Spruch
W228 2311203-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertretend durch die Tochter XXXX , 8663 St. Barbara im Mürztal, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.01.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.01.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei.
Am 14.03.2025 langte bei der PVA ein als Einspruch bezeichnetes Email der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter nach einem Unfall gepflegt habe.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2025 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht und ein Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, die unterschriebene Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter vorzulegen und die Beschwerde handschriftlich (durch die Vollmachtgeberin oder die Vollmachtnehmerin) zu unterfertigen.
Am 15.05.2025 langte eine mit 09.05.2025 datierte Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der PVA vom 22.01.2025, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt wurde, wurde der Beschwerdeführerin per Standardbriefversendung ohne Rückschein zugestellt. Die Zustellung des Bescheids wurde gemäß 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, sohin jedenfalls am 27.01.2025.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.02.2025.
Am 14.03.2025 langte bei der PVA ein als Einspruch bezeichnetes Email der Tochter der Beschwerdeführerin ein.
Dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag, die unterschriebene Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter vorzulegen und die Beschwerde handschriftlich (durch die Vollmachtgeberin oder die Vollmachtnehmerin) zu unterfertigen, wurde mit Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin vom 09.05.2025 erfolgreich nachgekommen, indem sowohl eine Vollmacht als auch die unterschriebene Beschwerde vorgelegt wurden.
Da die Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.02.2025 endete, die Beschwerde jedoch erst am 14.03.2025 bei der PVA einlangte, ist die Beschwerde verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Zustellung des Bescheides der PVA vom 22.01.2025 ohne Rückschein erfolgte, ergibt sich aus einer Auskunft der PVA vom 23.04.2025.
Hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeeinbringung ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 ein Verspätungsvorhalt gemacht wurde. Dabei wurde ihr vorgehalten, dass die PVA davon ausgehe, dass die Zustellung des Bescheids vom 22.01.2025 gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde, sohin jedenfalls am 27.01.2025. In der Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin vom 09.05.2025 wurde zu diesem Vorhalt ausgeführt, dass ihr dazu leider keine genauen Unterlagen mehr vorliegen würden. Die verspätete Beschwerdeeinbringung wurde sohin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung des Bescheids der PVA vom 22.01.2025 sohin gemäß § 26 Abs. 2 ZustG jedenfalls am 27.01.2025 bewirkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 27.01.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 24.02.2025.
Wie festgestellt, langte die Beschwerde erst am 14.03.2025 bei der belangten Behörde ein und ist daher verspätet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.