Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.06.2025, GZ XXXX , betreffend Säumniszuschläge in Höhe von € 585, -- gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 34 Abs. 2, 114 Abs. 1, 3 und 7 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge als ÖGK oder belangte Behörde bezeichnet) stellte mit Bescheid vom 12.06.2025 fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, die mit Schreiben vom 06.05.2025 vorgeschriebenen Säumniszuschläge in Höhe von € 585, -- zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen sei, die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für neun näher genannte Dienstnehmer für den Beitragsmonat 02/2025 bis spätestens 17.03.2025 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung sei jedoch erst am 15.04.2025 erfolgt und daher verspätet. Der Beschwerdeführer habe daher wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für Februar 2025 gemäß § 114 Abs. 3 ASVG Säumniszuschläge in der Höhe von € 585, -- zu entrichten. Da bereits im Oktober 2023 sowie im Oktober 2024 gleichartige Meldepflichtverletzungen vorgelegen seien und neuerlich erhebliche Verspätungszeiträume vorliegen würden, seien die Säumniszuschläge in voller Höhe vorzuschreiben.
2. In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlags in Anbetracht des bei der ÖGK durch die verspätete Meldung nicht entstandenen Schadens nicht verhältnismäßig sei. Zudem sei im konkreten Fall nur „ein Paket“ der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht fristgerecht übermittelt worden, sodass es sich im Grunde um einen einzigen Vorfall gehandelt habe, jedoch sei pro Mitarbeiter ein Säumniszuschlag von € 65, -- verhängt worden. Die verspätete Meldung sei entweder auf ein entschuldbares Versehen einer Mitarbeiterin oder auf einen technischen Fehler in den IT-Einstellungen zurückzuführen und habe trotz Überprüfung nicht aufgeklärt werden können. Weiters sei bei einer früheren verspäteten Meldung für Oktober 2023 Nachsicht geübt worden, sodass die nunmehrige Vorschreibung unverhältnismäßig streng erscheine.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 11.07.2025 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Meldung der laufenden monatlichen Beitragsgrundlagen (mBGM) für den Beitragszeitraum Februar 2025 betreffend neun Dienstnehmer nicht fristgerecht bis zum 17.03.2025 übermittelt.
Die Meldung erfolgte erst am 15.04.2025.
Der Beschwerdeführer hat bereits gleichartige Meldeverstöße im Oktober 2023 sowie im Oktober 2024 begangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber die laufenden monatlichen Beitragsgrundlagen betreffend den Beitragszeitraum Februar 2025 erst am 15.04.2025 übermittelt hat. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats; da der 15.03.2025 auf einen Samstag fällt, endete die Frist mit 17.03.2025.
Dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2023 sowie Oktober 2024 gleichartige Meldeverstöße begangen hat, ist dem Bescheid der ÖGK vom 12.06.2025 zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch bestätigt, indem er ausführte, dass bei einer früheren verspäteten Meldung für Oktober 2023 Nachsicht geübt worden und kein Säumniszuschlag verhängt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen
§ 34. (1) (...)
(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
(3) - (6): (...) “
„Säumniszuschläge
§ 114. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
1. - 3. (…)
4. die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
5. - 6. (…)
(2) (…)
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(5) - (6a) (…)
(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(8) (…)
_______________
Anm. 1 gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 65,00 € “
3.3.1. Das Vorliegen der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aus diesem Grund dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum Februar 2025 bis spätestens dem 15. des Folgemonats, da der 15.03.2025 ein Samstag war, bis spätestens 17.03.2025 an die belangte Behörde zu übermitteln.
Die Meldung langte jedoch unbestritten erst am 15.04.2025 bei der belangten Behörde ein und war daher verspätet.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldeplicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde unmaßgeblich und auch nicht näher zu untersuchen. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Für Säumniszuschläge hat dasselbe zu gelten, zumal auch der Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG keine Verwaltungsstrafe ist, sondern ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung des Gesetzes, indem Säumniszuschläge – ebenso auch Beitragszuschläge – im Abschnitt VIII. (Strafbestimmungen des Ersten Teiles des ASVG) geregelt sind.
3.3.3. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2023 sowie Oktober 2024 gleichartige Meldeverstöße begangen hat, hätte der Beschwerdeführer eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen, um weitere Meldeverstöße zu verhindern. Dies hat er – wie auch seinem Vorbringen, die verspätete Meldung sei auf ein Versehen einer Mitarbeiterin oder auf einen technischen Fehler in den IT-Einstellungen zurückzuführen zu entnehmen ist – offenbar unterlassen.
3.3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlags stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem bei der ÖGK nicht entstandenen Schaden, ist auszuführen, dass gemäß § 114 Abs. 3 ASVG von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 10 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 15 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 50 (Anmerkung: für das Jahr 2025: € 65,00 gemäß BGBl. II Nr. 417/2024) an.
In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs. 1 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages – wie bereits erwähnt – nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zum Gesamtausmaß der Säumniszuschläge wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei dem Meldeverstoß nur um ein „monatliches Beitragsgrundmeldung (mBGM)-Paket“ gehandelt habe, dies aber nun zu neun einzelnen Fristversäumnissen führe. Dazu ist festzuhalten, dass § 114 Abs. 3 ASVG bei derartigen Meldeverstößen auf die verpflichtende Sanktionierung je monatlicher Beitragsgrundlage abstellt, weshalb ein Säumniszuschlag pro Dienstnehmer vorzuschreiben ist. Da die Meldung durch den Beschwerdeführer erst am 15.04.2025, also nach Ablauf des Folgemonats des Meldeverstoßes, erfolgte, war ein Säumniszuschlag von € 65 je Dienstnehmer, sohin 9 x € 65 zu entrichten.
3.3.5. Gemäß § 114 Abs. 7 ASVG sind vier Tatbestände vorgesehen, die den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung von bereits entrichteten Säumniszuschläge rechtfertigt.
Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann (vgl. dazu: Regierungsvorlage zu § 114 Abs. 7, Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2018).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der „Art des Meldeverstoßes“ in den Materialien ausgeführt wird, dass ein Verzicht etwa dann erfolgen wird, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers liegt, zB Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreiseaufzeichnungen (vgl. dazu ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6).
Ermessen im Sinne des § 114 Abs. 7 ASVG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber bereits bei der verspäteten Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für Oktober 2023 für elf Dienstnehmer geübt, indem sie die Säumniszuschläge zur Gänze nachgesehen hat; für die verspätete Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für Oktober 2024 für neun Dienstnehmer wurden € 45 (9 x € 5) am Säumniszuschlägen vorgeschrieben. Es handelt sich im vorliegenden Fall insofern auch um kein Erstvergehen und liegen darüber hinaus keine Gründe vor, die ein Ermessen im Sinne des § 114 Abs. 7 ASVG rechtfertigen, da laut den Angaben des Beschwerdeführers die Meldeversäumnisse auf ein nicht näher konkretisiertes entschuldbares Versehen einer Mitarbeiterin oder auf einen technischen Fehler in den IT-Einstellungen zurückzuführen seien. Dies bekräftigt das Vorliegen von innerbetrieblichen Ursachen, die alleinig in der Sphäre des Dienstgebers gelegen sind.
Auch bezüglich des Kriteriums der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ des Beschwerdeführers ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers muss in diesen Zusammenhang als Voraussetzung beurteilt werden, da ansonsten diese Regelung derart unbestimmt bliebe, dass sie nicht Grundlage für einen Verzicht darstellen könnte. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch nicht einmal im Ansatz erstattet.
Abschließend ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kriterium des „Verspätungszeitraum“ von einer nicht geringen Verspätung auszugehen, zumal die Meldung erst im Folgemonat am 15.04.2025 erfolgte, sodass die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – den gesetzlichen Säumniszuschlag in Höhe von € 65,00 pro Meldeverstoß anzuwenden hatte. Ein weiterer Verzicht bzw. eine Reduktion der vorgeschriebenen Säumniszuschläge ist – wie dargelegt – nicht gerechtfertigt.
3.4. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte somit gemäß § 114 Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.