W164 2310897-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 21.02.2025 Zl: HVBA XXXX , betreffend Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 04.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 21.02.2025 wurde ausgesprochen, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , mit 31.03.2024 ende. Begründend wurde ausgeführt, es sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass das Kind nicht mehr ständiger persönlicher Pflege bedürfe. Der Betreuungsbedarf des Kindes habe sich durch die Zunahme an Selbständigkeit reduziert und liege nun deutlich unter 90 Stunden/Monat. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wäre nicht mehr gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF damals vertreten durch die Arbeiterkammer Oberösterreich, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, für das Kind werde seit Jänner 2014 die erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Hinsichtlich des Pflegegeldes sei ein Verfahren anhängig. Die Pflege ihres Kindes beanspruche überwiegend die Arbeitskraft der BF.
Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und verwies mit Stellungnahme vom 09.04.2025 auf ein fachärztliches Gesamtgutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.02.2025 sowie die Chefärztliche Stellungnahme vom 17.02.2025. Daraus sei zu schließen gewesen, dass keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nach § 18a Abs. 1 ASVG vorliege.
Mit Eingabe vom 18.07.2025 brachte die PVA den Bescheid GZ XXXX vom 21.05.2025 in Vorlage, mit dem der Anspruch des Kindes auf Pflegegeld ab 01.04.2025 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt wurde, ferner frühere fachärztliche Gesamtgutachten des genannten fachärztlichen Sachverständigen vom 10.11.2021 und 16.07.2019. Mit Eingabe vom 01.09.2025 legte die PVA zudem ein allgemeinmedizinisches Gutachten Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.04.2025 vor, welches im Verfahren betreffend die Einstufung des Pflegegeldes erstellt wurde und 82 Stunden monatlich an notwendigen Betreuungs- und Hilfeleistungen auswies.
Die vorlegten Dokumente wurden der BF z.Hd. ihrer Rechtsvertreterin (=RV) im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 27.04.2026 brachte die nunmehrige RV eine schriftliche Stellungnahme ein, mit der zusammengefasst folgendes vorgebracht wurde: Die emotionale Entwicklung des behinderten Sohnes entspreche der eines drei bis siebenjährigen Kindes. Das Kind sei mit nur 20 Wochenstunden bei XXXX untergebracht. Der Sohn brauche Unterstützung bei der Bewältigung des Tagesablaufs, er könne sich zeitlich nicht orientieren, vergesse viel, müsse für jeden Tag vorbereitet und untertags telefonisch oder persönlich begleitet werden. Gespräche mit dem Sohn seien mühsam. Dieser halte sich gerne auf zwielichtigen Plätzen auf, überschätze sich und provoziere. Er habe eine veränderte Wahrnehmung und neige zu Alkoholkonsum. An Hilfs- und Pflegeleistungen habe die BF monatliche Folgendes zu leisten: 30 Stunden Zubereitung der Malzeiten; 25 Stunden tägliche Körperpflege (Motivationsgespräche und Kontrolle); 15 Stunden An- und Auskleiden (Kontrolle der Kleidung); 30 Stunden Verrichtung der Notdurft (Kontrolle der Spülung, Reinigung nach dem Toilettengang); 10 Stunden Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, 10 Stunden Pflege der Leib- und Bettwäsche; 10 Stunden Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände; 10 Stunden Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Dies ergebe 168 Stunden monatliche und 39 Stunden wöchentlich.
Am 04.05.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF im Beisein ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung per ZOOM und eine Vertreterin der PVA persönlich als Parteien teilnahmen. Der fachärztliche Gutachter Dr. XXXX (im Folgenden SV) wurde per ZOOM als Sachverständiger befragt.
Der SV machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Der Sohn der BF benötige Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten und bei der Körperpflege. Er brauche Hilfe beim Einkaufen, beim Kochen, bei planerischen Dingen und für komplexere Aufgaben. Er habe eine grenzwertige oder leichte Intelligenzminderung. Er habe einen IQ von 73. Eine Intelligenzminderung wirke sich nicht bei jeder Person gleich aus. Manche Personen mit leichter Intelligenzminderung würden einfache Arbeiten am ersten Arbeitsmarkt verrichten können. Im Fall des Sohnes der BF liege eine ebenfalls diagnostizierte Verhaltensstörung vor. Diese habe sich zwischen 2019 und 2024 gebessert. In gewissem Ausmaß sei beim Sohn der BF jedoch weiterhin eine Verhaltensstörung gegeben. Befragt, ob solche Kinder Gefahr laufen würde, in schlechte Gesellschaft zu geraten/missbraucht zu werden, stimmte der SV zu. Befragt, wozu ein Psychiater Eltern eines solcherart gefährdeten Kindes rate, gab der SV an, er rate zu regelmäßiger psychologischer Behandlung. Das Kind der BF sei lange Zeit in psychologischer Behandlung im Klinikum XXXX gewesen. In die Entscheidung, diese Behandlung beim Kind der BF zu beenden sei der SV nicht eingebunden gewesen. Da der Sohn der BF jedoch weiterhin von der XXXX -GmbH betreut werde und auf diesem Weg praktische Fertigkeiten für den Alltag einübe, habe der SV einen Fortschritt in der Selbständigkeit des Sohns feststellen können und schließe auch nicht aus, dass sich die Selbständigkeit des Sohnes durch diese Betreuung noch verbessern könnte.
Frage b) auf S 10 des Gutachtens vom 14.02.2025 „ist ständige persönliche Hilfe bzw besondere Pflege erforderlich“ habe der SV mit „Ja“ beantwortet, da der Sohn weiterhin auf Hilfe und Unterstützung wie oben beschrieben angewiesen sei. Frage e) auf Seite 10 des Gutachtens vom 14.02.2025 „Ist mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit noch zu rechnen“ habe der SV mit „ja“ beantwortet da dies nicht ausgeschlossen sei: es könne noch zu leichten schrittweisen Besserungen im Pflegebetreuungsaufwand kommen, dies, obgleich der Sohn sich bereits im Erwachsenenalter befinde. Frage f auf Seite 10 des Gutachtens vom 14.02.2025 „Besteht gegenüber dem Vorgutachten eine Besserung?“ habe der SV mit „ja“ beantwortet, da er aufgrund der Anamnese zu dem Schluss gekommen sei, dass der Sohn der BF hinsichtlich der Körpflege nun weniger Hilfe brauche, als 2021 - man beschränke sich nun auf die Motivation – und dass der Sohn zuvor eintrainierte Wege selbst bewältigen könne. Der Sohn treffe sich ferner mit Freunden, gehe mit Freunden aus und arbeite alleine. Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sei weniger geworden. 2021 wurde darüber hinaus eine depressive Verstimmung angegeben, die 2024 nicht mehr angegeben wurde, diese habe offenbar auf den damaligen Lockdowns beruht.
Soweit seitens der BF auf fehlende Motivation des Sohns hingewiesen werde, so könnte dies auf verminderte Intelligenz deuten. Anlässlich der Gutachtenserstellung sei registriert worden, dass der Sohn der BF nur schwer zu motivieren sei und leicht zornig werde. Für das Vorgänger-Gutachten aus 2021 habe der SV eine im Jahr 2020 durch das Krankenhaus der XXXX vorgenommene Testung der emotionalen Intelligenz des Sohn herangezogen. [In diese wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen.] Der SV führt aus: Die Testung bescheinige dem Sohn eine emotionale Entwicklung entsprechend dem Alter von drei bis sieben. Dies sei vor sechs Jahren gewesen. Die kognitive Leistungsfähigkeit des Sohnes sei im Bereich der grenzwertigen Intelligenzminderung ausgewiesen. Eine im genannten Test aufscheinende durchschnittliche Note habe „Standard für den Arbeitsmarkt“ bedeutet. Da dem Sohn in der Zusammenfassung des Tests ein durchschnittlicher Antrieb bescheinigt wurde, wendete die BF ein, sie gehe davon aus, dass der Sohn die Testung schnell hinter sich bringen wollte, egal ob richtig oder falsch. Dies sei ihm offenbar als Antrieb ausgelegt worden. Da dem Sohn in der Zusammenfassung des Tests auch eine durchschnittliche Sorgfalt bescheinigt wurde, wies die BF auf Seite 3 des Gutachtens hin , wo ausgeführt werde, “sehr schlechte Sorgfaltsleistung bei sehr hoher Tempoleistung”. Seitens des SV wurde zu diesem Einwand erläutert, das hier das Ergebnis eines Subtests wiedergegeben wurde, der hauptsächlich die Reaktionszeit betroffen habe. In der Zusammenfassung des Tests – hier werde aus der Summe aller Tests ein Durschnitt gebildet- werde dem Sohn eine durchschnittliche Tempoleistung bei durchschnittlicher Qualitätsleistung ausgewiesen. Der Test habe dem Sohn ferner psychische Belastbarkeit attestiert, was auf eine emotionale Stabilität schließen lasse. Anlässlich der letzten Gutachtenserstattung vom 14.02.2025 habe der SV keine neue Testung machen lassen sondern einen psychologischen Befund (Februar 2025) eingeholt. Hier sei man zum Ergebnis gekommen, dass der Sohn nun Routineaufgaben im normalen Arbeitstempo erledigen könne – dies allerdings nur mit Kontrolle von außen. Der Befund habe ferner ergeben, dass der Sohn ausreichend psychisch belastbar sei. Der SV habe ferner berücksichtigt, dass aktuell anders als 2021 die psychischen Auswirkungen der COVID Pandemie als Belastungsfaktor nicht mehr gegeben seien. Der Sohn der BF habe ferner seit der letzten Begutachtung mehrere Jahre Psychotherapie erhalten und sei von der XXXX GmbH betreut worden. Der SV sei so insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sohn der BF selbständiger wurde - ausreichend für zumindest den geschützten Arbeitsmarkt. Wie viel an Jahren der Sohn an emotionaler Entwicklung habe aufholen können, könne nicht angegeben werden.
Seitens der BF bzw ihrer RV wurde eingewendet, dass der Sohn die Zähne nach wie vor schlecht putze und oft zur Mundhygiene müsse. Zum Sport- Training müsse der Sohn begleitet werden, da er sonst nicht hingehen würde. Der Sohn sei schwer zu etwas zu bewegen. Andererseits brauche der Sohn das Training um seine starre Körperanspannung lösen zu können. Die BF fahre deshalb oft zum Training mit. Die Freunde würden den Sohn abholen oder zu ihm in den Hof kommen. Manchmal würden sie ihn an einem Ort treffen, wo er alleine hinfahren könne. Der Sohn könne sich keine Handlungsanleitungen merken. Er müsse immer zur unmittelbar nächsten Handlung angewiesen werden. Die Zeit könne er nur anhand der Uhr begreifen. Den Ausdruck „in fünf Minuten“ oder „später“ verstehe er nicht. Die Psychologin, bei der er zuletzt in Behandlung war, habe die Behandlung mit dem Argument beendet, dass sie mit dem Sohn nicht arbeiten könne. Andere psychologische Behandlungen habe die BF nicht bekommen können. Die BF habe mit dem Sohn dann ein Coaching besucht, jedoch habe der Sohn nicht mitgewirkt und sei auch dieses abgebrochen worden. Dass der Sohn im Rahmen der Betreuung durch die XXXX GmbH selbständiger geworden sei, bestätigte die BF. Der Sohn könne nun etwa Wege selber zurücklegen und die Straße überqueren. Beim Umsteigen am Heimweg müsse er telefonisch angeleitet werden. Lesen und Arbeiten mit Zahlen sei weiterhin ein Problem bei ihm und halte er sich gerne auf zwielichtigen Plätzen auf. Bei der Arbeit, die der Sohn verrichte, handle es sich um eine fähigkeitsorientierte Beschäftigung, die grundsätzlich vier Stunden pro Tag dauere. Der Sohn der BF habe versucht, auf geschützten Arbeitsplätzen zu arbeiten, jedoch sei dies jeweils nach wenigen Tagen beendet worden. Eine Inklusionsberatung sei in Anspruch genommen worden, mit dem Ergebnis, dass der Sohn noch an sich arbeiten müsste. Der Sohn könne sich gut benehmen und im nächsten Moment werde es sehr schwierig. Der Sohn wohne weiterhin mit der BF im gemeinsamen Haushalt, ebenso der jüngere Halbbruder und der Stiefvater. Die BF beziehe weiterhin erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn. Betreutes Wohnen habe sie für den Sohn organisieren wollen, jedoch sei von ihm eine gewisse Selbständigkeit erwartet worden, die er nicht habe. Die Betreuer seien mit ihm überfordert gewesen. In Einrichtungen für körperlich Schwerbehinderte, sei er auch fehl am Platz gewesen. Er habe nicht in die Gruppe gepasst.
Zum Ablauf eines normalen Arbeitstages gab die BF an, der Sohn müsse in der Früh geweckt werden. Er stelle sich den Wecker, wenn er am Abend erinnert werde. Zum Zähne putzen müsse der Sohn in der Früh aufgefordert werden, ebenso zum Ankleiden. Es müsse auf die Zeit geachtet werden, ferner, dass die Kleidung dem Wetter entspreche. Das Frühstück müsse vorbereitet werden, ebenso die Nahrungsergänzungsmittel. Der Sohn müsse um 07:40 Uhr zur Arbeit geschickt werden.
Die Arbeit, eine fähigkeitsorientierte Beschäftigung, dauere grundsätzlich täglich von 08:00 Uhr bis 12:00. Der Sohn könne aber auch nach 12:00 Uhr bleiben und für diese Mehrstunden Zeitausgleich nehmen, wenn er etwa für ein Sportevent frei nehmen möchte. In der Arbeit könne er essen und wenn ihm das Essen nicht schmecke, kaufe er sich außerhalb etwas. Die Arbeitsstätte biete ein begleitetes gemeinsames Einkaufen an; da gehe er dann mit.
Nach Hause komme er Montag bis Donnerstag meist um 14:15 Uhr, Freitag um 12.15 Uhr. Ein bis zwei Mal im Monat werde er am Freitag durch die mobile Betreuung von der Arbeit abgeholt. Dann komme er auch am FR um 14:15 Uhr heim. Vorbereitete Speisen wärme er sich daheim nicht auf. Wenn Schnitzel da sei, esse er es kalt. Brote Streichen könne er, jedoch mache er dies in der Früh nicht, da er mit den vielen in der Früh notwendigen Handlungen überfordert sei. Wenn er am Nachmittag Hunger habe, mache er sich manchmal ein Brot, aber meist koche die BF. Am restlichen Nachmittag habe der Sohn Montag und Mittwoch von 16:30 Uhr bis 18 Uhr Training. Er nehme auch an Wettbewerben teil. Wenn er von der Arbeit nach Hause komme, müsse die BF darauf achten, dass der Sohn sich rechtzeitig umziehe, seine Tasche vorbereite und rechtzeitig aus dem Haus gehe zum Training. Dies telefonisch zu machen, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht funktionieren. Im letzten Jahr habe der Sohn nicht zum Training fahren wollen. Die BF habe ihn daher fast immer hingebracht. Heimgebracht werde er am Montag vom Trainer, sonst komme er selbständig. Freunde treffe er unterschiedlich, ein bis zweimal im Monat. Diese würden manchmal in den Hof kommen und sich so die Zeit vertreiben oder ihn abholen und wieder heimbringen. Zum Abendessen koche die BF. Beim Essen werde der Tag besprochen und der nächste Tagesablauf. Der Ablauf vom nächsten Tag werde später noch einmal besprochen. Nach dem Abendessen müsse der Sohn duschen. Dazu müsse er angehalten werden. Auch, wenn er schon im Bad sei, müsse man ihm noch einmal sagen, dass er duschen muss. Als Erwachsenenvertreterin müsse die BF für den Sohn die Behördenwege erledigen, ferner Terminvereinbarung bei Ärzten und die Begleitung zu Ärzten, das Geld verwalten, dem Sohn das Taschengeld geben. Als eine Freundin behauptet habe, dass er sie am Telefon bedroht hätte, habe sie mit dem Sohn zur Polizeieinvernahme gehen müssen. Der Sohn könne nicht wiedergeben, was geschah.
Die BF koche für die ganze Familie, für den gesunden Sohn müsste sie nicht mehr kochen, für den Mann auch nicht, aber für den behinderten Sohn sehr wohl. Sie kaufe ferner für die ganze Familie ein und erledige die Reinigung der Wohnung für die ganze Familie. Der jüngere Sohn reinige sein Zimmer selber. Der behinderte Sohn trage den Müll hinunter, wenn man ihn dazu auffordere und gegebenenfalls mit ihm darüber diskutiere; er räume auch den Geschirrspüler aus. Die Familie habe viele Versuche unternommen, den behinderten Sohn beim Selbständig-Werden zu unterstützen, das Ergebnis sei aber, dass er theoretisch viel könne und praktisch wenig, denn er kenne die Abläufe nicht; er brauche Anleitung. Zum Arzt habe die BF den Sohn meist ein bis zwei Mal im Monat zu begleiten. Die Freundin treffe der Sohn ein bis zwei mal wöchentlich. Diese habe ihn früher abgeholt; nun kenne er den Weg zu ihr. Er wohne jedoch nicht bei ihr, auch nicht zeitweise. Sie unterstütze ihn auch nicht bei der Bewältigung des Alltags. Um zu vermeiden, dass er sich auf zwielichtigen Plätzen aufhalte, werde der Sohn manchmal von der Arbeit abgeholt oder man diskutiere mit ihm. Auch mit der Pädagogin der mobilen Betreuung XXXX GmbH habe die Familie darüber gesprochen. Da dies auch der Freundin nicht gefalle, sei die Situation derzeit etwas besser. Die Familie halte auch mit der Freundin Kontakt.
Zu der seitens der RV eingebrachten schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2026, die 168 Pflegestunden monatlich anführe, wohingegen im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 23.04.2025 82 Stunden monatlich festgestellt wurden, gab die RV an, sie habe die Mindestwerte der Einstufungsverordnung zur Berechnung herangezogen. Der Sohn habe Pflegestufe 2, woraus auf mindestens 95 Pflegestunden geschlossen werden müsse, was wöchentlich ca. einen Aufwand von 22 Stunden ergebe. Es sei im allgemeinmedizinischen Gutachten die Medikamentenverabreichung nicht berücksichtigt, da der Sohn der BF nur Nahrungsergänzungsmittel nehme. Die Stunden für das An- und Auskleiden seien zu niedrig berechnet worden. Seitens der PVA wurde auf die hier anzuwendende alte Rechtslage der Einstufungsverordnung verwiesen, der zufolge 85 Stunden bei Stufe 2 ausreichten. Im Übrigen sei Seite 5 des Gutachtens zu entnehmen, dass keine Medikamente eingenommen werden, da nur prophylaktisch Vitamintropfen gegeben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist die Mutter des behinderten Kindes XXXX . Das Kind erlitt im Kleinkindalter einen mehrmaligen Fieberkrampf verursacht durch Encephalitis. Seither wurden beim Kind Intelligenzminderung, kombinierte Entwicklungsstörungen und eine Verhaltensstörung diagnostiziert.
Die BF und ihr Sohn leben im gemeinsamen Haushalt. Weitere Haushaltsmitglieder sind ein jüngerer Halbbruder und ein Stiefvater. Die BF bezieht für ihren Sohn seit Jänner 2014 erhöhte Familienbeihilfe. Der behinderte Sohn bezieht seit dem 01.04.2025 Pflegegeld der Stufe 2.. Am 14.02.2025 wurde ein fachärztliches Gutachten erstellt, dass für den BF im Vergleich zum letzten Gutachten 2021 mehr Selbständigkeit und bessere psychische Belastbarkeit auswies. Der Gesamtbetreuungsaufwand liege bei 75 Stunden pro Monat.
Der Sohn muss in der Früh geweckt werden; mitunter stellt er sich nach entsprechender Aufforderung auch selbst den Wecker. Er muss beim Anziehen und Zähneputzen beaufsichtigt werden, das Frühstück samt Nahrungsergänzungsmitteln muss für ihn vorbereitet werden, damit er frühstückt. Um 07:40 verlässt der Sohn nach Anweisung das Haus. Er geht selbständig zur Arbeit, einer fähigkeitsorientierten Beschäftigung im Cafe XXXX des Vereins XXXX . Der Sohn arbeitet Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr, meist bis 14:00 Uhr um Zeitguthaben zu erlangen, die er etwa zwecks Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen einlösen kann. Freitags arbeitet der Sohn von 08:00 bis 12:00 Uhr. Ein bis zwei mal pro Monat wird der Sohn Freitags von der XXXX GmbH, einer mobilen Betreuung abgeholt und nimmt für 1,5 – 2 Stunden an einem pädagogisch geführten Alltagstraining teil, mit dem Ziel, zunehmend mehr Handlungen des Alltags selbständig bewältigen zu können. Mittagessen kann der Sohn der BF in der Arbeit. Bei Bedarf kann er auch gemeinsam mit dem Betreuungsteam und den anderen Klienten einkaufen gehen und sich ein Mittagessen eigener Wahl kaufen.
Wenn der Sohn nach Hause kommt, muss er am Montag und Mittwoch dazu angehalten werden, sich rechtzeitig für das am späteren Nachmittag angesetzte Sporttraining, umzuziehen und die Tasche zu packen. Das Training wurde empfohlen, da der Sohn an starker Muskelspannung leidet. Der Sohn nimmt auch an sportlichen Wettkämpfen teil. Den Weg zum Training kann der Sohn grundsätzlich alleine bewältigen. Wenn ihm die Motivation zum Training zu gehen fehlt, bringt ihn die BF dorthin. Freunde trifft der Sohn ein bis zwei mal im Monat. Seine Freundin trifft er ein bis zwei mal die Woche. Die Einkäufe für den Haushalt erledigt die BF, ebenso die Wohnungsreinigung und Wäscheversorgung. Zum Abendessen kocht die BF. Nach dem Abendessen muss der Sohn dazu angehalten werden zu duschen und muss dieser erneut beim Zähneputzen beaufsichtigt werden. Am Abend wird er dazu angehalten, sich den Wecker zu stellen. In der Nacht fallen keine Pflege- und Betreuungsarbeiten an. Haare waschen erledigt die BF einmal wöchentlich. Einmal wöchentlich Rasieren erledigt der Stiefvater. Die BF begleitet den Sohn ein bis zwei mal im Monat zum Arzt, erledigt für ihn als gesetzliche Erwachsenenvertreterin Behördenwege und verwaltet sein Geld. Sie ist mit 20 Stunden/Woche unselbständig erwerbstätig. Bis Februar/März 2024 war der Sohn der BF in psychotherapeutischer Behandlung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die im Beschwerdeverfahren seitens der PVA vorgelegten Dokumente und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2026.
Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der BF bestehenden Funktionseinschränkungen stützen sich im Wesentlichen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten des eingangs genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (=SV) vom 14.02.2025, ferner auf seine ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Der SV hat darin insbesondere jene Erwägungen dargelegt, die ihn dazu veranlasst haben, von einer im Vergleich zum letzten Gutachten 2021 vermehrten Selbständigkeit und besseren psychische Belastbarkeit auszugehen, weiters dass er die mehrere Jahre in Anspruch genommene Psychotherapie die aktuell ausgeübte fähigkeitsorientierte Beschäftigung und die weiterhin in Anspruch genommene mobile Betreuung zur Einübung von Alltagshandlungen und das Vorhandensein eines Freundeskreises in seine Beurteilung einbezog und so zur Annahme eines Gesamtbetreuungsaufwands von 75 Stunden pro Monat kam. Soweit der SV im psychologischen Gesamtgutachten das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bejahte, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, damit jene Betreuungstätigkeiten gemeint zu haben, die weiterhin erforderlich seien. Soweit der SV im psychologischen Gesamtgutachten die Möglichkeit einer weiteren Besserung und zunehmenden Selbständigkeit bejaht hatte, führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er damit vor allem jene Entwicklungsmöglichkeiten gemeint habe, die aus der fähigkeitsorientierten Beschäftigung und aus dem Einüben von Alltagshandlungen im Rahmen der mobilen Betreuung resultieren könnten.
Die Feststellungen über die seitens der BF täglich verrichteten Betreuungstätigkeiten beruhen im Wesentlichen auf den unbedenklichen Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und soweit diese in das psychologischen Gesamtgutachten vom 24.02.2025 aufgenommen wurden aus diesem.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 18a ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 200/2023 lautet:
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegen, auch nicht, dass ein Teil der Arbeit durch Dritte übernommen wird sofern das Merkmal der überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gegeben ist. Es ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes entsprechend der Schwere der Behinderung zu ermitteln. Dem betreuenden Elternteil soll typischerweise eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung durch pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein. (vgl. VwGH Ra 2025/08/0090 vom 15.12.2025).
In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind die Schule besucht also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist, ist nicht ausgeschlossen, dass das Kind dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, sofern es außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist dass dem Kind eine ständige Betreuung zu Teil wird bei deren Unterbleiben die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet wäre, dies etwa bei notwendiger Begleitung des Kindes auf dem Schulweg und nach Hause und notwendiger dauernder Beaufsichtigung und Zuwendung nach der Schule (Vgl. VwGH 89/08/0353 vom 17.12.1991; 2003/08/0261 vom 16.11.2005).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Verfahrensgegenständlich ist die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für die Zeit ab 01.04.2024. Die BF bezieht seit Jänner 2014 die erhöhte Familienbeihilfe für ihren behinderten Sohn. Sie ist mit 20 Wochenstunden erwerbstätig.
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.
Der Sohn der BF ist nicht mehr schulpflichtig. Es liegt keine dauernde Bettlägerigkeit vor. Für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der BF somit relevant, ob der Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 01.04.2024) ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte. Der Sohn der BF besucht regelmäßig einen betreuten Arbeitsplatz, der als fähigkeitsorientierte Beschäftigung eingestuft wird, sodass die oben zusammengefasste Judikatur betreffend schulpflichtige behinderte Kinder auch für die hier vorliegende Lebenssituation sinngemäß heranzuziehen ist. Es ist im vorliegenden Fall nicht primär auf die Zahl der gemäß Einstufungsverordnung notwendigen Pflegeleistungen abzustellen sondern sind die im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 18a ASVG erarbeiteten Kriterien heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall hat die BF aufgrund des Krankheitsbildes ihres Sohnes seit 31.03.2024 weiterhin tägliche Betreuungsarbeiten zu leisten, damit der Sohn den Tagesablauf geregelt leben kann. Die Ermittlungen haben andererseits ergeben, dass die Betreuungsarbeiten primär während der Randzeiten des Tages in Form von Motivation und Kontrolle anfallen, ferner in Form von Hausarbeit, die ebenfalls an den Randzeiten des Tages verrichtet werden kann. Entwicklungsfortschritte im Sinne des Erwerbs von mehr Selbständigkeit bei Verrichtungen des Alltags sind beim Sohn primär daraus zu erwarten, dass dieser im Rahmen der von ihm ausgeübten fähigkeitsorientierten Beschäftigung und im Rahmen seiner Betreuung durch die Mobilitäts-GmbH laufend diverse Verrichtungen des Alltags einüben kann. An jenen Tagen, an denen der Sohn nachmittags zum Sport geht, sorgt die BF - optimalerweise durch persönliche Gespräche - dafür, dass dieser sich umzieht, seine Tasche packt und rechtzeitig das Haus verlässt. Bei fehlender Motivation bringt sie ihn zum Training. Die im vorliegenden Fall notwendigen Betreuungsarbeiten der BF bestehen neben den Hausarbeiten primär im wiederholten Erinnern und Motivieren an die alltäglichen Notwendigkeiten früh und abends, an zwei Tagen der Woche auch spät nachmittags. Untertags ist mitunter die telefonische Anleitung des Sohnes nötig, wenn dieser etwa ein Verkehrsmittel wechseln muss oder mehrere Aufgaben hintereinander zu erledigen hat, was einer vollversicherten Erwerbstätigkeit mit eigenständiger pensionsrechtlicher Absicherung nicht zwingend entgegensteht. Da sich der Sohn nach der Arbeit manchmal gerne auf zwielichtigen Plätzen aufhält, fällt auch diesbezüglich Motivationsarbeit an und muss der Sohn bisweilen abgeholt werden. Ferner hat die BF den Sohn ein bis zwei Mal monatlich zu Arztbesuchen zu begleiten und hat sie bei Bedarf für diesen Behördenwege zu erledigen. Auch diese notwendigen Betreuungsleistungen schließen eine vollversicherte Erwerbstätigkeit mit eigenständiger pensionsrechtlicher Absicherung nicht aus. In der Nacht fallen keine Betreuungsarbeiten an.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass beim behinderten Sohn der BF zwar weiterhin ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, jedoch nicht mehr in einer Art und einem Ausmaß, dass die Arbeitskraft der BF dadurch überwiegend beansprucht würde. Es war davon auszugehen, dass die BF in der Lage wäre, für eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung zu sorgen. Der festgestellte Betreuungsbedarf kommt nach Art und Umfang nicht mehr dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gleich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise