Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin METZ, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Wien vom 15.11.2023, Zl. WLA1 / XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) sprach mit Bescheid vom 15.11.2023, GZ. WLA1 / XXXX bezüglich der Begründung des Bescheides vom 06.11.2023 mit der gleichen GZ. Folgendes aus:
Die Formulierung „Die Pensionsberechnung wurde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) durchgeführt. Da Versicherungsmonate nur ab dem 1. Jänner 2005 vorliegen, liegt der Berechnung der Pensionshöhe die ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.“ werde auf „Die Pensionsberechnung wurde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) durchgeführt. Da Versicherungsmonate (auch) vor dem 1. Jänner 2005 vorliegen, liegt der Berechnung der Pensionshöhe die unter Berücksichtigung der Kontoerstgutschrift ermittelte Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto zu Grunde.“ richtiggestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dem angefochtenen Bescheid hafte nicht bloß ein Schreibfehler an, vielmehr sei die Berechnungsgrundlage für den Pensionsbetrag falsch angenommen worden. Die BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend „richtig berichtigen“, dass dem Beschwerdeführer ein Pensionsbezug ab 01.09.2023 in Höhe von Euro brutto 1947,34 zuerkannt werden wolle. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und eine neue, nachvolllziehbare Pensionsberechnung unter Zugrundelegung richtiger Prämissen in Bezug auf die richtig zu ermittelnde Gesamtgutschrift durchführen.
Die PVA legte den bezughabenden Akt am 14.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 02.12.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BF ein, mit welchem die Beschwerde vom 17.12.2023 ausdrücklich zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen des BF zurück, wonach dieser mit 22.10.2024 datiertem Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2024 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, seine Beschwerde vom 17.12.2023 zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; der BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückziehung der Beschwerde
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF mit Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2024 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, seine Beschwerde vom 17.12.2023 zurückzuziehen.
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Da der BF die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.