Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 19.11.2024, GZ XXXX betreffend der Feststellung, dass Sie als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragsinhaberin XXXX GmbH, XXXX , der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai bis August 2023 iHv € 3.187,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 19.11.2024 7,88 % p.a. aus € 2.617,30 schulden beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (kurz: ÖGK) vom 19.11.2024 XXXX wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass Sie als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragsinhaberin XXXX GmbH, XXXX der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai bis August 2023 iHv € 3.187,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 19.11.2024 7,88 % p.a. aus € 2.617,30 schulden.
2. In einem an die ÖGK gesendeten Email vom 12.12.2024 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die XXXX ihn nicht habe „austreten“ lassen und dies „über einen Rechtsanwalt gegangen sei“ und fügte diverse weitere Emails bei.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.02.2025 vorgelegt.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.02.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 25.02.2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Eingabe vom 12.12.2024 auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die belangte Behörde zu bezeichnen; die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.11.2024 stützt, insbesondere anzugeben und zu belegen, inwieweit Sie Ihrer Gleichbehandlungspflicht nachgekommen sind (Vorschreibungen für Mai, Juni, Juli und August 2023; Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebes wie Miete, Löhne, Gas/Strom, Treibstoff, Versicherungsprämien, etc. sowie Bargeschäfte und Einzahlungen auf Bankkonten);ein Begehren anzugeben sowie anzugeben, wann die Zustellung des angefochtenen Bescheides der ÖGK vom 19.11.2024 erfolgte, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
5. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der ÖGK vom 19.11.2024 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass Sie als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragsinhaberin XXXX GmbH, XXXX der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai bis August 2023 iHv € 3.187,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 19.11.2024 7,88 % p.a. aus € 2.617,30 schulden.
Die Beschwerde vom 12.12.2024 gegen diesen Bescheid weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren und keine Angaben zur Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.02.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 25.02.2025 (persönlich übernommen am 27.02.2025) einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie insbesondere aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.12.2024 und dem Zustellnachweis des hg. Mängelbehebungsauftrages vom 12.12.2024.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.4. Die Beschwerde vom 12.12.2024 gegen den oa. Bescheid vom 19.11.2024 enthält jedoch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren und keine Angaben zur Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2025 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 25.02.2025.
3.5. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.