Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 31. März 1987, Zl. 126.103/4-7/86, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. G D in W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit „Versicherungserklärung“ vom 30. Mai 1979 gab der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin bekannt, daß er unter einer bestimmten Sozialversicherungsnummer nach dem ASVG pensionsversichert sei und die Befreiung von der Selbständigen-Pensionsversicherung beantrage, weil er seine am 31. Dezember 1978 bestandene Weiterversicherung in der ASVG-Pensionsversicherung fortsetze.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1979 teilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten mit, daß seinem Antrag vom 31. Mai 1979 (richtig: 30. Mai 1979) auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 1979 wegen Weiterversicherung nach dem ASVG für die Dauer dieser Weiterversicherung stattgegeben werde.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 8. April 1981 in Kenntnis gesetzt, daß die freiwillige Weiterversicherung des Mitbeteiligten nach dem ASVG wegen Vorliegens einer Pflichtversicherung mit 6. Februar 1977 beendet worden sei. Ferner wurde mitgeteilt, daß in verschiedenen, zwischen dem 7. Februar 1977 und dem 2. August 1980 gelegenen Zeiten Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden habe.
Daraufhin verfügte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. September 1981 von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 194 Abs. 1 GSVG bzw. § 357 ASVG die Wiederaufnahme des „mit Bescheidcharakter tragenden Schreibens vom 20.07.1979 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens“ betreffend die Stattgebung des Antrages des Mitbeteiligten auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 1979 wegen Weiterversicherung nach dem ASVG. Gleichzeitig wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 30. Mai 1979 auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16 Z. 2 FSVG abgelehnt und festgestellt, daß der Mitbeteiligte vom 1. Jänner 1979 bis auf weiteres gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Nach der Begründung sei aufgrund einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 15. April 1981 aktenkundig geworden, daß die freiwillige Weiterversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG wegen Vorliegens einer Pflichtversicherung mit 6. Februar 1977 beendet worden sei. Dadurch bedingt ergebe sich, daß zum 31. Dezember 1978 kein Befreiungstatbestand nach § 16 Z. 2 FSVG vorgelegen und sohin der Befreiungsantrag abzulehnen sei. Da es sich bei der nachträglich hervorgekommenen Tatsache um eine solche handle, die bei früherem Bekanntwerden eine hinsichtlich des Anstaltsschreibens vom 20. Juli 1979 anders lautende Entscheidung, nämlich die Ablehnung des Antrages des Mitbeteiligten auf Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem FSVG, nach sich gezogen hätte, sei die diesbezügliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen zu verfügen und gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG vom 1. Jänner 1979 bis auf weiteres der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch und führte darin folgendes aus:
„Ich begründe den Einspruch damit, daß meine angebliche die freiwillige Weiterversicherung unterbrechende Tätigkeit nicht den Charakter eines Dienstverhältnisses hatte, sondern eines Werksvertragsverhältnisses. Ich war in dem fraglichen Zeitraum als freiberuflich tätiger Arzt nur stundenweise im Krankenhaus Baumgartnerhöhe tätig (nur 2 Wochen pro Jahr als Urlaubsvertretung für einen Kollegen, dem ich eine Gefälligkeit erwiesen hatte). In dieser Zeit meines Werksvertragsverhältnisses (ca. 6 Wochenstunden) war ich niemandem untergeben und ich konnte auch die Zeit meiner Dienstausübung selbst wählen.
Die PVA hat die von mir entrichteten freiwilligen Beträge weiterhin entgegengenommen.
Ich ersuche daher, im Sinne meines Einspruches zu entscheiden und den Bescheid vom 10.9.81 aufzuheben.“
Mit Bescheid vom 2. August 1984 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und stellte gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit §§ 413, 414 und 355 ASVG fest, daß der Mitbeteiligte in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 1979 aufgrund von § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG einzubeziehen sei. Der angefochtene Bescheid werde bestätigt. In der Begründung ging der Landeshauptmann von Wien davon aus, daß die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Vorverfahrens unbekämpft geblieben sei. Der Mitbeteiligte sei nicht in der Lage gewesen, „die durch die Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse belegten Pflichtversicherungszeiten zum ASVG, welche ex lege die vorangegangene Weiterversicherung zum Erlöschen brachten, wobei in der Folge nach Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG, die Versicherungspflicht nach dem FSVG gleichfalls kraft Gesetzes Platz zu greifen hatte, auf Grund tatsächlicher und Umstände zu widerlegen.“
Diesen Bescheid bekämpfte der Mitbeteiligte mit einer Berufung folgenden Inhalts:
„Betrifft: Versicherungspflicht nach dem FSVG
MA 14-D 37/81
Ich erhebe Berufung gegen den Bescheid vom 2.8.84., BNR.1,505460 sowie MA 14-D37/81.
Ich wurde in der fraglichen Zeit 1977 gegen meinen ausdrücklichen Willen krankenversichert und pflichtversichert nach dem ASVG.
Ich wurde davon weder von der Wr Geb.Krankenkasse noch von der ASVG verständigt.“
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. August 1984 gemäß § 66 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 69 AVG 1950 Folge gegeben und festgestellt werde, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Befreiung von der Pflichtversicherung nach dem FSVG des Mitbeteiligten zu Unrecht erfolgt sei. Nach der Begründung ergebe sich „anhand des Aktes der Wiener Landesregierung“ sowie aufgrund von ergänzend durchgeführten Erhebungen der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer unter anderem vom 7. Februar bis 12. Februar 1977 mit einem Entgelt von S 360,--, vom 4. April bis 10. April 1977 mit einem Entgelt von S 360,--, vom 11. August bis 30. August 1977 von S 1.379,--, vom 6. Februar bis 11. Februar 1978, vom 28. März bis 31. März 1978 und vom 3. Juli bis 29. Juli 1978 mit einem gesamten Entgelt von S 3.125,-- im Pflegeheim Lainz als Arzt tätig gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, daß die Entlohnung jeweils für die tatsächlich geleisteten Vertretungsdienste (Stunden) erfolgen sollte. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, daß kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorliege und somit keine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG begründet worden sei. Es stehe somit fest, daß der behauptete Wiederaufnahmsgrund (Hervorkommen einer neuen Tatsache) nicht gegeben und daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Aus diesem Grund bestehe die Rechtskraft betreffend die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG aufgrund des als Bescheid zu betrachtenden Schreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 1979 weiter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 70 Abs. 3 AVG 1950 steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
Daß keine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zulässig sein soll, schließt nicht aus, daß der Berufungswerber die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung beschränken kann, ohne die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme selbst in Frage zu stellen. Dabei genügt es allerdings, um die Pflicht der Behörde, auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme zu prüfen, zu begründen, wenn sich aus dem Rechtsmittel einschlußweise ergibt, daß die Partei auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen wollte. Ist dies nicht der Fall und beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme bewilligt oder verfügt und gleichzeitig eine Sachentscheidung getroffen wurde, auf die Sachentscheidung, dann ist zufolge der Trennbarkeit der beiden Absprüche in der Wiederaufnahmsfrage Rechtskraft eingetreten. Ein Bescheid, mit dem nochmals über diese Frage abgesprochen wird, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1986, Zl. 86/08/0163). Im Beschwerdefall beantragte der Mitbeteiligte zwar in seinem Einspruch gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 10. September 1981-ohne weitere Einschränkung-die Aufhebung dieses Bescheides; das Vorbringen im Einspruch bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Sachentscheidung und enthält nicht den geringsten Hinweis darauf, daß sich der Mitbeteiligte auch gegen die Gesetzmäßigkeit der Wiederaufnahme wenden wollte. Aus dem gesamten Vorbringen im Einspruch ergibt sich somit, daß mit dem Einspruch tatsächlich nur die Sachentscheidung, nicht aber auch die Verfügung der Wiederaufnahme angefochten wurde. Dies hat auch der Landeshauptmann von Wien zutreffend erkannt, wobei die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 2. August 1984 vom Mitbeteiligten in seiner Berufung gegen diesen Bescheid unbekämpft gelassen wurden.
Bei dieser Sachlage war der belangten Behörde aber im Sinne der obigen Ausführungen eine Entscheidung in der Frage der Wiederaufnahme verwehrt. Sie hätte vielmehr eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 10. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden