Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der A R in I, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. August 1987, Zl. MA 14-R 31/87, betreffend Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf das dieselbe Angelegenheit betreffende Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom 29. Juni 1987, Zl. 87/08/0064, hingewiesen.
Der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. September 1985 hat folgenden Wortlaut:
„Ihrem Antrag vom 24.10.1983 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter gemäß § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird stattgegeben.
Ihre Weiterversicherung beginnt am 1.10.1981.
Sie sind daher berechtigt, Beiträge zur Weiterversicherung für die nachstehende Zeit zu entrichten:
Dieser Bescheid vom 9. September 1985 erwuchs in Rechtskraft.
Der an die Beschwerdeführerin gerichtete erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1986 hat folgenden Wortlaut:
„Unser Bescheid vom 9.9.1985 über Ihren Antrag vom 24.10.1983 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter gemäß § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der Fassung der Kundmachung vom 23.5.1950, BGBl. Nr. 172 (AVG 1950), berichtigt.
Ihre Weiterversicherung beginnt am 1.10.1981.
Sie sind daher berechtigt, Beiträge zur Weiterversicherung für die Zeit
zu entrichten.
Dieser Betrag ist durch die eingelangte Zahlung voll gedeckt.“
Nach der Begründung dieses Bescheides sei im Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. September 1985 zur Berechnung der Höhe der monatlichen Beiträge zur Weiterversicherung „ein Ersatzverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 114/1962, von monatlich Reichsmark 170,-- zugrundegelegt“ worden. Im Hinblick auf die letzte Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Hausgehilfin vor ihrer Emigration aus Österreich sei jedoch „ein Ersatzverfahren von monatlich Reichsmark 65,--“ heranzuziehen.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1987, Zl. MA 14-R 2/87, als unzulässig zurückgewiesen.
Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1987, Zl. 87/08/0064, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Einspruchsvorbringen der Beschwerdeführerin eine Entscheidung in der Sache verlange.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsvericherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid gemäß den §§ 413, 414 und 355 ASVG auf Grund von § 62 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde über den Einspruch im zweiten Rechtsgang erwogen, daß schon aus dem Gesetzestext des § 62 Abs. 4 AVG 1950 die Berechtigung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur Berichtigung der vorliegenden Unrichtigkeit hervorgehe, die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter demnach von ihrer uneingeschränkten Befugnis zur Berichtigung zu Recht Gebrauch gemacht habe. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten, daß der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Erstellung der Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung eine Unrichtigkeit unterlaufen sei. Die Beschwerdeführerin meine lediglich, die Zahlung der höhenmäßig zu Unrecht vorgeschriebenen Beiträge hindere die Berichtigung. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Berichtigungen jederzeit vornehmen könne, unabhängig von bereits erfolgten Einzahlungen. Etwas Gegenteiliges finde im § 62 Abs. 4 AVG 1950 keine Deckung und würde auch dem Sinn dieser Bestimmung zuwiderlaufen. Den Einspruchsausführungen komme daher keine rechtliche Bedeutung zu, weswegen dem Einspruch der Erfolg zu versagen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach den Beschwerdeausführungen treffe es zu, daß die Beschwerdeführerin Hausgehilfin gewesen und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, als die Beschwerdeführerin statt als Hausgehilfin als „normale“ Arbeiterin eingestuft worden sei. Die einzige Rechtsfrage gehe dahin, ob der tatsächlich der Behörde unterlaufene Irrtum ein Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 darstelle oder vielmehr eine-sei es auch durch eine Flüchtigkeit unterlaufene-unrichtige rechtliche Einstufung von Seiten der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach durch eine Berichtigung nicht mehr der materielle Inhalt eines Bescheides geändert werden könne. Durch die Neueinstufung in eine andere Kategorie als die ursprünglich angenommene würde aber der Inhalt des seinerzeitigen Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. September 1985 wesentlich geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 357 Abs. 1 ASVG in der vorliegenden Angelegenheit geltenden-§ 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende-Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Unter dem Titel einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dürfen nachträgliche Änderungen im materiellen Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1971, Zl. 175/71, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.
Im vorliegenden Fall erweist die Aktenlage, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter „übersehen“ hat, daß die Beschwerdeführerin Hausgehilfin gewesen ist (vgl. den Dienstzettel vom 17. Februar 1986). Diese-wenn auch objektiv rechtsirrige-Auffassung kommt im berichtigten Bescheid vom 9. September 1985 zum Ausdruck (vgl. das Schreiben der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 14. August 1985). Daher liegt keine Voraussetzung für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 vor.
Dies hätte die belangte Behörde im Einspruchsverfahren erkennen und deshalb mit dem angefochtenen Bescheid den auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 gestützten erstinstanzlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1986 ersatzlos beheben müssen.
Weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht auf diese Weise vorging, sondern den mit Einspruch der Beschwerdeführerin bekämpften erstinstanzlichen Bescheid „auf Grund von § 62 Abs. 4 AVG 1950“ bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden