W164 2308944-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.01.2025, Zl. VA/ED-V-0394/2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) meldete Herrn XXXX , SVNR XXXX (im Folgenden D) am 31.05.2017 per 02.06.2017 schriftlich als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG. Als Tätigkeit wurde Haus- und Gartenbetreuung mit einem Monatslohn von EUR 600,- angegeben. In der Folge leistete die nunmehrige BF Beiträge zur Sozialversicherung für D.
Am 13. April 2023 wurde bei der nunmehrigen BF eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) gem. §§ 41a ASVG und 86 Abs 1 EstG für die Jahre 01.01.2018 bis 31.12.2020 vorgenommen. Die GPLB wurde mit der Anmerkung „Die Prüfung führte zu keinen Feststellungen“ abgeschlossen. Mit 20.04.2023 erging ein entsprechender Prüfbericht.
Am 31.08.2023 nahm die nunmehrige BF eine schriftliche Abmeldung des D vor, wobei als Abmeldegrund Pensionierung angeführt wurde.
Im Juli 2024 wurde die BF seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team 27, aufgefordert, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnzettel betreffend die Beschäftigung des D vorzulegen und seinen Arbeitsumfang sowie seiner Arbeitsstätte bekannt zu geben. In Beantwortung dieser Aufforderung gab die BF mit Schreiben vom 23.07.2024 dem Amt für Betrugsbekämpfung bekannt, dass sie D im Jahr 2006 kennen gelernt habe und seither mit ihm befreundet gewesen sei. D habe bis 2017 in Deutschland gearbeitet. Bis 31.08. 2023 habe er eine Anstellung in Österreich benötigt, um in Alterspension gehen zu können. Aus Hilfsbereitschaft habe sich die BF dazu bereit erklärt, D als Dienstnehmer zur Sozialversicherung zu melden. Jedoch habe D nie für sie gearbeitet und sei ihm kein Lohn bezahlt worden.
Nachdem ein seitens der ÖGK an die BF ohne Zustellnachweis gesendetes Schreiben unbeantwortet blieb, forderte die ÖGK die BF mit Schreiben vom 12.09.2024, nachweislich zugestellt am 13.09.2024, unter Hinweis auf die festgestellte Scheinanmeldung des D auf, dessen Anmeldung per 02.06.2017 bis längstens 26.09.2024 zu stornieren.
Mit einer an den Erhebungsdienst der ÖGK gerichteten E-Mail vom 16.09.2024 führte die nunmehrige BF folgendes aus: „Unter Bezugnahme auf das in der Anlage angeführte Schreiben der ÖGK vom 12.09.2024, hinterlegt am 13.09.2024, abgeholt am 16.09.2024, entspreche ich Ihrem Ersuchen und storniere die Anmeldung des D als Dienstnehmer vom 02.06.2017 bis 31.08.2023. Dies geschieht innerhalb der mir gesetzten Frist. Ich erwarte eine umgehende Rückzahlung der geleisteten Beiträge vom 02.06.2017 bis 31.08.2023 samt Zinsen und Spesen.“
Mit einer an den Erhebungsdienst der ÖGK gerichteten E-Mail vom 11.10.2024 urgierte die nunmehrige BF die Rückzahlung der für D bezahlten Beiträge.
Der seitens der ÖGK ebenfalls kontaktierte D verzichtete durch seinen Rechtsvertreter auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 20.01.2025 wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass D, mangels einer Tätigkeit im Zeitraum 02.06.2017 bis 31.08.2023 weder der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 lit. a AlVG noch der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 8 AlVG unterlegen sei. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die am 31.05.2017 von der BF erstattete Anmeldung für D, zur Pflichtversicherung für den Zeitraum 02.06.2017 bis 31.08.2023 auf dem Beitragskonto XXXX wegen Nichtbestands der Versicherungspflicht abgelehnt werde. Unter Spruchpunkt III. wurden die zur Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen angeführt.
Begründend nahm die ÖGK Bezug auf die im Jahr 2017 erfolgte Anmeldung des D zur Sozialversicherung und die nachfolgenden Ermittlungen wie oben dargestellt, welche die ÖGK veranlasst hätten, die BF zur Stornierung der für D erfolgten Meldung zur Sozialversicherung aufzufordern. Mit ihrer E-Mail vom 16.09.2024 habe die BF jedoch bloß in Aussicht gestellt, dieser Aufforderung innerhalb der von der ÖGK gesetzten Frist (26.09.2024) Folge zu leisten und sei darüber mit ihr ein Telefongespräch geführt worden. Tatsächlich sei keine Stornierung erfolgt. Vielmehr habe die BF mit E-Mail vom 11.10.2024 darauf beharrt, dass sie mit ihrer E-Mail vom 16.09.2024 der Aufforderung, die von ihr erstatteten Sozialversicherungsmeldungen für D umgehend zu stornieren, bereits fristgerecht nachgekommen wäre. Die BF erwarte nunmehr die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Rechtlich führte die ÖGK aus, es sei keine Pflichtversicherung eingetreten, da die BF die gegenständliche Anmeldung zur Sozialversicherung unter vorsätzlich unrichtigen Angaben vorgenommen habe. Die Anmeldung sei daher abzulehnen gewesen. Formalversicherung gemäß § 21 ASVG sei in Bezug auf D mangels Gutgläubigkeit nicht eingetreten. Zweck der gewählten Konstruktion sei offenkundig die Erschleichung von Versicherungs- und Beitragszeiten für einen Pensionsanspruch gewesen. Es sei vom Vorliegen einer vorsätzlich unrichtigen Meldung für D auszugehen, sodass die Voraussetzungen einer Formalversicherung nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe mit Schreiben vom 16.09.2024 die Stornierung der Anmeldung des D vorgenommen. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 11.10.2024. Da eine Stornierung der Anmeldung erfolgt sei, könne die Anmeldung von D nicht abgelehnt werden. Zudem sei im gegenständlichen Verfahren die erfolgte Außenprüfung nicht berücksichtigt worden. Diese Prüfung sei ohne Beanstandung erfolgt und sei das Ergebnis als verbindlich anzusehen. Infolge der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass die BF trotz entsprechender Aufklärung seitens der ÖGK keine Stornomeldung mittels ELDA erstattet habe, weshalb die Ablehnung der Anmeldung schließlich mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgt sei. Hinsichtlich der Argumentation der BF, wonach sie die Anmeldung mittels einer E-Mail storniert hätte, werde auf § 41 Abs. 1 ASVG verwiesen. Nach dieser Gesetzesbestimmung habe die Meldung (somit auch die Stornierung einer Meldung) mittels elektronsicher Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Gegenständlich würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar gewesen oder eine Übermittlung durch einen unverschuldeten Ausfall der technischen Einrichtungen ausgeschlossen gewesen wäre. Die von der BF gewählte Form der Stornierung – nämlich mit einer formlosen E-Mail – entspreche nicht der geltenden Gesetzeslage. Die Stornierung sei daher als nicht erstattet anzusehen. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die seitens der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde. Die Beschwerdevorbringen bestreiten den hier festgestellten Sachverhalt nicht. Sie richten sich einerseits dagegen, dass die von der BF an mit 16.09.2024 gesendete E-Mail nicht als Stornierung der Anmeldung des D anerkannt werde und beanstanden andererseits, dass die bei der BF im April 2023 vorgenommene GPLB-Prüfung, die mit dem Vermerk „Die Prüfung führte zu keinen Feststellungen“ abgeschlossen worden sei, nicht als bindend gewertet wurde. Auf beide Vorbringen wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Da der hier wesentliche Sachverhalt – dieser ergibt sich auch bereits aus dem angefochtenen Bescheid – unbestritten blieb, erübrigt sich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat die belangte Behörde unter Heranziehung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu Recht festgestellt, dass D von 02.06.2017 bis 31.08.2023 nicht aufgrund seiner Beschäftigung bei der BF mit Gartenarbeiten der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag und dass auch keine Formalversicherung eintrat. Seitens der BF werden dagegen auch keine rechtlichen Einwendungen erhoben.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, dass jener anlässlich der bei der BF im April 2023 durchgeführten GPLB-Prüfung angefertigte Vermerk „Die Prüfung führte zu keinen Feststellungen“ für das weitere Verfahren nicht als bindend gewertet wurde.
Dem wird folgendes entgegengehalten:
Die Versicherungspflicht besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts). Maßgeblich für ihre Feststellung ist nicht die die Frage der Anmeldung. Es liegt nicht in der Hand der Vertragsparteien, die Versicherungspflicht vertraglich auszulösen, ohne dass deren gesetzliche Voraussetzungen (hier eine entgeltliche Beschäftigung als Dienstnehmer bei der BF in dem bei Anmeldung angegebenen Umfang) erfüllt werden. Der Umstand allein, dass im Zuge der GPLB-Prüfung von April 2023 möglicherweise zunächst der Eindruck entstand, dass nichts zu kritisieren wäre, vermag kein Bindungswirkung auf die nachfolgenden Feststellungen zu entfalten. Das GPLB-Protokoll ist kein der Rechtskraft fähiger Verwaltungsakt. Auch Verjährung konnte im vorliegenden Fall nicht eintreten (vgl. zuletzt VwGH Ra 2024/08/0077 vom 13.02.2025).
Die Beschwerde richtet sich ferner dagegen, dass die seitens der BF mit 16.09.2024 an die ÖGK gesendete E-Mail – ihr Inhalt wurde einleitend wiedergegeben - nicht als Stornierung der Anmeldung des D per für die Zeit von 02.06.2017 bis 31.08.2023 anerkannt wurde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zufolge § 41 Abs 1 ASVG sind Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten.
Abs 4 legt fest, dass Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet gelten, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 29 erfolgen.
Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005; avsv Nr. 145/2005 vom 26.11.2005 geändert durch avsv 181/2005 und avsv 0153/2013 sehen folgende Ausnahmeregelungen vor:
§ 2. (1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen. (…)
§4 Eine Meldung darf ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldungen nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden können.
§ 5. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:
1. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
2. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinne des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Die in Abs. 1 Z 1 genannte Meldungsart ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie mangels Telefaxgerät nicht möglich ist.
(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels e-mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die geltenden Bestimmungen über die Form der Anmeldung zur Sozialversicherung haben mangels einer anderslautenden Sonderbestimmung in gleicher Weise für die Abmeldung und für die Stornierung einer Anmeldung zu gelten.
Ob der BF im vorliegenden Fall eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar war, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht klar hervor. Weitere Ermittlungen dahingehend können im vorliegenden Fall unterbleiben, dies aus folgendem Grund:
Eine Stornierung mittels E-mail gilt zufolge § 41 Abs 4 ASVG iVm der Richtlinie über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung als nicht erstattet.
Die seitens der BF mit 16.09.2023 per E-Mail mitgeteilte Stornierung der gesamten Anmeldung zur Sozialversicherung des D für die Zeit von 02.06.2017 bis 31.08.2023 als Dienstnehmer bewirkte rechtlich somit keine Stornierung der bezüglich D für den Zeitraum 02.06.2017 bis 31. 08.2023 erfolgten Anmeldung des D. Die ÖGK hat die angefochtene Entscheidung somit zu Recht getroffen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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