IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 22.07.2025, Zl. HVBA/ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.07.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: PVA) festgestellt, dass die Selbstversicherung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , mit 30.06.2025 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Die vormals gestellte Diagnose Aspergersyndrom habe in der psychologischen Testung von April 2022 nicht mehr bestätigt werden können. Bereits im Pflegegeldgutachten vom 23.06.2021 habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt, sodass beim Sohn der Beschwerdeführerin kein erhöhter Pflegebedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern festgestellt werden habe können. Dies sei im Pflegegeldgutachten vom 18.05.2022 weiterhin bestätigt worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche regelmäßig eine Schule. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin liege nicht vor und sei eine Selbstversicherung wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.07.2025 nicht mehr gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass sie sich weiterhin um ihren Sohn kümmern müsse, da er im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern sehr unselbständig sei. Er könne sich weder ein Essen kaufen noch aufwärmen. Auch zu den Therapiegesprächen müsse die Beschwerdeführerin ihren Sohn noch immer begleiten, was sehr zeitaufwendig sei. Gerade in den nächsten beiden Jahren, wo ein neuerlicher Schulwechsel stattfinde, werde er viel Unterstützung benötigen, da er wegen seiner großen Anpassungsschwierigkeiten mit dem Stress, mit Mobbing und mit Veränderungen zu kämpfen habe. Die erhöhte Familienbeihilfe sei bis Mai 2027 zugesprochen worden.
3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 13.11.2025 langte – nach zweimaliger Aufforderung und Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Mitteilung und Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die beiden, für die Entscheidung wesentlichen, Pflegegeldgutachten vom 13.06.2021 und 18.05.2022 nunmehr vollständig vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 03.09.2019 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.05.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 01.02.2015 stattgegeben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.07.2025 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 30.06.2025 endet.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit Jänner 2014 bis Mai 2027 erhöhte Familienbeihilfe.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet am Aspergersyndrom (Hauptdiagnose). Weiters leidet er an einer Anpassungsstörung, einer Konzentrationsschwäche, einer leichten Artikulationsstörung sowie einer motorischen Entwicklungsverzögerung (Nebendiagnosen).
Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.05.2022 wurde ein Pflegebedarf von insgesamt 20 Stunden pro Monat (fünf Stunden pro Monat für die sonstige Körperpflege sowie 15 Stunden pro Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) und somit kein erhöhter Pflegeaufwand im Sinne einer Pflegestufe festgestellt.
Der Sohn der Beschwerdeführer besucht eine auf sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte Mittelschule, in der er Unterricht nach regulärem Lehrplan erhält. Er legt den Schulweg allein zurück. Seit dem Jahr 2020 besucht er keine Therapien mehr. Die tägliche Körperpflege erledigt er selbst; nur beim Haarewaschen benötigt er Unterstützung von der Beschwerdeführerin. Der Sohn der Beschwerdeführerin kann selbständig essen und trinken, sich an- und ausziehen und ist seit seinem fünften Lebensjahr sauber. Er benötigt im Alltag keine besondere Unterstützung und ist sehr selbständig. Die Beschwerdeführerin begleitet ihren Sohn lediglich zu Arztbesuchen.
Die Beschwerdeführerin steht in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der XXXX .
In einer Gesamtschau wird festgestellt, dass über den 30.06.2025 hinaus keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid vom 03.09.2019 liegt im Akt ein.
Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist unstrittig.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich vom 28.05.2024 und ist ebenso unstrittig.
Das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.05.2022 liegt nunmehr im Gerichtsakt ein.
Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.05.2022, das auf dem im Rahmen einer am 18.05.2022 stattgefundenen persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiert, sowie auf die chefärztliche Stellungnahme vom 25.06.2025.
Zu der Feststellung, wonach über den 30.06.2025 hinaus keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Das – oben angeführte – eingeholte Pflegegeldgutachten vom 18.05.2022 basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und geht auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege- und Hilfeleistungen ein. Damit erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im Gutachten vom 18.05.2022 wurde als Hauptdiagnose Aspergersyndrom sowie als Nebendiagnosen Anpassungsstörung, Konzentrationsschwäche, leichte Artikulationsstörung sowie motorische Entwicklungsverzögerung festgestellt und wurde festgehalten, dass ein Pflegebedarf von insgesamt 20 Stunden pro Monat und somit kein erhöhter Pflegeaufwand im Sinne einer Pflegestufe besteht. In diesem Gutachten wurde weiters dezidiert ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Alltag sehr selbständig sei, große Fortschritte gemacht habe und keine Therapien benötige.
Bereits im – vorangegangenen - Pflegegeldgutachten vom 23.06.2021 wurde festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Alltag keine Unterstützung brauche und er seit der letzten Untersuchung große Fortschritte gemacht habe.
Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 25.06.2025 ist aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt. Basis dieser chefärztlichen Stellungnahme sind insbesondere die beiden genannten Pflegegeldgutachten sowie die psychologische Stellungnahme von XXXX vom 20.04.2022, in welcher ausgeführt wurde, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeiten verfüge. Weiters wurde darin ausgeführt, dass eine merklich fluktuierende Konzentrationsleistung bei langsamer Bearbeitungsgeschwindigkeit bestehe, das Kurzzeitgedächtnis auditiv als individuelle Schwäche anzusehen sei und das abstrakte Denken als förderbedürftig einzustufen sei. Schulisch würden sich teilweise fordernde Ereignisse von Mitschülern ergeben, welche dazu führen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin manchmal Schwierigkeiten verspüre die Schule zu besuchen. So habe er an der Schule keinen Rückzugsort bei Überstimulation und zeige gelegentlich hohe Beanspruchung nach einem Schultag.
Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Gutachten vom 23.06.2021 und vom 18.05.2022 sowie der darauf basierenden chefärztlichen Stellungnahme vom 25.06.2025 nicht substanziiert entgegengetreten. Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach sie sich weiterhin um ihren Sohn kümmern müsse, da er im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern sehr unselbständig sei, waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal das diesbezügliche Vorbringen unsubstantiiert und unkonkret blieb und zudem mit den Ausführungen im Pflegegeldgutachten vom 18.05.2022, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin sehr selbständig sei, im Widerspruch steht. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 23.06.2021 und 18.05.2022 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 25.06.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) […]
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
[…]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt, leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin bezieht überdies seit Jänner 2014 bis Mai 2027 für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG.
Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und des Erreichens des Alters der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht liegt gegenständlich unstrittig nicht vor und ist daher für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]).
Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall seit 01.07.2025 zu verneinen. Wie sich aus den beiden Pflegegeldgutachten vom 23.06.2021 und vom 18.05.2022 in Verbindung mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 25.06.2025 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege seit 01.07.2025 nicht mehr erforderlich.
Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben in der Beschwerde nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).
Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin den medizinischen Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Es konnten die Ergebnisse der Gutachten auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden.
Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin seit 01.07.2025 zu verneinen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass es nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die belangte Behörde die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung erst mit 30.06.2025 aussprach, obwohl das Pflegegeldgutachten, auf welches die belangte Behörde ihre Entscheidung maßgeblich stützt, von Mai 2022 ist. Die Beendigung der Selbstversicherung erst drei Jahre später ist nicht nachvollziehbar und auch für die Versichertengemeinschaft nicht rechtfertigbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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