W164 2301290-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 01.07.2024, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.06.2022 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG und § 31 VwGVG dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlage für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 der Betrag von EUR 1.738,37 anstelle des Betrages von EUR 7.738,37 tritt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.07.2024, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder SVS) gemäß §§ 2, 3, 23, 24, 30, 33 und 39 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.06.2022 in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde:
*gemeint waren € 1.738,37
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und Auflistung der vom BF bewirtschafteten Grundstücke führte die SVS begründend aus, dass aufgrund eines maschinellen Fehlers im System der SVB im Zeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2022 die durch die Kommassierung des Jahres 2008 bewirkten Flächenänderungen nicht berücksichtigt worden seien. Daher sei die SVB irrigerweise von einem zu geringen Ausmaß der vom BF bewirtschafteten Flächen ausgegangen. Am 30.11.2023 sei eine entsprechende Korrektur erfolgt. Davon sei der BF mit Kontomitteilung vom 30.11.2023 informiert worden. Am 05.12.2023 habe der BF einen Bescheidantrag betreffend die aufgrund der Kommassierung bewirkte Änderung seiner Beitragspflicht gestellt.
Rechtlich wurde festgehalten, dass gemäß § 39 Abs. 1 BSVG das Recht der SVS auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2020 für die durch die Kommassierung des Jahres 2008 bewirkten Flächenänderungen verjährt sei. Die Beiträge für das 4. Quartal 2020 (01.10.2020 – 31.12.2020) seien gemäß § 33 Abs. 1 BSVG am 01.02.2021 fällig gewesen. Ebenso seien die Beiträge für das 1. – 4. Quartal 2021 und für das 1. – 2. Quartal 2022 jeweils mit Ablauf des Monats fällig gewesen, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes gefolgt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist betreffend die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeitspanne 4. Quartal 2020 – 2. Quartal 2022 sei durch die Übermittlung der Kontomitteilung vom 30.11.2023 und das anschließende Verwaltungsverfahren unterbrochen worden.
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:
Die für den Zeitraum 01.10.2020 bis 30.06.2022 nun vorgenommene Korrektur der Beitragsgrundlagen gründete die SVS auf § 39 Abs. 1 iVm §§ 23, 24, 30 und 33 BSVG. Die nun festgestellten Beitragsgrundlagen würden dem tatsächlich vom BF bewirtschafteten Flächenausmaß unter Berücksichtigung der Kommassierung 2008 entsprechen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und verwies auf den Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 – Hauptfeststellung 2014 mit [Anm.: steuerrechtlicher] Wirksamkeit ab 01.01.2015 und die nachfolgenden Wertfortschreibungsbescheide. Beim Finanzamt sei kein Fehler passiert. Die damaligen Kommassierungsflächen seien im Einheitswert des land-forstwirtschaftlichen Betriebes seiner mittlerweile verstorbenen Mutter berücksichtigt worden. Die Nachforderung der SVS sei zu Unrecht erfolgt.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlageschreiben aus, es sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG davon auszugehen, dass der BF die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten, in seinem Eigentum stehenden Grundstücke selbst bewirtschafte, da er weder eine Verpachtung noch eine Veräußerung nachgewiesen habe. Aus dem Flächenausmaß dieser Grundstücke und der Zupachtungen errechne sich der im angefochtenen Bescheid vom 01.07.2024 angeführte Einheitswert und in weiterer Folge gemäß § 23 BSVG die im Spruch festgestellte Beitragsgrundlage.
Im Zeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2022 sei die Anrechnung der bewirtschafteten Flächen mit einem zu niedrigen Hektar-Ausmaß und folglich mit einem zu niedrigen Einheitswert vorgenommen worden. Dies sei aufgrund eines Fehlers im internen System der SVB passiert. Erst am 30.11.2023 sei dieser Fehler erkannt worden und sei eine entsprechende Korrektur vorgenommen und dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Der angefochtenen Entscheidung seien nun die tatsächlich bewirtschafteten Flächen mit dem richtigen Einheitswert zugrunde gelegt worden.
Aufgrund der sich aus § 39 Abs. 1 BSVG ergebenden dreijährigen Verjährung sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2020, verjährt, sodass die bescheidmäßige Richtigstellung der Beitragspflicht nur für die Zeit ab 01.10.2020 erfolgt sei.
4. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 30.01.2025 legte die SVS den Bescheid des Finanzamtes XXXX FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0012,Hauptfeststellung zum 01.01.2014/2015, Erstelldatum 31.12.2016, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2018, vor ferner den Bescheid des Finanzamtes XXXX FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0013, Wertfortschreibung zum 01.01.2017, Erstelldatum 24.06.2022, sv-rechtlich wirksam ab 01.07.2022 und den Bescheid des Finanzamtes XXXX FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0017,Wertfortschreibung zum 01.01.2024, Erstelldatum 03.02.2024, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2024 vor.
Die SVS führte dazu aus, die darin erfassten Grundstücke seien bereits vor der hier maßgeblichen Zeit vom BF bewirtschaftet worden. Durch eine im Jahr 2008 erfolgte Kommassierung seien Grundstücke zusammengelegt und neu nummeriert worden. Daraus habe sich ein Kommassierungsgewinn von 2,1837 ha ergeben. Dieser sei mit € 1.426,81 zu bewerten gewesen. Die SVS verwies auf den ebenfalls vorgelegten Änderungsausweis der XXXX Landesregierung vom 19.04.2011.
Der BF habe der SVS, damals SVB, am 21.04.2011 die Unterlagen betreffend die Kommassierung vorgelegt und seien für als Folge davon entsprechend höhere, den Kommassierungsgewinn berücksichtigende, Beitragsgrundlagen festgestellt worden.
Mit Kontomitteilung vom 07.06.2018 sei dem BF noch mitgeteilt worden, dass er insgesamt 15,3468 ha bewirtschafte. Diese wurde vorgelegt.
Im Rahmen der maschinellen Einarbeitung des Einheitswertbescheides FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0012, Hauptfeststellung zum 01.01.2014/2015, Erstelldatum 31.12.2016, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2018 seien aber die genannten durch Kommassierung bewirkten Flächenänderungen nicht mehr berücksichtigt worden, dies deshalb, weil der Einheitswertbescheid noch die alten Grundstücknummern auswies und die durch die Kommassierung bedingten Flächenänderungen nicht enthielt. Bei der Einarbeitung dieses Einheitswertbescheides sei daher SVS-intern ein Fehler unterlaufen: die 2008 bewirkten Flächenänderungen seien bis 03/18 noch berücksichtigt worden, 04/18 jedoch nicht mehr.
Mit Kontomitteilung vom 14.12.2018 sei dem BF für den Zeitraum ab 04/18 mitgeteilt worden, dass er (nur) 12,6998 ha bewirtschafte.
Erst der nachfolgende Wertfortschreibungsbescheid vom 24.06.2022 habe die eben dargelegte Flächenänderung berücksichtigt.
Am 30.11.2023 sei seitens der SVS die nachträgliche Korrektur der Feststellung der Beitragsgrundlagen erfolgt und sei der BF mit Kontomitteilung vom 30.11.2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden.
Die SVS legte ferner den Einheitswertbescheid FANR XXXX EWAZ XXXX , Wert- und Zurechnungsvorschreibung zum 01.01.2019, Erstelldatum 01.08.2019, sv-rechtlich wirksam ab 01.10.2019 vor, der weitere land-forstwirtschaftlich genutzte Flächen auswies, welche dem BF im Erbweg nach seiner Mutter zufielen. Dieser Einheitswertbescheid berücksichtigte eine zuvor vorgenommene Kommassierung.
Die SVS wies ferner darauf hin, dass bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlage für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 ein Tippfehler passiert sei: Die Summe von EUR 7.738,37 wäre durch EUR 1.738,37 zu ersetzen.
Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs wurde dem BF die Möglichkeit geboten, alternativ zu einer schriftlichen Stellungnahme die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
Am 08.04.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und zwei Vertreterinnen der SVS als Parteien teilnahmen. Erörtert wurde der Sachverhalt unter Heranziehung der hier maßgeblichen Einheitswertbescheide. Seitens des BF wurde insbesondere verwiesen auf den Einheitswertbescheid FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0013, Wertfortschreibung zum 01.01.2017, Erstelldatum 24.06.2022, sv-rechtlich wirksam ab 01.07.2022, der den fraglichen Kommassierungsgewinn berücksichtigt habe. Das Finanzamt habe daher bereits 2018 den Kommassierungsgewinn berücksichtigt. Seitens der SVS wurde dazu eingewendet, dass dieser Bescheid 2018 zwar finanzrechtlich bereits wirksam war, sozialversicherungsrechtlich jedoch erst mit 01.07.2022 Wirksamkeit erlangte.
Mit Stellungnahme vom 04.05.26 wies der BF auf die nach den Sozialversicherungsgesetzen geltende Verjährung hin; ferner erneut auf den Einheitswertbescheid FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0013, Wertfortschreibung zum 01.01.2017, Erstelldatum 24.06.2022, sv-rechtlich wirksam ab 01.07.2022, der den fraglichen Kommassierungsgewinn berücksichtigt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2020 – 30.06.2022) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Er unterlag der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG in der Kranken und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung nach § 3 Abs 1 Z 1 BSVG.
Aus einer Kommassierung des Jahres 2008 floss dem BF ein Kommassierungsgewinn von 2,1837 ha zu, der mit € 1.426,81 zu bewerten war.
Die SVB hat dem BF ab Kenntnis vom Kommassierungsgewinn entsprechende Beiträge vorgeschrieben
Der u.a. die von der genannten Kommassierung betroffenen Grundstücke des BF erfassende Hauptfeststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0012, Hauptfeststellung zum 01.01.2014/2015, Erstelldatum 31.12.2016, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2018, wies einen Einheitswert in Höhe von EUR 3.300,- aus. Dieser errechnete sich durch die Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Ausmaß von 3,9684 ha und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Ausmaß von 1,9475 ha. Der Kommassierungsgewinn war darin nicht berücksichtigt. Es waren die alten vor der Kommassierung geltenden Grundstücknummern eingetragen.
Bei der Einarbeitung dieses Einheitswertbescheides in das interne elektronische System übertrug die SVS die im Hauptfeststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) des Finanzamtes, Hauptfeststellung endgültiger Erstbescheid zum 01.01.2014/15, Erstelldatum 31.12.2016, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2018, aufscheinenden Werte und legte der nachfolgenden Beitragsberechnung Beitragsgrundlagen zu Grunde, welche die 2008 erfolgte Kommassierung nicht berücksichtigten.
Der Wertfortschreibungsbescheid FANR XXXX (EWAZ) XXXX Dok Nr. 0013, Wertfortschreibung zum 01.01.2017, Erstelldatum 24.06.2022, sv-rechtlich wirksam ab 01.07.2022 wies einen Einheitswert in Höhe von EUR 4.400,- aus. Dieser errechnete sich durch die Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Ausmaß von 5,9293 ha und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Ausmaß von 2,1755 ha. Der Kommassierungsgewinn schien nun auch im Einheitswertbescheid auf.
In der Folge fiel der SVS das oben dargelegte Versehen auf. Die SVS nahm eine entsprechende Korrektur vor und brachte diese dem BF mit Kontomitteilung vom 30.11.2023 „Änderung in der Bewirtschaftung bzw. im Einheitswert“ zur Kenntnis. Dieser stellte daraufhin einen Bescheidantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten, wie unter Punkt 1. Verfahrensgang aufgelistet.
Die Höhe des Kommassierungsgewinnes ergibt sich aus dem Änderungsausweis des Amtes der XXXX Landesregierung vom 19.04.2011; dass dieser Kommassierungsgewinn im Einheitswertbescheid vom 31.12.2016 nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den darin ausgezählten Grundstücksnummern und den dazu angeführten Flächen unter Vergleich mit dem eben genannten Änderungsausweis.
Die rechnerische Richtigkeit der sich aus der festgestellten Differenz ergebenden korrigierten Beitragsgrundlagen hat der BF nicht konkret in Frage gestellt und wird die Berechnung im angefochtenen Bescheid unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausreichend klar dargelegt, sodass diese nicht im Detail überprüft werden muss.
Der Sachverhalt ist somit ausreichend geklärt.
Dass der SVS im Spruch des angefochtenen Bescheides ein Tippfehler unterlief, (EUR 7.738,37 statt € 1.738,37) hat diese selbst in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2025 eingeräumt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zu hier maßgeblichen Gesetzesbestimmung:
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
[…]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. […]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
[…]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für sozialversicherungsrechtliche Zwecke stets der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. VwGH Ra 2016/08/0002 vom 24.02.2016).
Änderungen des Einheitswertes werden grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
§ 23 Abs 5 BSVG regelt abweichend davon Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam wird, der der Änderung folgt. Dies gilt für die taxative aufgezählten Fallkonstellationen des § 23 Abs 3 BSVG. Darüber hinaus sieht § 23 Abs 5 BSVG eine Generalklausel zugunsten der von diesen Fällen nicht umfassten „sonstigen Änderungen“ des Einheitswertes vor, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind (Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 23 BSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis 99/08/0129 vom 07.08.2002 an, dass u.a. Änderungen im Rahmen einer Kommassierung als sonstige Flächenänderung im Sinne des § 23 Abs 5 BSVG anzusehen sind.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die belangte Behörde hat dem BF zu Recht bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum die den BF betreffenden Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung des 2008 zugeflossenen Kommassierungsgewinns festgestellt.
Der Umstand, dass dieser Kommassierungsgewinn im nachfolgenden Einheitswertbescheid des Finanzamtes, Hauptfeststellung endgültiger Erstbescheid zum 01.01.2014/15, Erstelldatum 31.12.2016, sv-rechtlich wirksam ab 01.04.2018, nicht berücksichtigt wurde, bindet die belangte Behörde daher nicht.
Der Umstand, dass die belangte Behörde ab 04/18 auf Basis der im Einheitswertbescheid festgestellten Flächen niedrigere Beitragsgrundlagen feststellte, als einer Mitberücksichtigung des Kommassierungsgewinns entsprochen hätte, berechtigte die belangte Behörde daher zur rückwirkenden Korrektur der Beitragsgrundlagen.
Die Frage der Nachforderung von Versicherungsbeiträgen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Überprüfung der im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen zur Verjährung erübrigt sich daher. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen verjährt nicht (vgl zuletzt VwGH Ra 2024/08/0077 vom 13.02.2025).
Soweit seitens des BF eingewendet wurde, das Finanzamt habe den Kommassierungsgewinn 2018 bereits im Einheitswertbescheid, endgültiger Erstbescheid zum 01.01.2017, berücksichtigt, hat dem die SVS bereits in der mündlichen Verhandlung zu Recht entgegengehalten, dass dieser Einheitswertbescheid im Jahr 2018 zwar bereits finanzrechtliche Wirkung entfaltete, sozialversicherungsrechtlich jedoch erst mit 02.07.2022 wirksam wurde.
Zur Frage der Berichtigung:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall ist der SVS wie sie selbst im Zuge des Beschwerdeverfahrens einräumte, bei der Nennung der monatlichen Beitragsgrundlage für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 im Spruch des angefochtenen Bescheides insofern ein Tippfehler unterlaufen, als anstatt des richtigen Betrages von EUR 1.738,37 der Betrag von EUR 7.738,37 eingetragen wurde. Die Tatsache, dass diese Eintragung auf einen Tippfehler zurückzuführen war, entspricht dem Vergleich der angegebenen Summen mit den im Verwaltungsakt diesbezüglich aufscheinenden Berechnungen und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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