Spruch
W198 2303065-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 01.10.2024, Zl. HVBA/ XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.10.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 05.03.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Die Gesamtsituation erfordere zwar ein erhöhtes Maß an Zuwendung und Einfühlungsvermögen der Beschwerdeführerin; es liege jedoch keine Betreuung bzw. Pflegeleistung von über 21 Stunden pro Woche bzw. über 90 Stunden pro Monat vor. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – für ihren Sohn seit November 2017 sehr wohl erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Darüber hinaus führte sie aus, dass ihr Sohn an einer psychischen Beeinträchtigung leide, was zur Folge habe, dass er bei sämtlichen Verrichtungen des Alltags einer Unterstützung durch Motivation, Anleitung und Nachkontrolle bedürfe. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass kein Betreuungsaufwand von 21 Stunden wöchentlich vorliege, werde entgegengetreten. Tatsächlich benötige die Beschwerdeführerin 5 Stunden/Monat für Hilfe bei der Körperpflege, 30 Stunden/Monat für die Zubereitung von Mahlzeiten, 5 Stunden/Monat für Hilfe beim An- und Auskleiden, 30 Stunden/Monat für Motivationsgespräche, 10 Stunden/Monat für die Reinigung der Wohnung, 10 Stunden/Monat für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, 10 Stunden/Monat zum Einkaufen und 10 Stunden/Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Aufgrund der bei ihrem Sohn vorliegenden Trennungsängste sowie der Angststörungen seien mehrmals täglich intensive Gespräche zur psychischen Stärkung des Kindes notwendig.
3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 21.11.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 05.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der PVA einlangend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , ab November 2017.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit November 2017 erhöhte Familienbeihilfe.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angststörung inklusive Panikattacken (Hauptdiagnose) sowie an Zwangsgedanken und –handlungen gemischt, an einem kombinierten fokalen und multiplem motorischen Tics-Tourette-Syndrom unter Aripiprazol in Vollremission sowie unter einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung (Nebendiagnosen). Als weitere Diagnosen liegen Trennungsangst im Kindesalter, hochsitzender Ventrikel-Septumdefekt, leichte Untergewichtigkeit, isolierte Rechtschreibstörung sowie durchschnittliche Intelligenz vor.
Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes nicht gegeben ist, zumal die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2024, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei.
Die chefärztliche Stellungnahme vom 07.08.2024 beruht auf dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG einer Fachärztin für Neurologie vom 06.08.2024.
Konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zum Ausmaß und der Ausgestaltung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen traf die belangte Behörde nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 05.03.2024 liegt im Akt ein.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe seit November 2017 ergibt sich aus der Bestätigung vom 27.03.2024 (Seite 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und ist unstrittig.
Die Diagnosen betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind ebenfalls nicht strittig.
Die Feststellung, wonach die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes nicht gegeben ist, auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2024 beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Das ärztliche Gutachten vom 06.08.2024 liegt im Akt ein. Dass die chefärztliche Stellungnahme vom 07.08.2024 auf diesem Gutachten beruht, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Das Fehlen von Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zum Ausmaß und der Ausgestaltung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen steht aufgrund der Aktenlage fest. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 18a ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird gemäß § 18a Abs. 3 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Betreffend das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert. Voraussetzung ist, auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des § 18a Abs. 3 ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, zu treffen. So hat es die belangte Behörde insbesondere verabsäumt, Feststellungen zum Ausmaß und der Ausgestaltung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen zu treffen.
Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes nicht gegeben ist, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2024, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2024 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).
Zum ärztlichen Gutachten vom 06.08.2024, auf welchem die Einschätzung in der chefärztlichen Stellungnahme beruht, ist auszuführen, dass sich aus diesem Gutachten keineswegs schlüssig ergibt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf. So ist in dem Gutachten auf Seite 4 die Frage, ob ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege – für die Beurteilung des Zustandes in der Vergangenheit – erforderlich war, bejaht, und zwar zur Lernunterstützung, für die Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen, für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme, für Krisenmanagement, für psychische Unterstützung sowie für notwendige Entwicklungsförderungen. Die Frage, ob ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege – für die Beurteilung des aktuellen Zustandes – erforderlich ist, wird ebenso bejaht, und zwar für die Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen, für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme, für psychische Unterstützung sowie für notwendige Entwicklungsförderungen. Abschließend wird auf Seite 6 des Gutachtens zusammenfassend erneut bejaht, dass ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Auch wird der Umstand, dass das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind, benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre, bejaht.
Auf welcher Grundlage in dem Gutachten vom 06.08.2024 dennoch in der ärztlichen Beurteilung schließlich zu dem Schluss gelangt wird, dass keine Betreuung von mehr als 21 Stunden pro Woche bzw. 90 Stunden pro Monat erforderlich ist, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, welche notwendigen Pflegeleistungen in welchem Ausmaß angenommen und dieser Beurteilung zugrunde gelegt wurden. In der ärztlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die beim Sohn der Beschwerdeführerin im Kindesalter entwickelte starke Trennungsangst in eine generalisierte Angststörung inklusive Panikattacken wandelte, welche so einschränkend sei, dass er keinen Schulabschluss erreichen habe können. Weiters wurde in der ärztlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Gesamtsituation ein erhöhtes Maß an Zuwendung und Einfühlungsvermögen der Beschwerdeführerin erfordere. Wieso – trotz dieser Ausführungen – dennoch davon ausgegangen wird, dass keine Betreuung von mehr als 21 Stunden pro Woche bzw. 90 Stunden pro Monat erforderlich ist, wird nicht näher begründet bzw. dargelegt.
Es ist daher in einer Gesamtschau in keiner Weise nachvollziehbar, wieso in der chefärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2024 auf Basis des nicht nachvollziehbaren Gutachtens vom 06.08.2024 der Schluss gezogen wird, dass aufgrund des festgestellten Leideszustandes die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein ärztliches Gutachten einzuholen haben, in welchem unter Berücksichtigung der Diagnosen eine konkrete Beschreibung der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf und die daraus resultierenden körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen zu erfolgen hat. Basierend darauf wird die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen sein. Dabei wird auch ein Bezug zu den im Bundespflegegeldgesetz und der Einstufungsverordnung angeführten Mindest-, Richt- und Fixwerten herzustellen sein; insbesondere wird zu den im ärztlichen Gutachten vom 06.08.2024 angeführten notwendigen Pflegeleistungen der bei der Beschwerdeführerin verbleibende Stundenaufwand zu ermitteln sein.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.