JudikaturBVwG

W151 2308462-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. April 2025

Spruch

W151 2308462-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: PVA) vom 31.10.2023, AZ: XXXX sprach diese aus, dass die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 103 ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und ist ein - derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochenes - Sozialgerichtsverfahren zur GZ XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

2. Die PVA nahm auch nach Klagserhebung gegen den Bescheid vom 31.10.2024 weiterhin eine Aufrechnung für die SVS vor. Infolgedessen begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.01.2024 die Einstellung des monatlichen Abzuges und Rücküberweisung der einbehaltenen Abzüge inklusive Zinsen. In einer weiteren E-Mail vom 22.01.2024 und erneut mit Schreiben vom 22.07.2024 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Entscheidung in der Frage der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 in Form eines Bescheides auf.

3.Mit bei der PVA am 07.02.2025 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassens eines Bescheides über die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen Bescheid der PVA vom 31.10.2023. Die belangte Behörde habe versäumt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten über seinen Antrag mittels E-Mail vom 22.01.2024 auf Entscheidung in der Frage der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 AVG betreffs der Klage des Klägers gegen den Bescheid der PVA vom 13.10.2023 einen Bescheid zu erlassen.

4. Die PVA legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme am 28.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.Mit Bescheid der PVA vom 31.10.2023, AZ: XXXX , sprach diese aus, dass die offene Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 103 ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Das Verfahren – welches derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochen ist – ist zur GZ XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

2. Die PVA nahm auch nach Klagserhebung gegen den Bescheid vom 31.10.2024 weiterhin eine Aufrechnung für die SVS vor. Infolgedessen begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.01.2024 die Einstellung des monatlichen Abzuges und Rücküberweisung der einbehaltenen Abzüge inklusive Zinsen. In einer weiteren E-Mail vom 22.01.2024 und erneut mit Schreiben vom 22.07.2024 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Entscheidung in der Frage der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 in Form eines Bescheides auf.

3. Mit einem bei der PVA am 07.02.2025 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassens eines Bescheides über die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen Bescheid der PVA vom 31.10.2023.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und für eine Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde und dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des BVwG:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 414 ASVG sind Bescheide des BM oder der SVTr in Verwaltungssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im Verfahren in Leistungssachen gibt es von vornherein keinen Rechtszug zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil dort eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht (vgl Art 130 Abs 5 B-VG). (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 414 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at).

Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen (§ 103 ASVG) sind Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (OGH 23.5.1989, 10 Ob S 173/89).

Gegenständlich hat die PVA mit Bescheid vom 31.10.2023 die Aufrechnung einer offenen Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgesprochen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine derzeit anhängige Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das genannte Verfahren und infolge der seitens der PVA trotz Klagserhebung weiterhin erfolgten Aufrechnung begehrte bescheidmäßige Erledigung ist folglich keine Angelegenheit in Verwaltungssachen, und damit nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der gemäß § 414 ASVG übertragenen Zuständigkeit – sondern als Leistungssache vom Arbeits- und Sozialgericht (vgl. § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG) – zu besorgen.

Da die gegenständliche Rechtsache somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, und damit gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogen ist, ist die Säumnisbeschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.