jahr 2022 wiederaufnehmen und diese Anträge positiv erledigen, ist festzuhalten, dass – wie ausgeführt – die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung mit 31.12.2021 und in der Krankenversicherung mit 04.01.2022 rückwirkend beendet wurde und daher die im Jahr 2024 eingereichten Privatarztrechnungen für 2022 nicht mehr vergütet werden können, da im Jahr 2022 eben keine Pflichtversicherung mehr bestand.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein Widerspruch vorliegt, zumal die Behörde denselben Sachverhalt (das Jahr 2022) unterschiedlich ausgelegt habe, zumal sie einmal davon ausgegangen sei, dass keine Versicherung bestanden habe, andererseits jedoch Beiträge wegen angeblicher Leistungen einbehält, so ist dem entgegenzuhalten, dass eben keine Pflichtversicherung im Jahr 2022 vorliegt, jedoch – mangels Meldung durch den Beschwerdeführer im Jahr 2022 – noch Leistungen erbracht wurden. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das Guthaben in der Höhe von € 1.089,34 aufgrund des Umstands, dass im Jahr 2022 seitens der SVS Leistungen erbracht wurden, nicht auszuzahlen ist. Dass in der Folge im Jahr 2024 keine Leistungen für das Jahr 2022 vergütet werden konnten, ist eine logische Folge der rückwirkenden Beendigung der Pflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde verfehlt davon aus, dass im Jahr 2022 Versicherungsschutz bestand. Dies ist jedoch nicht der Fall und ist der Einbehalt gerade dann gemäß § 40 Abs. 2 BSVG rechtens, wenn Leistungen erbracht wurden, die Versicherung dann jedoch rückwirkend beendet wurde, wie dies gegenständlich der Fall ist.
Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Bescheid implizit vom Vorliegen einer Versicherung im Jahr 2022 ausgehe, so ist dieser Schluss – wie bereits dargelegt – völlig verfehlt. Zudem wären seitens der SVS keine Beiträge (in der Pensionsversicherung) rückerstattet worden, würde eine Pflichtversicherung tatsächlich vorliegen. Ein Einbehalt der Beiträge gemäß § 40 Abs. 2 BSVG führt gerade nicht zu einem Versicherungsschutz, soll jedoch verhindern, dass ein Versicherter nach rückwirkender Beendigung der Pflichtversicherung zu einer Rückzahlung von Leistungen an die SVS verpflichtet wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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