IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.12.2025, AZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 12.12.2025 den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.10.2025 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der PVA vom 21.06.2016 der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG rechtskräftig abgelehnt worden sei, weil der Beschwerdeführer bis zum Stichtag nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe. Der nunmehrige Antrag vom 20.10.2025 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 21.06.2016 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 21.06.2016 entgegen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass aufgrund seiner psychischen Diagnose und Substanzgebrauchsstörung eine Invalidität nunmehr vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 05.10.2025 wieder auf stationärer Therapie. Diese Therapie sei für sechs Monate bis zum 05.04.2026 bewilligt worden. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr eine Suchterkrankung. Er habe letztens in der Gastronomie gearbeitet und habe seine Tätigkeit immer wieder unterbrechen müssen, da ihm eine gewissenhafte Ausführung aufgrund seiner Erkrankungen nicht weiter möglich gewesen sei. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage, sich am ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und werde er nach seiner stationären Therapie in einem geschützten Rahmen arbeiten. Die Ablehnung seines Antrags auf Invaliditätspension sei nicht gerechtfertigt, da er derzeit nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.12.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt, woraufhin seitens der belangten Behörde ein ärztliches Gesamtgutachten eingeholt wurde.
Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Bescheid der PVA vom 21.06.2016 abgelehnt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (originäre Invalidität), jedoch nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Dieser Bescheid der PVA vom 21.06.2016 ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
Am 20.10.2025 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 12.12.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In der Beschwerde wird ausgeführt: „Wie Sie aus diesem Schreiben herauslesen können, bin ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung, Substanzgebrauchsstörung sowie, (Angststörung, Aufmerksamkeitsdefizit, Depressionen) nicht in der Lage mich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Ich werde nach meiner stationären Therapie in einem Geschützten Rahmen arbeiten.“
Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung lagen die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach wie vor nicht vor.
Festgestellt wird, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach wie vor nicht vorlagen, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Bescheiderlassung vom 21.06.2016 zwar in mehrjähriger Beschäftigung stand, aber dennoch die 120 Beitragsmonate nicht erreicht hat, weil originäre Invalidität vorliegt. Aus der zitierten Beschwerde ergibt sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2025 erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension zu prüfen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Die PVA hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.12.2025 den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 20.10.2025 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedene Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.
Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Bescheid der PVA vom 21.06.2016 vor, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde.
Als berufsunfähig gilt gemäß § 273 Abs. 1 ASVG die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.
Gemäß § 273 Abs. 3 iVm § 255 Abs. 7 gilt der (die) Versicherte auch dann als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der PVA vom 21.06.2016 abgelehnt mit der Begründung, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung Berufsunfähigkeit vorlag, der Beschwerdeführer jedoch bis zum Stichtag nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbtätigkeit erworben hat. Der maßgebliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben konnte sich in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Überdies liegen die erforderlichen 120 Beitragsmonate weiterhin nicht vor.
Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid der PVA vom 21.06.2016 zugrundeliegenden Sachverhalts ist sohin nicht zu erkennen.
Zumal sich daher gegenüber dem Bescheid der PVA vom 21.06.2016 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor.
Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.12.2025 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 20.10.2025 wegen entschiedener Sache ist somit als rechtmäßig anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung stützt sich auf die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A) wiedergegebene Judikatur des VwGH.
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