Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2025, Zl. XXXX , mit der die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.12.2024 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A) Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, Zl. 1 XXXX , erhobene Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Betriebsnachfolgerin des XXXX , geb. XXXX , gem. § 67 Abs. 2 ASVG iVm. § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto mit der Nummer: XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 28.112,73 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.A. aus EUR 25.995,40 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Der Bescheid bildet nachstehende Rechtsmittelbelehrung ab:
„RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß § 9 VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz als belangte Behörde einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
Dieser Bescheid gelangte am XXXX 2025 an die Beschwerdeführerin zur Versendung und wurde dieser am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt und innerhalb der Abholfrist behoben.
2. Da keine Reaktion erfolgte, erwuchs der Bescheid vom XXXX .2024 in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2025 brachte die ÖGK mit RSb-Brief eine Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin zur Versendung. Auch in diesem Fall erfolgte die Zustellung der Zahlungsaufforderung am XXXX .2025 durch Hinterlegung und wurde sie in der Frist abgeholt.
4. Am XXXX 2025 langte ein mit XXXX .2025 datiertes, als „Einspruch“ tituliertes, Rechtsmittel bei der ÖGK ein, den die BF im Kern damit begründete, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von XXXX an die Beschwerdeführerin kein Rückstand auf dem Beitragskonto bestanden hätte.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025 wies die ÖGK das gegen den Bescheid vom XXXX .2024 gewertete, als „Einspruch“ titulierte Rechtsmittel als verspätet zurück und begründete dies im Kern damit, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und der Bescheid vom XXXX .2024 bereits rechtskräftig geworden war.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin mit RSb-Brief am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt und innerhalb der Frist behoben.
6. Am XXXX 2025 langte der mit XXXX .2025 datierte, rechtzeitige Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und verband die BF diesen mit dem Begehren, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
7. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , die Beschwerde vom XXXX .2025, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 und den Vorlageantrag der BF vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
8. Mit hg. als „Verspätungsvorhalt“ bezeichneter Verfügung vom 05.05.2025 wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht, das sich im Kern darin erschöpft, dass das erkennende Gericht von der Verspätung des gegen den Ausgangsbescheid der ÖGK vom XXXX 2024, GZ: XXXX , eingebrachten Rechtsmittels ausgeht und daher die Absicht besteht, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 zu bestätigen. Gleichzeitig wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Die Verfügung wurde der BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.
9. Am XXXX .2025 langte eine Stellungnahme der BF beim erkennenden Gericht ein, worin diese ausführte, dass sie „formell Einspruch gegen den Verspätungsvorhalt“ erhebe. Die ursprünglich geltend gemachte Forderung in Höhe von EUR 28.112,73 wurde schon vor längerer Zeit von der ÖGK auf EUR 14.000 reduziert. Zum Zeitpunkt des Antrags durch die ÖGK hätten keinerlei Schulden oder Rückstände bestanden. Neben der Forderung in Höhe von EUR 28.000 bzw. 14.000 hätte die ÖGK ein strafrechtliches Verfahren in Höhe von EUR 2.800 eingeleitet. Dieses sei vom zuständigen Gericht als unbegründet bewertet und durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gleichzeitig habe die ÖGK ein Konkursverfahren eingeleitet, obwohl keine Schulden bestanden hätten. Dieses werde nicht akzeptiert. In der Folge wurde wiederholt, dass weder XXXX noch sein Unternehmen der ÖGK etwas schuldig wären.
10. Mit hg. Verfügung vom 28.05.2025 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung zwei Wochen ab Zustellung gegeben.
11. Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit, dass es richtig sei, dass die ÖGK am XXXX .2024 einen Insolvenzantrag über das Vermögen des XXXX eingebracht hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte am Beitragskonto des XXXX ein Rückstand für die Monate XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 23.350,75 und auf Grund des Haftungsbescheides gem. § 67 Abs. 10 ASVG ein Rückstand in Höhe von EUR 40.217,11 bestanden. Am XXXX .2024 sei zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und habe die ÖGK Forderungen in Höhe von EUR 70.571,51 (Rkst XXXX bis XXXX am Beitragskonto Nr. XXXX über EUR 27.270,59 und EUR 43.300,92 aus dem Haftungsbescheid) angemeldet. Insgesamt hätten vier Gläubiger Forderungen angemeldet. Am XXXX .2024 sei das Insolvenzverfahren gem. § 139 IO beendet worden und seien in der Folge die Quote von 17,39% und die Vergütung vom Rückstand am Beitragskonto in Abzug gebracht worden. Durch die Aufhebung gem. § 139 IO sei es zu keiner vollständigen Entschuldung gekommen. Nach dem „Einspruch“ vom XXXX .2025 sei die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 als verspätet zurückgewiesen worden, weil die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Rechtskraft bereits eingetreten war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin des XXXX , geb. 19.07.1953, gem. § 67 Abs. 2 ASVG iVm. § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto mit der Nummer: 6020942 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 28.112,73 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.A. aus EUR 25.995,40 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Dieser Bescheid, der an die Beschwerdeführerin am XXXX .2025 zur Versendung gelangte und ihr am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde, enthält folgende
„RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß § 9 VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz als belangte Behörde einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
2. Da vorerst keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs der Bescheid vom XXXX .2024 in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2025 brachte die ÖGK mit RSb-Brief eine Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin zur Versendung.
Auch in diesem Fall wurde die Zahlungsaufforderung der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am XXXX .2025 zugestellt.
4. Am XXXX .2025 langte ein mit XXXX .2025 datiertes, als „Einspruch“ tituliertes, Rechtsmittel bei der ÖGK ein, den die Beschwerdeführerin im Kern damit begründete, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von XXXX an sie auf dem Beitragskonto kein Rückstand bestanden hätte. Ein Vorbringen, warum sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 nicht rechtzeitig erhoben hat, blieb sie dagegen schuldig.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die ÖGK das gegen den Bescheid vom XXXX .2024 gewertete, als „Einspruch“ titulierte Rechtsmittel als verspätet zurück.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen der BF. Letzter wurde mittels „Verspätungsvorhalts“ das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, wobei sie auf den Verspätungsvorhalt als solches und darauf, warum es ihr nicht möglich war, gegen den Bescheid vom XXXX 2024 rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben, nicht einging. Ihr Vorbringen erstreckte sich lediglich auf ein inhaltliches Vorbringen, dass sie der ÖGK nichts schulde.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX :
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Ausgangsbescheides vom XXXX .2024, Zl. XXXX , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2025 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. An diesem Tag wurde das behördliche Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgelegt, womit es gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz als zugestellt gilt.
Dies ergibt sich eindeutig aus der im Folgenden auszugweise wörtlich wiedergegebenen Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008:
„§ 17
[…]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. […]
[…]“.
Weder im Vorlageantrag, noch in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag hat die BF den Zeitpunkt der Zustellung des Ausgangsbescheides ( XXXX .2025) in Zweifel gezogen, weshalb von diesem Datum als Zustellzeitpunkt auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung des Zustellzeitpunkts (Dienstag, XXXX .2025) und der Vierwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Dienstags, XXXX .2025, sohin an diesem Tag um 24:00 Uhr.
Die Beschwerde vom XXXX .2025, die bei der belangten Behörde am XXXX .2025 im Postweg einlangte, erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihr nicht möglich war, die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid rechtzeitig zu erheben.
Damit ist der Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , in Rechtskraft erwachsen.
Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und mit dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinander zu setzen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zum Einen hat die BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, zum Anderen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage und wurde dieser von der BF nicht in Zweifel gezogen. Es verschließt sich dem erkennenden Gericht, was sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung am festgestellten Sachverhalt ändern soll.
Damit ist auch klar, dass einer meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.12.2024 erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.