I412 2276474-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang MADER, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 12.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 30.06.2023 wurde von dieser festgestellt, dass 1. der Einzelunternehmer, XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet), als Dienstgeber verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in der Höhe von € 1.340,44 zu entrichten und 2. dieser verpflichtet sei, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 16.01.2023 in Höhe von € 216,42 zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe (im Bescheid namentlich genannten) Dienstnehmern zusätzlich für die monatliche Arbeitszeit mit einem Zuschlag zum Stundenlohn eine Schmutzzulage ausbezahlt. Einigen Dienstnehmern (ebenfalls im Bescheid namentlich angeführt) seien von 01.01.2018 bis 31.12.2020 pauschal Schmutzzulagen in Höhe von 5% ihres Lohnes gewährt worden. Einem Dienstnehmer sei im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 die Schmutzzulage ausbezahlt worden. Es seien keine Aufzeichnungen für die Arbeiten, für die eine Schmutzzulage gewährt worden sei, geführt worden, weshalb bei den bezeichneten Dienstnehmern 30% der Schmutzzulage steuer- und sozialversicherungspflichtig gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.08.2023 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass zum (unangekündigten) Zeitpunkt der Begehung des Betriebes durch den Prüfer alle Mitarbeiter sichtlich „verdreckt“ gewesen seien. Teilweise seien sie mit Motorarbeiten beschäftigt gewesen, teilweise mit anderen Tätigkeiten, die erheblich Dreck verursachen würden. Der Beschwerdeführer habe dem Prüforganen mehrfach erklärt, dass keine Arbeiten ohne Verschmutzung möglich seien. Als Nachweis sei die Befragung der Mitarbeiter bei der Begehung angeboten worden, sowie Einsicht in die Auftragsbearbeitung und Rechnungserstellung, aus denen klar hervorgehe, dass zu 90% verschmutzende Tätigkeiten ausgeführt würden.
Mit Schreiben vom 10.08.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des BVwG vom 19.10.2023, I412 2276474-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Am 15.07.2024 erfolgte durch die belangte Behörde eine Betriebsbesichtigung bei der Firma des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in Höhe von € 7.697,17 zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde der Dienstgeber verpflichtet, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 16.01.2023 in Höhe von € 1.248,64 zu entrichten. Der sich insgesamt ergebende nachzuentrichtende Betrag betrage daher € 8.945,81.
Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der anzuwendenden Bestimmungen aus, den betreffenden Dienstnehmern sei die Schutzzulage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum pauschal in Höhe von 5% ihres Bruttomonatslohnes gewährt worden. Der Dienstgeber habe keine Aufzeichnungen für die Arbeiten geführt, für die eine Schmutzzulage gewährt worden sei und aus denen ersichtlich sei, dass die Tätigkeiten der Dienstnehmer überwiegend unter Umständen erfolgt seien, die eine erhebliche Verschmutzung bewirken würden. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen habe der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden können und seien die materiellen Voraussetzungen für eine begünstigte Schmutzzulage nicht erfüllt.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass auch wenn im gegenständlichen Fall festgestellt worden wäre, dass die Arbeiten im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer bewirken würden, die Schmutzzulage nicht beitragsfrei ausbezahlt werden könne aufgrund fehlender materieller Voraussetzungen.
Mit bei der belangten Behörde am 10.10.2024 eingelangtem Schriftsatz wurde Beschwerde erhoben und das Begehren gestellt, die Nachforderung samt Verzugszinsen zu erlassen.
Während der Prüfung habe eine Begehung des Betriebes durch die Prüfer stattgefunden, wobei ersichtlich gewesen sei, dass zu diesem unangekündigten Zeitpunkt alle Mitarbeiter sichtlich verdreckt gewesen seien. Teilweise seien sie mit Motorarbeiten beschäftigt, teilweise mit anderen Tätigkeiten, die erheblichen Schmutz verursachen würden. Der Beschwerdeführer habe den Prüforganen mehrfach erklärt, dass keine Arbeiten ohne Verschmutzung möglich seien. Die Prüfung selbst habe im Frühjahr stattgefunden, im Winter seien noch weit erheblichere Verschmutzungen der gesamten Werkstatt zu gewärtigen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Kleinbetrieb, der nicht über die Möglichkeiten der Schmutzvermeidung von großen KFZ Werkstätten verfüge. Eine weitere Betriebsbesichtigung durch die belangte Behörde am 15.07.2024 habe vormittags stattgefunden, auch hier habe es sich um einen sonnigen Sommertag mit einer für Sommermonate typischen Auslastung mit leichteren Reparaturarbeiten gehandelt. Beide Besichtigungen würden Einzelereignisse darstellen, die zufallsbedingt einen Einblick erlauben und keinen Rückschluss auf die ständige Auslastung und Verschmutzung zuließen.
Als Nachweis sei die Befragung der Mitarbeiter bei der Begehung angeboten worden, sowie Einsicht in die Auftragsbearbeitung und Rechnungserstellung, aus denen hervorgehe, dass zu 90% verschmutzende Tätigkeiten ausgeführt werden. Dies ergebe sich schon allein aus dem Berufsbild, sonst wäre eine abgabenfreie Schmutzzulage auch nicht in den Kollektivvertrag aufgenommen worden.
Die Arbeitskleidung müsse von den Dienstnehmern selbst auf eigene Kosten mehrfach pro Woche gereinigt und gewechselt werden. Ab Oktober 2024 würden tägliche handschriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitszeit mit Angabe der durchgeführten Arbeiten geführt. Es werde beantragt, die Schmutzzulage wie abgerechnet, abgabenfrei zu behandeln und darauf hingewiesen, dass auch bei früheren Prüfungen keine Beanstandungen erfolgt seien und der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gebaut habe
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Einzelunternehmen XXXX ist ein im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX unter der Firmennummer XXXX eingetragenes Einzelunternehmen mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Das Einzelunternehmen ist für den Handel von Kraftfahrzeugen und für die Reparatur von Kraftfahrzeugen zuständig. Der Betriebsname lautet XXXX Inhaber ist XXXX .
Das gegenständliche Unternehmen wurde durch den Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge des Finanzamtes Österreich für den Prüfzeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 einer GPLB unterzogen.
Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass das Unternehmen an fünf im Bescheid namentlich genannte Dienstnehmer zusätzlich für die (Entlohnung für die monatliche Arbeitszeit) eine Schmutzzulage in Höhe von 5% des Lohnes mit einem Zuschlag zum Stundenlohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlte.
Die betreffenden Arbeiter unterliegen dem „Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe“.
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sieht dieser in Pkt. XIV „Zulagen und Zuschläge“ vor:
„Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.“
Diese Schmutzzulage beträgt pro Stunde mindestens:
01.01.2018 0,542€ 01.01.2019 0,560€ 01.01.2020 0,574€
Vom beschwerdeführenden Dienstgeber wurden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein überprüfbarer Nachweis/ keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus welchen sich nachvollziehbar ergibt, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wurde, in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind und aus welchem Grund jeweils konkret von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt sowie dem Bescheid der belangten Behörde und ist soweit unbestritten.
Bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLB – Prüfung vom 27.10.2022 wurde festgehalten, dass Aufzeichnungen bzw. Nachweise für eine Überprüfung, ob Arbeiten, für die eine Schmutzzulage gewährt wird, im überwiegenden Ausmaß ausgeübt wurden, nicht geführt wurden. Aufgrund dargelegter Tätigkeitsbeschreibungen wurde für den Prüfzeitraum 2018 – 2020 bei den betreffenden Dienstnehmer 30% der Schmutzzulage steuer- sowie sozialversicherungspflichtig gestellt und angemerkt, dass zukünftig Aufzeichnungen zu führen seien, andernfalls seien diese Zulagen steuer- sowie sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Auch in der Beschwerde wird nicht bestritten, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, aus denen im Einzelnen hervorgeht, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt und wann diese Arbeiten geleistet worden sind, sondern lediglich vorgebracht, dass ab Oktober 2024 tägliche handschriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitszeit mit Angabe der durchgeführten Arbeiten geführt würden. Als Beweis für die tatsächliche Durchführung entsprechender Arbeiten sei die Befragung der Mitarbeiter bei der Begehung durch die belangte Behörde angeboten worden, sowie Einsicht in die Auftragsbearbeitung und Rechnungserstellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Angelegenheiten ua nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat auf Antrag einer Partei. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 44 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist.
Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 zählen Schmutzzulagen dann nicht als Entgelt, wenn sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs. 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im erheblichen Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur insoweit begünstigt, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften, auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Da die Schmutzzulage auf Grund des genannten Kollektivvertrages bezahlt wurde, ist die formelle Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 für die Gewährung einer Schmutzzulage gegeben ist, kommt es in Fällen, in denen die Kollektivvertragspartner die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht haben, dass Arbeiten geleistet werden, die ihrer Auffassung nach üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, zunächst darauf an, ob diese Einschätzung der Kollektivvertragspartner richtig ist, d.h. - vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - ob Arbeiten wirklich üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken. Ist dies der Fall, so ist es unmaßgeblich, ob auch in einem konkreten Einzelfall Arbeiten eine solche Verschmutzung bewirkt haben. Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber - auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0006).
Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und wann diese Arbeiten geleistet worden sind.
Eine unabhängig von der konkreten Tätigkeit des einzelnen Mechanikers bezahlte Schmutzzulage ist arbeitsrechtlich als echter Lohnbestandteil zu werten, somit grundsätzlich Entgelt und daher beitragspflichtig.
Feststellungsgemäß wurden vom Beschwerdeführer keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, welche Arbeiten wann bzw. in welchem Umfang von den einzelnen Mitarbeitern geleistet wurden. Als Nachweis wurde die Befragung der Mitarbeiter bei der Begehung im Rahmen der Prüfung bzw. durch die belangte Behörde angeboten sowie die Einsicht in die Auftragsbearbeitung und Rechnungserstellung. Aus diesen gehe hervor, dass zu 90 % verschmutzende Tätigkeiten ausgeführt würden. Dies ergebe sich schon aus dem Berufsbild, sonst wäre auch eine abgabenfreie Schmutzzulage nicht in den Kollektivvertrag aufgenommen worden. Die Prüforgane hätten auf die angebotenen Beweismittel verzichtet und auch ihrerseits keine weiteren Unterlagen dazu angefordert.
Zudem wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab Oktober handschriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitszeit mit Angabe der durchgeführten Arbeiten geführt würden und beantragt, die Schmutzzulagen, wie abgerechnet, abgabenfrei zu behandeln. Auch bei früheren Prüfungen seien keine Beanstandungen erfolgt, und habe der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gebaut.
Hiezu ist auszuführen, dass nachträglich beigebrachte Erklärungen, Zeugenaussagen und dgl zum Nachweis nicht ausreichen.
Auch die seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen steuerlicher Vertretung beigebrachte Aufstellung der Arbeiten, für die eine Zulage gebührt, welche betreffend die Monate Mai und Juni 2022 anhand der Ausgangsrechnungen bzw. der Aussagen der Mitarbeiter erstellt wurde, liefert keinen überprüfbaren Nachweis, in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Dienstnehmern getätigt wurden, noch aus welchen Gründen jeweils von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen wäre, sodass diese in einem überwiegenden Zeitraum der Tätigkeiten (dh. mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die die Zulage gewährt wird) ableitbar wäre.
Der belangten Behörde ist dabei dahingehend zu folgen, dass bei den Tätigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers per se nicht generell von äußerlichen Verschmutzungen im erheblichen Ausmaß auszugehen ist (siehe dazu eine ebenfalls den Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe betreffende Entscheidung des VwGH vom 30.01.2002, 99/08/0033).
§ 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG bindet den Sozialversicherungsträger (und die im Rechtsmittelweg einschreitenden Behörden) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/08/0149, 0159).
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich fehlender Beanstandungen bei früheren Prüfungen ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen (vgl. zusammenfassend die bei Ritz, BAO 6, § 114 Tz 9, referierte Rechtsprechung). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt (vgl. etwa VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126, mwN).
Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Da zur Berechnung und Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge kein Vorbringen erstattet wurde, war auf diese nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde erwies sich somit aus den dargelegten Gründen als unbegründet.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier somit auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise