Spruch
W164 2261509-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 27.09.2022, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Herr XXXX , geb. XXXX von 26.11.2015 bis 31.12.2016 aufgrund der Bewirtschaftung eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes, der nicht dem Bereich Jagd und Fischerei zuzuordnen ist, auf eigene Rechnung und Gefahr, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022, Zl XXXX – anhand des in der Zl. enthaltenen Kürzels 2B1 war für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, SVB, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS, zu erkennen, dass es sich um die Pflichtversicherung nach BSVG aufgrund der Führung eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes, der nicht dem Bereich Jagd und Fischerei zuzuordnen ist, auf eigene Rechnung und Gefahr handelte - stellte die SVB, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde, =SVS) gemäß §§ 2, 3, 7 Abs. 4 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 26.11.2015 bis 31.12.2016 nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nach Übertragung des Eigentumsrechts von näher genannten bis dahin von ihm land-forst-wirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken der Katastralgemeinde (=KG) XXXX (im Folgenden R) ab dem 26.11.2015 über keinen Eigengrund mehr verfügt. Erst am 07.03.2017 sei der BF aufgrund geänderter Bewirtschaftungsverhältnisse ab 01.01.2017 wieder in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG einbezogen worden. Die belangte Behörde machte weitere Ausführungen zu Zeiträumen, die nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde habe nicht alle land-forstwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt: Im strittigen Zeitraum 26.11.2015 bis 31.12.2016, sei die Bewirtschaftung von land-forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß eines über € 150,00 liegenden Einheitswerts gegeben gewesen:
Laut Pachtvertrag vom 13.12.1994 habe der BF als zu 50% Miteigentümer unter anderem 50% Anteil an der Liegenschaft EZ 39, Grst 125, der KG XXXX (im Folgenden KR) von der zweiten Miteigentümerin, Frau XXXX , seiner Schwester, den in ihrem Eigentum stehenden 50% Anteil gepachtet, sodass er an dieser Parzelle zu 50% Miteigentümer und zu 50% Pächter gewesen sei – dies bis zum Flurbereinigungsübereinkommen 01.06.2017. Im Pachtvertrag vom 01.07.2013, (Anm: mit diesem hat der BF gemeinsam mit seiner Schwester land-forstwirtschaftliche Grundstücke an seinen Schwager, XXXX verpachtet) scheine die genannte Liegenschaft EZ 39 nicht auf. In diesem Pachtvertrag würden lediglich das Waldgrundstück EZ 45 der KG XXXX (im Folgenden W) und die die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke EZ 12 der KG KR aufscheinen. Bei korrekter Darstellung würde sich ein Einheitswert von ca. EUR 492,79 ergeben, wodurch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung begründet werde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit aufgetragener Stellungnahme vom 11.07.2024 führte die belangte Behörde aus, die Schwester des BF habe der belangten Behörde mit ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung von 17.07.2014 bekannt gegeben, sämtliche im Einheitswertbescheid XXXX aufscheinenden land-forstwirtschaftlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Auch die verfahrensgegenständliche EZ 39 würde dazu zählen. Der BF habe dieser Meldung seiner Schwester nie widersprochen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die im Einheitswertbescheid GZ XXXX aufscheinenden land-forstwirtschaftlichen Grundstücke im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sämtlich von der Schwester des BF und nicht vom BF selbst bewirtschaftet wurden.
Der BF erhielt diese Korrespondenz im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Eine schriftliche Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht.
Am 15.10.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin der SVS teilnahmen und die Schwester des BF als Zeugin befragt wurde.
Seitens der SVS wurde klargestellt, dass am Aktenzeichen erkennbar sei, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides über die Unfallversicherung nach § 3 BSVG im Rahmen der Betriebsführung eines land- forstwirtschaftlichen Betriebes, der nicht dem Bereich Jagd und Fischerei zuzuordnen ist, abgesprochen habe. Man trenne bei der SVS nach Betrieben durch die Aktenzeichen und spreche dann bezogen auf den einzelnen Betrieb über die Unfallversicherung gem § 3 BSVG ab. Dass der BF als Jäger in der verfahrensgegenständlichen Zeit gem. § 3 BSVG unfallversichert war, werde nicht bestritten.
Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Er habe den Hof in der KG KR XXXX im Jahr 1986 zunächst zu 25 % übernommen. 50 % habe er von der Mutter gepachtet und 25 % von der Schwester. 1994 sei die Mutter verstorben und ihre 50 % seien zwischen dem BF und seiner Schwester im Erbweg aufgeteilt worden. Die 50 %, die ihm dann noch fehlten, habe BF nun von der Schwester gepachtet. Dass dabei nur ein Anerkennungszins von 1 ATS vereinbart wurde, sei üblich gewesen und sei ihnen so geraten worden. Der BF habe auf den landwirtschaftlichen Flächen Rinder gehalten. Im Laufe der Jahre habe der BF dann in der KG R Grundstücke dazugekauft.
Ab 01.01.2013 habe der BF die Pensionierung angestrebt. Da er eine Schwerarbeiterpension in Aussicht hatte, habe man ihm im Zuge einer Beratung gesagt, dass er noch bis 30.06.2013 weiterarbeiten sollte. Mit 01.07.2013 sei der BF dann in Pension gegangen. In der Beratung der XXXX habe man ihm gesagt, dass es günstig wäre, neben der Pension einen Einheitswert von maximal 1.500 EUR an land-forstwirtschaftlichen Flächen zu haben, um nicht nach BSVG pensionsversichert zu sein. Der BF habe seine Betriebsführung daher reduzieren wollen. Aus seinem damaligen Motiv heraus seien mehrere Pachtverträge entstanden:
1) Pachtvertrag abgeschlossen zwischen dem BF als Hälfteeigentümer und seinem Schwager XXXX , für die Zeit ab 01.01.2013, unterschrieben am 09.06.2013.
Es handelte es sich um eine Schablone, die zu Punkt I., 1., Gegenstand der Verpachtung, ein Raster für Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ, der Grundstücknummer und der Größe jedes Grundstücks vorsah. Hier wurde handschriftlich lediglich der Vermerk „laut Beilage“ eingetragen.
Der BF legte dazu eine Beilage vor, in der (neben weiteren Grundstücken anderer hier nicht behandelter Katastralgemeinden) zur KG XXXX (=KR) folgende Grundstücke samt Ausmaß und ortsüblicher Bezeichnung genannt werden: XXXX
2) Pachtvertrag abgeschlossen zwischen dem BF und seiner Schwester, XXXX , als Verpächter und Verpächterin einerseits und dem Schwager bzw. Ehemann, XXXX , als Pächter andererseits, für die Zeit ab 01.07.2013, unterschrieben am 01.07.2013.
Auch hier handelte es sich um eine Schablone, die zu Punkt I., 1., Gegenstand der Verpachtung ein Raster für Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ, der Grundstücknummer und der Größe jedes Grundstücks vorsah. Hier wurde handschriftlich eingetragen: KG W, Nutzungsart: WALD, EZ: 45, Grundstücksnummer: 18 und KG KR, laut Beilage, Nutzungsart LN, EZ: 12. Die EZ 45, Grundstück 18 und die EZ 12 sind ferner mit einer Klammer zusammengefasst und ist darunter das Gesamtflächenausmaß von 10ha, 21 ar und 93 m² eingetragen. Unter Bezeichnung und Lage ist ferner das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides XXXX (betreffend die KG KR) eingetragen.
Als Beilage habe erneut die oben genannte Beilage gegolten. Das Flächenausmaß von 10 ha, 21 ar und 93 m² habe nicht der BF eingetragen.
3) Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF als Verpächter und seinem Schwager XXXX als Pächter, für die Zeit ab 01.01.2013, unterschrieben am 16.07.2013.
Auch hier handelte es sich um eine Schablone, die zu Punkt I., 1., Gegenstand der Verpachtung, einen Raster für Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ, der Grundstücknummer und der Größe jedes Grundstücks vorsah. Hier wurde handschriftlich eingetragen: - Zu 50%: KG: W, Bezeichnung und Lage: keine Eintragung, Nutzungsart: WALD, EZ: 45 Grundstücksnummer: 18, Größe: 4 ha, 75 ar und KG: KR, Bezeichnung und Lage: laut Beilage, EZ 12, keine Eintragungen zu Grundstücksnummern und Flächenausmaß. - Zu 100%: weitere Grundstücke der KG R mit EZ, Grundstücksnummern und der Größe der einzelnen Grundstücke.
Als Beilage habe erneut die oben genannte Beilage gegolten. Den Wald der EZ 12 und 39 habe der BF nicht verpachtet.
Der BF legte ferner ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben seines Schwagers vom 22.04.2013, Eingangsstempel der belangten Behörde 25.04.2013, folgenden Inhalts vor: „In der Anlage übersende ich Ihnen eine Liste der zusätzlichen Pachtgrundstücke per 01.01.2013. Die Grundstücke wurden bis zu diesem Zeitpunkt von meinem Schwager XXXX bewirtschaftet. Ausgenommen XXXX in der KG XXXX mit 57a gehören alle Grundstücke meiner Frau XXXX und meinem Schwager XXXX je zur Hälfte. Ich ersuche, die eingegebenen Grundstücke bei mir zu berechnen und meinen Schwager zu entlasten. Für etwaige Fragen stehe ich unter der Tel. Nr. […] zur Verfügung. Angeschlossen wurde die Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 wie oben näher ausgeführt.
Im Juli 2014 sei der Schwager des BF verunglückt. Danach habe die Schwester – diese sei beruflich Bürokauffrau gewesen - sämtliche Grundstücke der KG KR unter ihrer Bewirtschaftung zur Bauernsozialversicherung gemeldet. Der BF habe von dieser Anmeldung zur Sozialversicherung erstmals im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs durch das BVwG erfahren. Mit den Verträgen habe sich die Schwester nicht ausgekannt. Die Verträge hätten eine solche Anmeldung nicht hergegeben. Nach Meinung des BF hätte die belangte Behörde im Jahr 2014 das bis dahin Geltende fortschreiben müssen.
Die Grundstücke der KG R habe der BF im November 2015 zur Gänze verkauft.
Seitens der belangten Behörde wurde dazu eingewendet, dass der BF mit dem Pachtvertrag zum 01.07.2013 alle Grundstücke der KG KR an seinen Schwager verpachtet habe: dies ergebe sich aus der im Pachtvertrag vom 01.07.1013 genannten Gesamtflächenangabe von 10 ha 21 a 93 m². Das im Pachtvertrag ausdrücklich genannte Grundstück Nr. 18 würde 4,7663 ha betragen. Die (nicht von der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten) Grundstücke der EZ 12 würden zusammen mit den (nicht von der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten) Grundstücken der EZ 39, die Summe von 5,4530 ha ergeben, sodass sich 10 ha 21 a 93 m² errechnen würden, wie im Pachtvertrag vom 18.07.2013 angeführt sei. Die Flächenausmaße habe die belangte Behörde dem Einheitswertbescheid XXXX , Dokument 0005, entnommen.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung von Juli 2014 sei jahrelang so hingenommen worden. Die belangte Behörde habe sie daher ihren Beitragsberechnungen zu Grunde gelegt. Befragt ob man seitens der SVS üblicherweise bei den betroffenen Personen nachfrage, wenn sich in der Anmeldung der Vermerk „vorerst aufgrund mündlicher Vereinbarung“ finde, gab die SVS an, dies könne heute nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Jedoch habe die SVS davon ausgehen können, dass die gesamten Grundstücke an den Schwager des BF verpachtet waren. Es hätten sich keine Zweifel ergeben. Der BF habe auch keine Zweifel geltend gemacht. 2016 sei der BF aus der Pflichtversicherung ausgeschieden und habe dies nicht gemeldet. Die Liste mit allen verkauften Grundstücken der KG R sei erst am 19.04.2016, somit verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde habe dem BF deshalb einen Meldeverstoß vorgeworfen, habe jedoch keine Gebühr dafür eingehoben. Am 28.04.2016 sei die Kontonachricht ergangen, dass keine Pflichtversicherung bestehe und seien dem BF die Beiträge für Dezember 2015 bis Dezember 2016 gutgeschrieben worden.
Der BF hielt dem entgegen, dass im Pachtvertrag vom 01.07.2013 vor der Eintragung EZ 12 der KG KR unter „Nutzungsart“ das Kürzel LN angebracht sei, was landwirtschaftliche Nutzung bedeute. Der im Pachtvertrag neben EZ 45 stehende Vermerk Wald unter „Nutzungsart“ beziehe sich auf die KG W. Das im Vertrag festgehaltene Gesamtflächenausmaß (Anm.: 10 ha 21 ar 93 m²) habe nicht der BF ausgerechnet. Gemäß seiner Erinnerung habe der Schwager diesen Pachtvertrag ausgefüllt. Der BF habe aus der EZ 12 insgesamt über 4 ha Wald behalten und diesen nicht an seinen Schwager verpachtet.
Im Jahr 2016 habe der BF sehr wohl an die SVS geschrieben. Der BF verwies auf sein aktenkundiges Schreiben vom 30.05.2016, mit dem Betreff „Aufgabe der Betriebsführung?“. Der BF sei aufgrund des von der belangten Behörde erhaltenen Schreibens ferner beim Sprechtag der XXXX gewesen, da er den Eindruck gehabt habe, dass hier etwas nicht stimme. Der BF habe Akteneinsicht nehmen habe wollen, jedoch sei er nicht ernst genommen worden.
Tatsächlich sei der BF bis zu seinem Unfall 2016 regelmäßig selbst in den Wald gegangen um die notwendigen Arbeiten zu machen. Soweit erinnerlich habe der BF in den Jahren 2014/2015 auch noch einen Einheitswertbescheid für die KG KR erhalten. Der BF habe einen Bagger gehabt, den man durch Umbau auch als Harvester nutzen konnte. Für diesen habe der BF eine Versicherung abgeschlossen und auch eine Förderung bezogen. Sozialversicherungsbeiträge seien dem BF ab 2013 basierend auf rund 8 ha vorgeschrieben und von ihm bezahlt worden.
Die Schwester des BF, im Folgenden Z, gab nach Wahrheitserinnerung an, sie kenne die Einantwortungsurkunde vom 13.12.1994 betreffend die Liegenschaften EZ12 und EZ 39 der KG KR und EZ 45 der KG W und auch den Pachtvertrag vom 13.12.1994. Für sie sei damals klar gewesen, dass der Bruder diese Grundstücke bekommen sollte, auch wenn es anders in der Einantwortungsurkunde gestanden sei. Eine Gegenleistung für die Verpachtung habe sie nicht erwartet. Den Pachtvertrag vom Jahr 2013 (Anm.: 01.07.2013), mit dem das Grundstück Nr. 18 der EZ 45 und die EZ 12 an ihren Mann verpachtet wurde, habe die Z unterschrieben. Über seinen Inhalt wisse sie nichts. Die Handschrift, mit der die Vertragsschablone ausgefüllt wurde – die Z erhielt diese zur Einsichtnahme - sei die ihres Mannes gewesen. An Gespräche anlässlich der Vertragsschließung könne sich die Z nicht mehr erinnern. Der Ehemann habe dann die landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaftet und die Z nehme an, auch den Wald. Die Z könne dies aber nicht genau sagen. Die Z sei in Vollzeit unselbständig beschäftigt gewesen.
Nachdem der Ehemann am 04.07.2014 verunglückt war, habe die Z Ihren Job gekündigt. Die Situation sei sehr belastend gewesen und seien daheim die Kinder gewesen und die Schwiegermutter. Die Z habe dann die Landwirtschaft mit dem älteren Sohn weitergeführt. Dieser habe schon einen Betrieb mit Schafen geführt. Die Z habe Ackerbau betrieben. Der Sohn habe ihr geholfen und habe das Grünfutter von ihren Gründen in seinem Betrieb verwendet. Die Arbeiten im Wald habe die Z zum Teil mit dem Harvester machen lassen. Teilweise habe sie auch selbst mit der Motorsäge, geschnitten. Dies sei in XXXX (im Folgenden RS) gewesen, wo die Z ihren Wohnsitz hatte. Befragt zu den Waldgrundstücken in der KG KR gab die BF an, diese habe sie in der ersten Zeit vernachlässigt. Jedoch habe sie in Erinnerung, dass es auch damals Eisbruch und Windwurf gegeben habe. Die Z gehe davon aus, dass der Bruder in dieser Zeit dort hinaufgegangen sei und das Schadholz beseitigt habe.
Die nun in Rede stehende Anmeldung zur Sozialversicherung vom 17.07.2014 habe die BF kurz nach dem Tod ihres Mannes vornehmen lassen. Sie habe sich in dieser Situation nicht inhaltlich damit beschäftigen können. Die BF sei soweit erinnerlich zur XXXX kammer nach XXXX zum Sprechtag gegangen. Die Eintragungen in der Anmeldung würden nicht ihre Handschrift tragen. Die Z gehe davon aus, dass der Berater der XXXX kammer diese Eintragungen gemacht habe. Die BF sei damals nicht aufnahmefähig gewesen. Befragt ob Sie sich danach die Einheitswertbescheide angesehen habe, bejahte die Z: Zum Teil schon, jedoch würde man viel Zeit brauchen, um das alles aufzunehmen. Die BF habe damals den Kopf für solche Dinge nicht frei gehabt.
Mit nachfolgender Stellungnahme vom 23.10.2024 hielt die belangte Behörde an ihrer Rechtsmeinung fest und legte eine auf einer Ausfertigung des Einheitswertbescheides XXXX betreffend land-forstwirtschaftliche Flächen der KG R und KG W (ohne EZ 78) angelegten Telefonnotiz einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit folgendem Inhalt vor: Laut telefonischer Rücksprache mit Hr. XXXX (Schwager des BF) werde ab 01.07.2013 der gesamte Eigengrund von XXXX [BF] von ihm und deiner Gattin gepachtet. Pachtvertrag werde eingesandt.
Die belangte Behörde vertrat die Rechtsansicht, dass der BF mit dem am 09.06.2013 unterzeichneten Pachtvertrag lediglich die Flächen laut Beilage verpachtet habe. Mit dem Pachtvertrag vom 01.07.2013 habe der BF das Grundstück 218, EZ 78 der KG R mit dem Ausmaß von 5 ha, 13 a und 49 m² an seinen Schwager verpachtet. Ebenfalls mit 01.07.2013 habe der BF jene land-forstwirtschaftlichen Grundstücke der KG KR verpachtet, die von der Beilage des Vertrages vom 09.06.2013 nicht erfasst waren. Dies sei aus dem unter Punkt 1 angegebenen Gesamtflächenausmaß abzuleiten. (Ausführungen dazu fanden in der mündlichen Verhandlung statt). Unter Berücksichtigung des Verkaufs und der Verpachtung weiterer Flächen – die belangte Behörde legte dies rechnerisch dar – ergebe sich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Ausmaß von 8,5705 ha. Die Flächen der KG KR seien hier nicht mehr einbezogen worden. Die belange Behörde stützte sich ferner erneut auf die von der Schwester des BF getätigte Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG von 17 Juli 2014 und kam zu dem Schluss, dass dem BF Beiträge nur mehr unter Zugrundelegung jener Flächen der KG R , die er am 26.11.2015 verkaufte, der Pflichtversicherung nach BSVG vorgeschrieben wurden, was zu der Feststellung geführt habe, dass er nach dem Verkauf nicht mehr der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aufgrund der Bewirtschaftung einer land-forstwirtschaftlichen Betriebes unterlegen sei. Die belangte Behörde hielt fest, dass alle Verträge unterschrieben wurden. Eine genaue Aufstellung darüber, welche Flächen nachweislich bewirtschaftet wurden sei der belangten Behörde nicht vorgelegt worden; die belangte Behörde stützte sich daher auf die nun vorgelegte Telefonnotiz vom 22.05.2013 und auf die von der Schwester des BF getätigte Anmeldung von April 2014. Es sei davon auszugehen, dass der BF auf den nun von ihm geltend gemachten Flächen der KG KR zwar ausgeholfen habe, diese aber nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe.
Der BF legte mit einer weiteren Eingabe vom 12.11.2024 Berechnungen dazu vor, aus denen erkennbar ist, wie er sich die Summe der gegenständlichen Beitragsvorschreibungen und die im Pachtvertrag vom 01.07.2013 aufscheinende Summe von 10 ha, 21 ar und 93 m² erklärt hatte.
Ein Vergleich des Einheitswertbescheides XXXX mit dem Grundbuch zu Gerichtsbezirk XXXX , EZ 12, 39 der KG KR ergab, dass sämtliche in der EZ 12 und 39 erfassten Grundstücke im Einheitswertbescheid XXXX (ohne Trennung nach Einlagezahlen) zusammengefasst sind und dass im Einheitswertbescheid keine Einlagezahlen genannt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Jagdpächter bei der Genossenschaftsjagd, Revier XXXX , BH XXXX , und unterliegt als solcher der Pflichtversicherung nach § 3 BSVG.
Der BF begehrt die Feststellung seiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG im Zeitraum 26.11.2025 bis 31.12.2016 aufgrund der Bewirtschaftung eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, der nicht vom Bereich Jagd und Fischerei umfasst ist.
Der BF war bis 26.11.2015 Eigentümer von Grundstücken der EZ 78 im Gerichtsbezirk XXXX , Katastralgemeinde R, im Gesamtausmaß von mehr als 10 ha landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, die teilweise an seine Schwester verpachtet waren. Am 26.11.2015 hat der BF seine diesbezüglichen Verpachtungen zurückgenommen und sämtliche in seinem Alleineigentum gestandenen Grundstücke der KG R verkauft.
Mit 13.12.1994 war der BF im Erbweg 50% Miteigentümer neben seiner Schwester, XXXX an folgenden Liegenschaften geworden, die einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb bildeten: EZ 12, Grundstücksnummern 11 LN, 13/4 Wald, 120/1 LN, 120/2 Wald, 120/3 LN, 120/4, 121,/1 je Wald, 121/2 LN, 122 Wald, 123, 308/1 je LN, 310 Baufläche, 312/2, 313, 314, 315 je LN, 316 Sonstige (Weg), 317, 318 je LN, 319 Sonstige (Ödland), 320, 321, 322, 323, 324, 350/1, 491/1, 491/2 je LN, 491/3 Wald, 492, 531, 532 je LN, 533, 546, 548/11 und 548/19 je Wald, ferner EZ 39 Grundstücksnummern 124 LN und 125 Wald der Katastralgemeinde KR sowie EZ 45, Grundstücksnummer 18 Wald, der Katastralgemeinde W.
Mit Pachtvertrag vom 13.12.1994 hatte der BF den 50% Anteil der zweiten Miteigentümerin an den genannten Flächen wie im Familienverband üblich gegen einen bloßen Anerkennungszins gepachtet. Punkt XIV dieses Vertrages legte fest, dass mündliche Zusatzvereinbarungen keine Gültigkeit haben.
Der Einheitswertbescheid XXXX erstellt am 23.03.2011, betreffend die Grundstücksnummer 18 der KG W und die Grundstücksnummern 11, 120/1,120/2, 120/3, 120/4, 121/1, 121/2, 122, 123, 124, 125, 13/4, 308/1, 310, 312/2, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 350/1, 491/1, 491/2, 491/3, 492, 531, 532, 533, 546, 548/11, 548/19 der KG KR – es handelt sich hiebei um sämtliche Grundstücke der EZ 12 und 39 der KG KR - wurde an den BF gerichtet.
Ab 01.01.2013 strebte der BF die Pensionierung an. Nach dem Besuch eines Sprechtags in einer Beratungseinrichtung entschied er sich noch bis 30.06.2013 weiterzuarbeiten. Im Rahmen der Beratungen, die der BF aufsuchte, wurde ihm geraten, die Bewirtschaftung seiner land-fortwirtschaftlichen Flächen so einzuschränken, dass der Einheitswert der ihm zur Bewirtschaftung verbleibenden Grundstücke unter 1500,00 € liegen würde, denn so könne der BF eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach BSVG vermeiden.
Der BF arbeitete ohne Beiziehung eines Notars oder Rechtsanwalts mit seinem Schwager folgenden Pachtvertrag aus:
Der Gegenstand dieser Verpachtung wurde im Vertrag - hiebei handelte es sich um eine Schablone, die Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ, der Grundstücknummer und der Größe jedes Grundstücks vorgesehen hätte - mit „lt. Beilage“ umschrieben.
Im Zuge der Ausarbeitung dieser Vereinbarung hatte der BF zunächst vor, das Wiesengrundstück 124 zu behalten. Da dieses maschinell gemäht werden konnte, kam er mit dem Schwager darin überein, dass der Schwager das Grundstück 124 der EZ 39 in Pacht erhalten würde und der BF kleinere Grundstücke der EZ 12 behalten würde, die händisch zu mähen waren.
Zu diesem Pachtvertrag wurde eine Beilage angefertigt: Diese enthält zur KG XXXX (= KG KR) folgende Grundstücke samt Ausmaß und ortsüblicher Bezeichnung genannt werden: XXXX Mündliche Zusatzvereinbarungen haben laut Punkt XI des Vertrages keine Gültigkeit. Mit dem Datum 09.06.2013 wurde der Pachtvertrag unterzeichnet.
Der Schwager des BF, XXXX hatte am 22.04.2013, Eingangsstempel der SVB 25.04.2013, ein Schreiben folgenden Inhalts an die SVB gerichtet: „In der Anlage übersende ich Ihnen eine Liste der zusätzlichen Pachtgrundstücke per 01.01.2013. Die Grundstücke wurden bis zu diesem Zeitpunkt von meinem Schwager XXXX , KR 13 bewirtschaftet. Ausgenommen XXXX , Acker XXXX in der KG XXXX mit 57a [ eine nicht verfahrensgegenständliche KG] gehören alle Grundstücke meiner Frau XXXX und meinem Schwager XXXX je zur Hälfte. Ich ersuche, die eingegebenen Grundstücke bei mir zu berechnen und meinen Schwager zu entlasten. Für etwaige Fragen stehe ich unter der Tel. Nr. […] zur Verfügung. Angeschlossen wurde die Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 wie oben näher ausgeführt.
Am 22.05.2013 fertigte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde auf einer Ausfertigung des Einheitswertbescheides XXXX betreffend die KG R und W folgende Telefonnotiz an: Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn XXXX (Schwager) wird ab 01.07.2013 der gesamte Eigengrund vom [BF] von ihm und seiner Gattin gepachtet. Pachtvertrag wird eingesandt.
Am 01.07.2013 unterzeichneten der BF und seine Schwester, XXXX , als Verpächter/Verpächterin einen mit dem Schwager/Ehemann, XXXX ab 01.07.2013 geltenden Pachtvertrag. Der Gegenstand dieser Verpachtung wurde im Vertrag - hiebei handelte es sich um eine Schablone, die Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ sowie der Grundstücknummer und die Größe jedes Grundstücks vorgesehen hätte wie folgt umschrieben:
Erste Zeile: KG: W, Bezeichnung und Lage: keine Eintragung, Nutzungsart: Wald, EZ: 45, Grundstück: 18;
Zweite Zeile: KG KR, Bezeichnung und Lage: laut Beilage, Nutzungsart: LN, EZ: 12.
Die EZ 45, Grundstück 18 und die EZ 12 sind ferner mit einer Klammer zusammengefasst und ist darunter das Gesamtflächenausmaß von 10 ha, 21 ar und 93 m² eingetragen.
Unter Bezeichnung und Lage ist ferner das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides XXXX (betreffend KG KR) eingetragen.
Zwischen der ersten und zweiten Zeile der Spalte „Nutzungsart“ ist das Wort „und“ eingefügt.
Mündliche Zusatzvereinbarungen haben laut Punkt XI des Vertrages keine Gültigkeit. Handschriftlich wurde zu Punkt XI als Zusatzvereinbarung festgehalten: Der Pächter ist für alle anfallenden forstlichen Arbeiten zuständig. 30 fm Brennholz können für eigene Heizzwecke vom Verpächter entnommen werden. Es wurde keine neue Beilage angefertigt.
Am 16.07.2013 unterzeichnete der BF als Verpächter einen mit seinem Schwager, XXXX als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrag ab 01.01.2013 – dieses Datum wurde nachträglich auf 01.07.2013 korrigiert. Der Gegenstand dieser Verpachtung wurde im Vertrag - hiebei handelte es sich wie oben um eine Schablone, die Eintragungen der KG, der Bezeichnung und Lage der Grundstücke, ferner der Nutzungsart der einzelnen Grundstücke, der EZ, der Grundstücknummer und der Größe jedes Grundstücks vorgesehen hätte - wie folgt umschrieben:
- Zu 50%: KG: W, Bezeichnung und Lage: keine Eintragung, Nutzungsart: WALD, EZ: 45 Grundstücksnummer: 18, Größe: 4 ha, 75 ar und KG: KR, Bezeichnung und Lage: laut Beilage, EZ 12, keine Eintragungen zu Grundstücksnummern und Flächenausmaß. - Zu 100%: weitere Grundstücke der KG R mit EZ, Grundstücksnummern und der Größe der einzelnen Grundstücke.
Mündliche Zusatzvereinbarungen haben laut Punkt XI des Vertrages keine Gültigkeit. Handschriftlich wurde eingetragen: Der Pächter ist für alle anfallenden forstlichen Arbeiten zuständig. 30 fm Brennholz können für eigene Heizzwecke vom Verpächter entnommen werden. Es wurde keine neue Beilage angefertigt.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 informierte die belangte Behörde den BF zum Kürzel 2B1 (land-forstwirtschaftlicher Betrieb), dass der Beitragsbemessung von Juli 2013 bis laufend 8,5705 ha zugrunde gelegt werden. Die der Berechnung zugrunde liegenden Flächen wurden nicht im Einzelnen angeführt. Der BF widersprach dieser Vorschreibung nicht.
Mit Kontonachricht vom 26.02.2014 schrieb die belangte Behörde dem BF zum Kürzel 2B1 für die Zeit von April 2014 bis laufend Beiträge auf Basis von 8,5705 ha vor. Nähere Angaben zu diesen Flächen fehlen. Der BF widersprach dieser Vorschreibung nicht.
Am XXXX .07.2014 verunglückte der Schwager des BF. Die Schwester des BF kündigte nun ihre unselbständige Beschäftigung, trat nach mündlicher Absprache mit dem älteren Sohn neben diesem die Nachfolge als Bäuerin nach ihrem Ehemann an. Um die nun notwendigen Formalitäten rechtzeitig zu erledigen, suchte die Schwester des BF noch im Juli 2014 den Sprechtag der XXXX auf. Dort füllte man für sie die Anmeldung zur Sozialversicherung der Bauern aus, trug ein, dass die Schwester des BF nun sämtliche im Einheitswertbescheid XXXX (betreffend die KG KR) aufscheinenden Flächen „vorerst aufgrund mündlicher Vereinbarung“, zuzüglich weiterer Eigengründe des Ehemannes, bewirtschafte. Die Schwester des BF unterschrieb diese Anmeldung.
Der BF wurde seitens der belangten Behörde dazu nicht befragt.
Am 26.11.2015 verkaufte der BF nach teilweiser Pachtrücknahme sämtliche in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke der KG R mittels Verhandlungsschrift der XXXX Agrarbezirksbehörde der ein Beschluss des zuständigen Bezirksgericht folgte.
Am 22.02.2016 erlitt der BF bei Holzarbeiten am Grundstück Nr. XXXX im Gerichtsbezirk XXXX , Katastralgemeinde XXXX R, einen Knochenbruch.
Mit 28.04.2026 teilte die SVB dem BF mit, dass er seit 26.11.2015 nicht mehr als Betriebsführer der Pflichtversicherung nach BSVG unterliege. Gleichzeitig wurde ihm vorgehalten, sich nicht rechtzeitig von der Sozialversicherung abgemeldet zu haben. Die SVS verzichtete auf die Forderung eines Ordnungsbeitrages.
Der BF beantwortete dieses Schreiben mit einer schriftlichen Anfrage vom 30.05.2016 zum Betreff „Schreiben vom 28.04.2016“: „Anlass für dieses Schreiben ist folgender Sachverhalt: Aufgabe der Betriebsführung ? Meldepflichtverletzung Ordnungsbegriff XXXX Konnte keine Meldepflichtverletzung feststellen, da der Abschluss vom Bezirksgericht am 13.05.2016 zugestellt wurde, siehe Beilage. (…)
Die SVS beantwortete dieses Schreiben mit 03.06.2016 wie folgt: Bezugnehmend auf Ihr Schreiben wird folgendes mitgeteilt: Der Bescheid über die Eintragung im Grundbuch wurde zwar am 04.05.2016 ausgestellt, aber die Verhandlungsschrift wurde am 26.11.2025 abgeschlossen. Daher wurde der Verkauf richtig abgerechnet und die Meldepflichtverletzung besteht zu Recht. Wir hoffen, mit diesem Schreiben alle Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit Flurbereinigungsübereinkommen vom 01.06.2017 wurde das Miteigentum des BF und seiner Schwester an allen land-forstwirtschaftlichen Flächen der EZ 12 und EZ 39 der Katastralgemeinde KR und EZ 45 der Katastralgemeinde W in das Alleineigentum der XXXX übertragen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, durch schriftliche Ermittlungen im Beschwerdeverfahren wie einleitend näher dargelegt, durch Einsichtnahme in das Grundbuch, Gerichtsbezirk XXXX , zu KG KR, EZ 12 und EZ 39, sowie EZ 45 der KG W ferner durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024.
Der am 09.06.2013 unterzeichnete Pachtvertrag bezog sich unstrittig auf die in der Beilage angeführten Flächen. Die Beilage war beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannt. Ein Vergleich der Beilage mit dem Grundbuch ergab, dass die Beilage fast alle landwirtschaftlich genutzten Flächen der EZ 12 und EZ 39 der KG KR umfasste.
Die von der belangten Behörde nach der mündlichen Verhandlung schriftlich geltend gemachte und unstrittig von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragte Telefonnotiz vom 22.05.2013, „Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn XXXX (Schwager) wird ab 01.07.2013 der gesamte Eigengrund vom [BF] von ihm und seiner Gattin gepachtet. Pachtvertrag wird eingesandt“, wird als nicht maßgeblich für das Ausmaß der ab 01.07.2013 bzw. 16.07.2013 verpachteten Flächen der KG KR beurteilt: erstens wurde die Telefonnotiz auf der Ausfertigung eines Einheitswertbescheides XXXX angelegt, der nicht die hier strittigen Flächen der KG KR betraf, sodass aus dem Dokument, auf dem die Notitz angefertigt wurde, kein Bezug zur EZ 12 und EZ 39 der KG KR hergestellt werden kann. Zweitens wurde laut dieser Telefonnotiz seitens des Schwagers behauptet, dass der BF ab 01.07.2013 sämtliche in seinem Eigentum befindlichen Flächen verpachten würde, was unstrittig nicht zutraf. Drittens bezeichnetet die Telefonnotiz den Schwager und die Schwester des BF als Pächter, was ebenfalls unstrittig nicht zutraf. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass seitens der SVS nun die geltend gemachte Telefonnotiz ohne sorgsame Recherche zum maßgeblichen Sachverhalt betreffend die Flächen der EZ 12 und 39 der KG KR angelegt wurde. Die Telefonnotiz legt ferner nahe, dass der mittlerweile verstorbene Schwager des BF mit dem genauen Umfang der verpachteten Flächen und der genauen Rechtsposition seiner Ehefrau nicht vertraut war. Dies unterstreicht auch der Umstand, dass der Name der Schwester des BF im Pachtvertrag vom 01.07.2013 - dieser trägt unstrittig die Handschrift des Schwagers – offenbar erst dazu gefügt wurde, nachdem der zur Verfügung stehende Platz der Vertragsschablone bereits großzügig mit dem Namen des BF und mit seinem Geburtsdatum ausgefüllt worden war.
Die eben genannten Feststellungen indizieren auch, dass die Behörde aufgrund der nicht weiter hinterfragten Telefonnotiz vom 22.5.2013 davon ausging, dass lediglich der BF als Verpächter auftreten würde und dass der neue Pachtvertrag vom 01.07.2013 nur jene im Einheitswertbescheid XXXX erfassten Grundstücke der KG KR erfassen sollte, die nicht schon am 09.06.2013 verpachtet wurden. Dass die belangte Behörde anlässlich der Sichtung des Vertrages vom 01.07.2013 mit dem BF als Verpächter Rücksprache gehalten hätte, ist nicht aktenkundig. Dem BF war daher zu glauben, dass er in die diesbezüglich zwischen der belangten Behörde und dem Schwager geführten Gespräche nicht einbezogen wurde.
Die im Pachtvertrag vom 01.07.2013 betreffend die KG KR gemachten Eintragungen umschreiben den Vertragsgegenstand ungenau: Das Fehlen der EZ 39 in Punkt 1 des Vertrages vom 01.07.2013 erklärt sich daraus, dass der Einheitswertbescheid XXXX sowohl die Grundstücke der EZ 12, als auch der EZ 39 erfasst, dies ohne zu differenzieren, sodass davon auszugehen war, dass die Vertragsparteien zum damaligen Zeitpunkt alle im Einheitswertbescheid XXXX aufscheinenden Grundstücke der EZ 12 zugeordnet haben.
Das Fehlen einer Auflistung der einzelnen nun verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücke der KG KR unter Punkt I.,1. des Vertrags vom 01.07.2013 und der Verweis auf eine Beilage indiziert, dass 1) entweder der Plan bestand, die Beilage zum Vertrag vom 09.06.2013 erneut zu verwenden - sie war geeignet, zu dokumentieren, dass der Pachtvertrag vom 09.06.2013 insoweit korrigiert werden sollte, als der BF nun seinen Miteigentumsanteil an den Grundstückender EZ 12 und 39 laut Beilage an seinen Schwager verpachtete - oder 2) eine neue Beilage zu erstellen, bzw. die vorhandene Beilage zu ergänzen.
Eine neue oder abgeänderte Beilage zu diesem Vertrag wurde allerdings von keiner Partei vorgelegt, auch nicht von der belangten Behörde, der ein Archiv mit seinerzeit vorgelegten Dokumenten zur Verfügung steht. Es war daher davon auszugehen, dass anlässlich des Abschlusses des Pachtvertrages vom 01.07.2013 keine neue bzw. ergänzte Beilage erstellt wurde, sondern, dass der erste Pachtvertrag vom 09.06.2013 im hier wesentlichen Umfang (EZ 12 und 39 korrigiert werden sollte.
Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, es sei stets die eine Beilage wie vorgelegt zum Vertragsgegenstand gemacht worden, erscheint vor diesem Hintergrund glaubwürdig.
Der Verweis des BF auf das Kürzel LN unter Punkt 1 des Pachtvertrages vom 01.07.2013 in der die EZ 12 der KG KR betreffenden Zeile mit der Erklärung dass damit der Parteiwille, die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der EZ 12 (und EZ 39) zu verpachten, formuliert werden sollte, war im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen: Dieses Kürzel indiziert in Zusammenhalt mit der Feststellung, dass keine neue Beilage erstellt wurde, dass der diesmal mit der Vertragserrichtung befasste Schwager des BF im Einverständnis mit dem BF unter Punkt 1. des Pachtvertrages festhielt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen der EZ 12 (und EZ 39) an ihn verpachtet werden.
Auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, er hätte den Wald der EZ 12 und 39 und zusätzlich zwei kleine Wiesengrundstücke behalten, indiziert nach Vergleich mit dem Grundbuch, dass der BF die Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 um Vertragsgegenstand des Pachtvertrages vom 01.07.2013 machen wollte, denn die laut Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten Grundstücke sind laut Grundbuch fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Vergleich der Beilage zum Vertrag vom 09.06.2013 mit dem Grundbuch ergibt ferner, dass sich der BF tatsächlich nur zwei kleine landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der EZ 12 behalten hat – wenngleich er in der mündlichen Verhandlung andere Grundstücksnummern nannte, als im Grundbuch aufscheinen. Dass der BF mit den Grundstücksnummern nicht im Detail vertraut war, hat er selbst gleich zu Beginn der in der mündlichen Verhandlung angegeben, sodass seine hier analysierte Aussage zum Vertragsabschluss vom 01.07.2013 den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen war.
Somit war insgesamt davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des Pachtvertrages vom 01.07.2013 erneut die Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 zum Vertragsgegenstand machen und den Pachtvertrag vom 09.06.2013 insoweit korrigieren wollten, als nun der BF und seine Schwester jeweils ihren Miteigentumsanteil an den in der Beilage genannten Grundstücken der EZ 12 und 39 verpachteten.
Was die unter Punkt 1 des Pachtvertrages vom 01.07.2013 betreffend KG KR vermerkte Gesamtsumme von 10ha, 21ar 93 m² betrifft, so hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgebracht, dass er dieses Gesamtflächenausmaß nicht in den Pachtvertrag eingetragen habe und sich diese Summe auch nicht erklären könne. Seine Schwester bestätigte ebenso glaubwürdig, dass der Pachtvertrag die Handschrift ihres verstorbenen Mannes trage und dass sie selbst den Vertrag unterschrieben habe ohne seinen Inhalt zu prüfen. Die eingetragene Summe war auch für das Gericht zunächst nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich nicht um die Summe sämtlicher Grundstücke der EZ 45 (KG W), 12 und 39 (KG KR). Auch die Heranziehung des Einheitswertbescheides XXXX (betreffend KG KR) als Beilage würde die angeführte Summe per se nicht erklären.
Die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dargelegte Berechnung des eingetragenen Gesamtflächenausmaßes unter Vorlage einer Ausfertigung des Einheitswertbescheides XXXX (betreffend KG KR) in der einerseits die lt. Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten Flächen gelb unterlegt und deren Summe errechnet wurde, sowie die lt. Beilage nicht erfassten Flächen orange unterlegt und deren Summe errechnet wurde, legt nahe, dass die belangte Behörde selbst diese Berechnung vorgenommen hat. Tatsächlich ergibt das Flächenausmaß der EZ 18 und der nicht von der Beilage erfassten Grundstücke der EZ 12 und 39 exakt die eingetragene Summe von 10 ha , 21 ar, 93 m². Die eben festgestellte Berechnung ist aber nicht damit in Einklang zu bringen, dass nun erstmals auch die Schwester des BF als Hälfte-Eigentümerin und Verpächterin auftrat. Die eingetragene Berechnung entspricht auch nicht dem Eintrag „LN“ in Punkt 1, zweite Zeile und Spalte Nutzungsart des Pachtvertrages vom 01.07.2013, denn es handelt sich bei den nicht von der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten Grundstücken laut Grundbuch fast ausschließlich um Waldflächen. Es findet sich in Punkt I. 1. des Pachtvertrags vom 01.07.2013 auch kein Hinweis darauf, dass der Pachtvertrag vom 09.06.2013 ergänzt werden sollte. Punkt 1 des Pachtvertrags vom 01.07.2013 legt auch nicht etwa fest, dass die nicht von der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 erfassten Grundstücke den Vertragsgegenstand bilden würden, sondern lautet „Lt Beilage“.
Das festgestellte Gesamtbild des vorliegenden Sachverhalts indiziert, dass der Schwager des BF aus dem Motiv, sich nicht im Detail mit der Angelegenheit befassen zu wollen und sich spätere Probleme mit der belangten Behörde ersparen zu wollen, bei der belangten Behörde angerufen hat und die Summe der in den Pachtvertrag zur KG KR einzutragenden Flächen erfragt hat.
Ferner war davon auszugehen, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des oben genannten Telefonats vom 22.05.2023 irrtümlich der Meinung war, dass der BF als alleiniger Verpächter nun jene Grundstücke der KG KR verpachten wollte, die nicht in der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 enthalten waren und aufgrund der ihr vorliegenden Einheitswertbescheide ohne weitere Recherche oder Rücksprache mit den anderen Vertragsparteien eine dem entsprechende Summe errechnete und dem Schwager mitteilte sowie dass dieser die Summe ohne weitere Überlegungen in den Pachtvertrag eingetragen hat.
Schließlich war davon auszugehen, dass die Vertragsparteien diese Summe bei Vertragsunterzeichnung nicht überprüft haben.
Die im Pachtvertrag vom 01.07.2013 eingetragene Summe des Gesamtflächenausmaßes der EZ 45 (KG W) sowie EZ 12 und 39 (KG KR) war insgesamt nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass hier nach dem Willen der Vertragsparteien in Ergänzung zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 all jene Grundstücke der KG KR an den Schwager verpachtet worden wären, die nicht schon am 09.06.2013 an ihn verpachtet wurden.
Was die Zusatzvereinbarung gemäß Punkt XI des Pachtvertrags vom 01.07.2013 betrifft, so zeigt diese, dass auch Waldgrundstücke verpachtet wurden, was gemäß Punkt 1. bezogen auf die EZ 45 der KG W unstrittig der Fall war. Dass der BF nun auch Waldgrundstücke der EZ 12 und 39 der KG KR verpachtet hätte, ist aus der Zusatzvereinbarung im vorliegenden Gesamtzusammenhang aber nicht ableitbar. Mündliche Zusatzvereinbarungen wurden von keiner Partei behauptet und wurden in den vorgelegten schriftlichen Pachtverträgen ausgeschlossen.
Soweit in der Spalte „Nutzungsart“ des Pachtvertrages vom 01.07.2013 zwischen erster Zeile (Wald) und zweiter Zeile (LN) das Wort „und“ eingefügt ist, spricht dies isoliert betrachtet dafür, dass hier sowohl bezogen auf die EZ 45 als auch bezogen auf die EZ 12 Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung verpachtet werden sollten. Dem wiederspricht aber der Umstand, dass die EZ 45 laut Grundbuch ausschließlich aus Wald besteht. Gleichzeitig fällt auf, dass das Wort „und“ in den Vertrag eingefügt wurde, ohne dass dafür eine entsprechender Platz freigelassen worden wäre, was nahelegt, dass dieses Wort nachträglich eingefügt wurde. Unter Zugrundelegung der Feststellung, dass der Schwager des BF offenbar die belangte Behörde gefragt hat, was er in den Vertrag eintragen solle, um später keine weiteren Probleme zu haben, liegt nahe, dass auch das Wort „und“ hier auf Anraten der belangten Behörde nachträglich eingefügt wurde – denn die seitens der belangten Behörde in die Berechnung einbezogenen Grundstücke der EZ 12 und 39 waren lt Grundbuch fast durchwegs Waldgrundstücke. Somit war insgesamt als erwiesen anzunehmen, dass der Pachtvertrag vom 01.07.2013, soweit sich dieser auf die EZ 12 und 39 der KG KR bezog, jene Grundstücke umfasste, die in der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 angeführt sind.
Was den Pachtvertrag vom 16.07.2013 betrifft, so ist auch dessen Gegenstand, soweit er sich auf die EZ 12 (und 39) der KG KR bezieht, ungenau umschrieben. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr darüber Auskunft geben, aus welchem Grund hier erneut die Flächen der EZ 45 der KG W und die EZ 12 der KG KR (z 50%) angeführt wurden. Für den vorliegenden Gesamtzusammenhang war davon auszugehen, dass die Vertragsparteien hier den Überblick über die noch zu schließenden schriftlichen Verträge verloren hatten. Für die hier vorzunehmende Beweiswürdigung war an diesem Vertrag allerdings beachtlich, dass bezogen auf die EZ 12 (und 39) erneut „lt. Beilage“ eingetragen wurde – ohne dass von einer Partei des Beschwerdeverfahrens eine neue Beilage vorgelegt werden konnte -, was im vorliegenden Gesamtzusammenhang dafür spricht, dass die Beilage zum 09.06.2013 erneut den Vertragsgegenstand umschreiben sollte, sodass sich aus diesem Pachtvertrag soweit hier wesentlich keine Änderung ergibt.
Was die Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Schwester des BF vom 17.07.2014 betrifft, so hat diese in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie damals in einer sehr schwierigen Gesamtsituation nach dem Entschluss, ihren Job zu kündigen und mit dem älteren Sohn gemeinsam die Nachfolge nach dem Ehemann anzutreten, die XXXX aufsuchte, um nicht aus dem Sozialversicherungsschutz zu fallen. Die Schwester des BF hat ferner glaubhaft vorgebracht, dass sie sich mit dem Inhalt der von ihr unterschrieben Pachtverträge nie befasst hatte und darauf vertraute, dass sie im Familienverband nicht unrechtmäßig übervorteilt würde. Beweiswürdigend war aufgrund dieser Aussagen der Schwester des BF davon auszugehen, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der XXXX nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde die festgestellte Eintragung vornahm. Dass der BF davon nichts erfuhr, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt und wurden seitens der belangten Behörde keine das Gegenteil nachweisenden Aktenteile vorgelegt.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seinem Unfall von Februar 2016 bewusst seine Pflichtversicherung zum Schein behaupten hätte wollen, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Vielmehr lässt das Schreiben des BF vom 30.05.2013 erkennen, dass der BF von der Behauptung der belangten Behörde, er hätte die Betriebsführung aufgegeben, überrascht war, somit davon ausgegangen war, auch nach dem Verkauf sämtlicher Grundstücke der KG R in der Unfallversicherung nach BSVG pflichtversichert zu sein.
Das daraufhin seitens der belangten Behörde ergangene Antwortschreiben vom 03.06.2016 lässt wiederum erkennen, dass sich die belangte Behörde mit diesem Teil des Rechtsproblems nicht befassen wollte. Dem BF war daher zu glauben, dass er erst zu diesem Zeitpunkt nachträglich bezüglich des hier strittigen Hergangs zu recherchieren begann.
Was die aktenkundigen Beitragsvorschreibungen der Jahre 2013 bis 2016 betrifft so lassen diese nicht im Detail erkennen, welche Grundstücke ihnen zu Grunde gelegt wurden. Unstrittig hat der BF bis zum 30.05.2016 die einzelnen Grundlagen seiner Beitragsvorschreibungen nie aktiv überprüft, was bei einer Abweichung von mehr als 5 ha zunächst gegen ihn spricht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist aber mehrmals hervorgekommen, dass der BF den Umstand, zu 50% Miteigentümer (etwa 5,5 ha umfassend) und zu 50% Pächter (ebenfalls etwa 5,5 ha umfassend) der von der verfahrensgegenständlichen Beilage erfassten Grundstücke der EZ 12 und 39 der KG KR gewesen zu sein, im vorliegenden Gesamtzusammenhang immer wieder rechtlich falsch eingeschätzt hat. Dem BF müssen die vorgeschriebenen Beitragssummen daher subjektiv betrachtet nicht unplausibel erschienen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der BF diesbezüglich bewusst etwas verschleiern wollte, ergaben sich im gesamten Verfahren nicht.
Dass die belangte Behörde den weiteren gegen den BF gerichteten Beitragsvorschreibungen die Grundstücke der GZ 12 und 39 der KG KR nicht mehr zu Grunde gelegt hat, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2024 nachvollziehbar dargelegt. Diese Feststellung ist für die hier zu treffende Entscheidung betreffend die Pflichtversicherung aber nicht maßgeblich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]
Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.
Zufolge § 3 Abs 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, […], nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht [..].
Gemäß § 7 Abs. 4 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Im vorliegenden Fall war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu 50% Eigentümer und zu 50% Pächter folgender land-forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der EZ 12 und EZ 39 der KG KR: Grundstücksnummern 120/2, 120/3, 120/4, 121/1, 122, 125, 13/4, 308/1, 310, 312/2, 313, 319, 350/1, 491/2, 491/3, 532, 533, 546, 548/11, 548/19 im Gesamtausmaß von 5,453ha. Diese Grundstücke hatte er einerseits im Erbweg (Einantwortungsurkunde vom 13.12.1994) und andererseits mit Pachtvertrag vom 13.12.1994 erhalten. Der BF hat bezüglich dieser Grundstücke weder seinen Eigentumsanteil verpachtet, noch wurde bezüglich dieser Grundstücke die mit der Schwester per 13.12.1994 vereinbarte Pacht wirksam vertraglich zurückgenommen. Der hier als maßgeblich heranzuziehende Pachtvertrag vom 01.07.2013 hat, insoweit er sich auf die EZ 12 und 39 der KG KR bezieht, die in der Beilage zum Pachtvertrag vom 09.06.2013 angeführten Grundstücke erfasst. Die eben genannten Grundstücke hat der Pachtvertrag vom 01.07.2013 nicht umfasst. Der Pachtvertrag vom 16.07.2013 bewirkte soweit hier wesentlich keine Veränderung der am 01.07.2013 vereinbarten Rechtslage.
Multipliziert mit dem Hektarsatz von 126,45 für Waldflächen laut Einheitswertbescheid XXXX vom 23.03.2011 ergeben die genannten Grundstücke einen über 150,00 € liegenden Einheitswert, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.