IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegfried ZACHHUBER LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 16.01.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH [im Folgenden E GmbH] ein Rückstand (Beiträge samt Nebengebühren) in Höhe von EUR 9.525,72 bestehe, wofür der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer nach § 67 Abs. 10 ASVG hafte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 1, 2).
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Rückstand bis zum 23.12.2024 zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprächen.
1.2. Das Schreiben samt Rückstandsausweis wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt (AZ 3). Eine Reaktion erfolgte nicht.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Haftungsbescheid vom 16.01.2025, Zl: XXXX , verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als Geschäftsführer der E GmbH zur Zahlung eines Rückstandes samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2023 bis Jänner 2024 in der Höhe von EUR 9.525,72 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet ab 03.02.2025 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,03 % p.a. von EUR 9.525,72 zu entrichten (AZ 5). Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis (AZ 6) vom 16.01.2025 aus „Beitrag Rest“ der Monate 04/2023 bis 01/2024 zusammen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 02.04.2021 bis 30.10.2024 Geschäftsführer der E GmbH gewesen und seit 31.10.2024 Liquidator der E GmbH. Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom 13.03.2024, Zahl XXXX , sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH eröffnet worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die ÖGK keine Quote erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf die Bescheidankündigung vom 22.11.2024 nicht reagiert. Es obliege aber dem Beschwerdeführer Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden.
1.4. Mit Schreiben vom 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 20.01.2025 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 7, 8).
Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er erachte sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf ordnungsgemäße Festsetzung allfälliger Nachzahlungen und in der Nichtbeachtung der im Bescheid angegebenen Entscheidungsgrundlagen als beeinträchtigt. Im Bescheid selbst finde sich keine Begründung, weshalb die genannten Beträge zu bezahlen seien. Lediglich bei einer asymmetrischen Auszahlung (Auszahlung des Lohnes ohne Auszahlung der Sozialversicherungsbeiträge) bestehe eine Haftung des Geschäftsführers. Ein derartiger Sachverhalt sei seitens der Behörde nicht behauptet worden.
Beantragt wurde die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Zurückweisung der Angelegenheit an die ÖGK.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 19.02.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-9]).
2.1. Das BVwG führte eine Abfrage beim Firmenbuch betreffend die E GmbH durch (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war 50%-Gesellschafter der E GmbH und vertrat diese selbständig als Geschäftsführer vom 02.04.2021 bis 30.10.2024, ab 31.10.2024 als Liquidator. Mit Beschluss des LG XXXX vom 13.03.2024, Zl XXXX , wurde der Konkurs über das Vermögen der E GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 31.10.2024 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und der Beschwerdeführer zum Liquidator bestimmt. Mit 12.02.2025 wurde die E GmbH gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht (OZ 2).
1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der E GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 16.01.2025 wie folgt zusammen (AZ 6):
1.3. Ein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten und Zahlungen im Zeitraum April 2023 bis Jänner 2024 liegt nicht vor (AZ 1-9).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-9], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Rückstandsausweis 16.01.2025 (AZ 6), Bescheid 16.01.2025 (AZ 5), Beschwerde 13.02.2025 (AZ 8), Vorlagebericht 19.02.2025 (AZ 10) Firmenbuchauszug der E GmbH (AZ 4, OZ 2).
2.2. Die Zeiträume der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und als Liquidator der E GmbH sowie die Daten des Konkursverfahrens und der Löschung der E GmbH im Firmenbuch ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (AZ 4, OZ 2), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand.
Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 16.01.2025 (AZ 6) und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (AZ 8) der Höhe nach auch nicht bestritten.
Dass kein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten und getätigten Zahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder auf das Schreiben der ÖGK vom 22.11.2024 (AZ 1) reagierte, noch mit seiner Beschwerde eine diesbezügliche Auflistung vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039 mwN).
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gehören auch die Liquidatoren einer GmbH, ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht (VwGH 17.10.1996, 96/08/0099 mwN).
3.3. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum 04/2023 bis 01/2024 selbständiger Geschäftsführer, sowie ab 31.10.2024 selbständiger Liquidator der E GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 12.02.2025 (nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung) infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt.
Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der E GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.4. Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN).
3.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die ÖGK im gesamten Verfahren weder geeignete Unterlagen vorgelegt, welche eine Berechnung von Zahlungsquoten ermöglichen würden, noch hat er einigermaßen sachbezogene Behauptungen aufgestellt, aus welchen Gründen ihn an der vorgeworfenen Zahlungspflichtverletzung kein Verschulden träfe.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausschließlich eine unzureichende Begründung des Bescheids rügt, und auf eine Haftung nur bei asymmetrischer Auszahlung verweist, ist dem die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten. Der zur Haftung herangezogene Vertreter hat demnach nicht nur allgemein darzutun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen (für viele VwGH 15.12.2023, Ra2022/08/0056 mwN).
Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung überhaupt nicht angetreten hat, und somit der ihn treffenden besonderen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, durfte die ÖGK zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehen und seine Haftung für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge geltend machen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra2021/08/0034; 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra2014/08/0028, jeweils mwN).
3.6. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 10 ASVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Differenzquotenberechnung VwGH 08.03.2022, Ra2020/08/0134 mwN.; zur Nachweisverpflichtung durch den von der Haftung Betroffenen für viele VwGH 15.12.2023, Ra2022/08/0056 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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