JudikaturBVwG

W263 2319332-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2025

Spruch

W263 2319332-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den ÖZIV Burgenland, Verband für Menschen mit Behinderungen, Ruster Straße 75/4

7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.07.2025, HVBA / XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.07.2025 beendete die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“ oder „belangte Behörde“) die seit 01.08.2018 bestehende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Pflegekindes XXXX , geboren am XXXX , mit Wirksamkeit 31.07.2025. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege nicht mehr überwiegend beansprucht werde.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung weiterhin bestünden. Die Diagnose des Kindes sei nicht als „einfach“ zu werten; aufgrund medikamentöser Behandlung, therapeutischer Maßnahmen sowie eines attestierten Behinderungsgrades von 50 % sei weiterhin ein erheblicher Betreuungsaufwand erforderlich.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2025 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.08.2018 nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege der XXXX , geb. XXXX , in der Pensionsversicherung selbstversichert. Es besteht für keine andere Person als die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Die Beschwerdeführerin ist die Pflegemutter der XXXX . Sie ist in der XXXX in Österreich wohnhaft. Sie lebt dort gemeinsam mit ihrer Pflegetochter.

Für XXXX wurde erhöhte Familienbeihilfe über August 2025 hinaus gewährt. Ein Pflegegeldbezug liegt nicht vor. Das Kind leidet an einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) sowie an Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit (ICD-10 F94.8). Eine schwerwiegende Störung liegt nicht vor.

XXXX ist XXXX Jahre alt und nicht von der Schulpflicht befreit. Nunmehr ist es zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Das Kind ist in ein stabiles soziales Umfeld eingebettet, besucht die Regelschule mit Unterstützung (Schulassistenz) und nimmt an mehreren Therapien (darunter auch XXXX ) teil. Vor dem abendlichen Einschlafen nimmt das Kind Melatonin. Weiters nimmt sie Risperdal oder Elvanse und Omega-3. Hilfsmittel oder Heilbehelfe sind nicht erforderlich. Während der Schule wird die Aufsicht auch durch die Schulassistentin gewährleistet. Zu Hause spielt das Kind auch, hört Musik oder Hörbücher. Sie benötigt keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, beim Körperhaltungswechsel, bei der Aufnahme von Mahlzeiten, bei der Verrichtung der Notdurft und es liegen keine behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen vor.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit geringer Wochenstundenanzahl (5) zum Dienstgeber XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Unstrittig war, dass die Selbstversicherung ab 01.08.2018 bewilligt wurde; der Bescheid vom 28.04.2023, mit welchem dem Antrag vom 11.08.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 01.08.2018 stattgegeben wurde, befindet sich im Akt. Strittig war lediglich, ob die Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nunmehr weggefallen ist.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nunmehr für eine andere Person als die Beschwerdeführerin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der XXXX bestehen würde. Aus dem Akteninhalt geht die Wohnadresse der Beschwerdeführerin hervor, stimmt diese mit einer amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft überein und sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie dort nicht mehr – gemeinsam mit XXXX – wohnhaft ist.

Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bis August 2025 ist dem Auszug aus Finanzonline vom 12.05.2025 zu entnehmen. Aus der Beschwerde ergibt sich im Ergebnis das Vorbringen, dass die Familienbeihilfe über August 2025 hinaus gewährt wurde. Da das entsprechende Gutachten vom 06.08.2025 über den Grad der Behinderung von weiterhin 50 % im Akt einliegt, zweifelt das erkennende Gericht auch nicht daran. Weder wurde vorgebracht, noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Pflegegeldbezug besteht (vgl. dazu auch den Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vom 23.09.2024, S. 2).

Die Diagnosen ergeben sich aus dem – seitens des Bundesverwaltungsgerichts für schlüssig befundenen – ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (Nachuntersuchung) vom 26.06.2025, welches im Einklang mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 15.07.2025 steht. Dieses Sachverständigengutachten führt nach ausführlicher Befundung als Hauptdiagnose: ICD-10: F90.0, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Dies ist im medizinischen Sinne zu verstehen; auch diese Diagnose ist für engagierte betreuende Personen natürlich herausfordernd und nicht einfach. Die Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft liegt aber dennoch nicht mehr vor (vgl. dazu unter II.3.4. Rechtliche Beurteilung). Das Gutachten berücksichtigt insbesondere bereits den älteren Arztbrief XXXX und die darin angeführten Diagnosen, wie auch den Befundbericht XXXX vom 03.09.2024 und ferner das Schreiben vom 22.05.2025, XXXX . Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass keine schwerwiegende Störung vorliegt und dass es zu Besserungen gekommen ist und solche auch weiterhin zu erwarten sind.

Das Alter des Kindes folgt aus dem aktenkundigen Geburtsdatum. Der Schulbesuch mit Unterstützung (Schulassistenz) ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin bringt dazu etwa im Protokoll zur Schulzeit 2025 vor, dass die Schulassistenz auch mit dem Kind aus der Klasse geht, wenn es notwendig ist.

Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass das Kind in ein stabiles soziales Umfeld eingebettet ist und an mehreren Therapien teilnimmt. Dies findet auch Deckung in der weiteren Aktenlage und ergibt sich aus dieser etwa XXXX bzw. heilpädagogisches Reiten, Ergotherapie, Cranio-Sacral-Therapie und eine klinisch-psychologische Behandlung XXXX inkl. Elternberatung (vgl. dazu auch das Schreiben XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin vom 18.03.2025 über 20 Einheiten, darunter Elterngespräche und Hausbesuche).

An Medikamenten ergibt sich aus dem Gutachten Risperdal; weiters auch Melatonin und Omega-3. Nach dem Vorgutachten vom 08.04.2023 seien unterschiedliche ADHS-Medikationen versucht worden; diese hätten aber keinen gewinnbringenden Aspekt gehabt. Im Arztbrief XXXX vom 14.01.2025 ist auch noch 1x täglich Elvanse 20 mg angeführt. In den älteren Arztbriefen XXXX vom 11.01.2023 und 14.12.2021 ist Risperdal angeführt. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten in Zusammenschau mit der weiteren Aktenlage eben, dass das Kind vor dem abendlichen Einschlafen Melatonin nimmt.

Nach dem Gutachten sind Hilfsmittel oder Heilbehelfe nicht erforderlich; auch sonst findet sich in der Aktenlage kein Hinweis darauf. Aus dem Gutachten samt den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindes ergibt sich, dass das Kind zu Hause auch spielt, Musik oder Hörbücher hört. Bereits aus dem Vorgutachten vom 08.04.2023 ergibt sich, dass sie keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, beim Körperhaltungswechsel, bei der Aufnahme von Mahlzeiten und bei der Verrichtung der Notdurft benötigt und auch keine behinderungsbedingt gehäuften Erkrankungen vorliegen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies geändert haben könnte.

Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vom 23.09.2024 an, für XXXX unselbständig tätig zu sein und wöchentlich fünf Arbeitsstunden zu arbeiten. Dies findet auch Deckung im amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten samt Überschrift auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) […]

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

[…]

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

[…]“

3.3. Zu den Voraussetzungen der Selbstversicherung:

Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihre Pflegetochter erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Ebenso lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Pflegetochter im gemeinsamen Haushalt im Inland und es besteht für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege dieses behinderten Kindes.

3.4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters der Pflegetochter § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls auch dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind ständiger Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Voraussetzung für die Beurteilung ist, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ unlängst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9 f [Stand 01.10.2023, rdb.at]).

Unstrittig ist, dass ein Behinderungsgrad von 50 % vorliegt. Entscheidungswesentlich ist jedoch, ob die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen medizinischen Befund noch eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft darstellen. Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Es liegen eine Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit vor. Der Schulbesuch erfolgt mit Hilfe einer Schulassistenz. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 26.06.2025 insgesamt sowie der Ergänzung zum Gutachten (Satzkorrektur, ohne Änderung im Hinblick auf Diagnosen, Leistungskalkül, Pflegebedarf) vom 11.07.2025 in Verbindung mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 15.07.2025 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist aus medizinischer Sicht ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht mehr erforderlich; dies zumal keine schwerwiegende Störung vorliegt.

Das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berücksichtigte bereits den Befundbericht XXXX XXXX vom 03.09.2024 und die darin beschriebene Affektregulationssymptomatik F 94.8 sowie F 90.1 hyperkinetische Klinik mit ausgeprägten oppositionellem Verhalten. Weiters wurde der Befundbericht XXXX vom 14.01.2025 und die darin beschriebene Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten, die beschriebene reaktive Bindungsstörung des Kindesalters sowie die beschriebene hyperkinestische Störung des Sozialverhaltens berücksichtigt. Das Begleitschreiben vom 22.05.2025, XXXX , wurde ebenfalls berücksichtigt.

Eine ständige persönliche Hilfe im Sinne eines erheblichen zeitlichen Pflegeaufwandes liegt nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin selbst bringt Tätigkeiten wie Unterstützung bei schulischen Aufgaben, Organisation von Therapien, fachärztliche Kontrolluntersuchungen sowie alltägliche Beaufsichtigung vor. Diese Tätigkeiten überschreiten das Ausmaß üblicher elterlicher Betreuung zwar punktuell, erreichen aber nicht das erforderliche Niveau einer überwiegenden Arbeitskraftbeanspruchung.

Die Beschwerdeführerin konnte den Ergebnissen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen; auch unter Berücksichtigung des Schreibens von XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin, XXXX , vom 18.03.2025 ist dies nicht zu sehen.

Der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf Hilfestellungen und motivierende Unterstützung (Erinnern, Kontrollieren, Motivieren) im Alltag sowie das Ermöglichen von Therapien und die Einnahme der Medikamente, jedoch nicht auf ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflegeleistungen. Geschildert werden zu Hause auch Aktivitäten des Kindes wie Hörbücher hören und spielen.

Es ist vor diesem Hintergrund schlüssig, dass die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr erhebbar ist bzw. auch, dass zu einer wesentlichen Besserung gekommen ist. Darüber hinaus wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind nicht benachteiligt oder gefährdet und ist in den nächsten 24 Monaten noch mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit zu rechnen.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).

Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Es konnten die Ergebnisse des Gutachtens auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben und der vorgelegten Beweismittel nicht in Zweifel gezogen werden.

Der Umstand, dass für das Kind weiterhin ein Behinderungsgrad festgestellt wurde und erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ändert daran nichts. Die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 18a ASVG ist eigenständig zu beurteilen und nicht an Einschätzungen der Familienbeihilfe gebunden.

Die Diagnosen werden seitens der erkennenden Richterin nicht als „einfach“ verstanden. Die Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 und 3 ASVG wird aber nicht mehr erfüllt.

Damit liegt der in § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG genannte Beendigungsgrund vor.

3.5. Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft und insbesondere mangels des Erfordernisses der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege der XXXX nunmehr zu verneinen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verfahrensparteien haben einen solchen Antrag nicht gestellt.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der PVA und insbesondere dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 26.06.2025. Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin insbesondere nicht im Hinblick auf die Anforderungen des § 18a ASVG auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Vor dem Hintergrund des schlüssigen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.