Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Republik Kroatien, **, vertreten durch Mag. Adnan Cocali, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a C*, ebendort, wegen Witwenpension , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Rekurs wird, soweit er Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
Insoweit ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs, dessen Kosten die Klägerin selbst zutragen hat, nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin war mit D* B* vom 4. September 1993 bis 23. April 2010 verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil vom 23. April 2010 des Gemeindegerichtes Cakovec, Republik Kroatien, zu GZ: ** geschieden.
D* B* ist am ** gestorben.
Die Klägerin beantragte am 11. Juli 2019 die Zuerkennung einer Witwenpension. Die Beklagte lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass D* B* nach der Scheidung keinen Unterhalt leistete (rechtskräftiger Bescheid vom 17. Juli 2019).
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. November 2025 den neuen Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2025 auf Gewährung einer Witwenpension zurückgewiesen(§ 258 Abs 4 ASVG, § 68 Abs 1 AVG), mit folgender Begründung: „Mit Bescheid vom 17 Juli 2019 wurde der Antrag auf Witwenpension abgelehnt, da Ihnen der Versicherte keinen Unterhalt geleistet hat. Den neuerlichen Antrag haben sie am 26. Februar 2025 gestellt, ohne dass sich eine Änderung in der Begründung ergeben hat. Ihr neuerlicher Antrag ist daher zurückzuweisen.“
Die Klägerin begehrt die Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß.
Die Beklagte habe mit Bescheid vom 18. November 2025 den neuen Antrag der Klägerin auf eine Witwenpension abgelehnt. Die Beklagte habe begründet, dass der Versicherte der Klägerin keinen Unterhalt geleistet habe, sodass der Antrag der Klägerin zurückzuweisen sei. Tatsächlich hätten die Eheleute auch nach der Scheidung zusammen gelebt. Der Verstorbene habe bis zu seinem Tod regelmäßig Unterhalt an die Klägerin geleistet.
Die Beklagte beantragt, den neuen Antrag auf Witwenpension zurückzuweisen.
Der Rechtsweg sei gemäß § 73 ASGG unzulässig: Die Klägerin habe bereits am 11. Juli 2019 die Zuerkennung einer Witwenpension beantragt, jedoch sei dieser Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Juli 2019 abgelehnt worden. Der Verstorbene habe im Zeitpunkt seines Todes weder Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) nach den Ziffern 1 bis 3, noch nach Z 4 (§ 258 Abs 4 ASVG) geleistet. Ein Anspruch auf Witwenpension sei daher nicht vorgelegen. Da sich die Sach-und Rechtslage seither nicht geändert habe, sei der neue Antrag auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Da es sich um eine Verwaltungssache handle, sei gegen den Bescheid vom 18. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, was nicht erfolgt sei.
Das Erstgericht weist die Klage wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Es geht vom (unstrittigen) Sachverhalt aus und folgert rechtlich, da die Klage eine Verwaltungssache betreffe, sei sie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, den Beschluss ersatzlos zur Fortsetzung des Verfahrens, und in eventu zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Rekurs, über den gemäß § 526 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht berechtigt.
1.Der Behandlung der Rechtsmittelgründe ist rechtlich voranzustellen: Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit d ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens - von Amts wegen - zurückzuweisen (§ 73 ASGG; RS0042080; RS0085778; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 73 ASGG Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)). Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (andere Fälle liegen hier nicht vor) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen hat. Der Bescheid mussalso über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein. Dabei ebnet nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt(RS0085867 [T3]).Eine bloße Formalentscheidung (etwa eine Zurückweisung des Antrags des Versicherten wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich vielmehr um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Gegen Bescheide in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 414 Abs 1 ASVG; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm § 414 ASVG Rz 6 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Eine vom Versicherten dennoch erhobene Klage an das Arbeits-und Sozialgericht ist hingegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (§ 73 ASGG) zurückzuweisen(10 ObS 14/10x; 10 ObS 173/01s; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG, § 67 Rz 16).
2. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
2.1.Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung über die Prozesseinreden begründet keine Nichtigkeit (§ 261 Abs 2 ZPO). E s ist prozessual auch unbedenklich, unstrittiges Klagevorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen(RS0121557). Die Klägerin legte mit ihrer Klage den Bescheid vom 18. November 2025 ( Beilage ./A ) vor, mit dem die Beklagte den (neuen) Antrag der Klägerin auf Witwenpension zurückgewiesenund das mit dem Fehlen einer Änderung im Vergleich zum Bescheid vom 17. Juli 2019 begründet hat. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über formell-rechtliche Rechtsverhältnisse ab, wobei auf den Spruch des Bescheides abzustellen ist (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG, § 67 Rz 16). Davon ist das Erstgericht auch ausgegangen.
2.2.Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048). Die Klägerin zieht aber auch noch im Rekurs nicht in Zweifel, dass die Beklagte ihren Antrag auf Witwenpension schon mit Bescheid vom 17. Juli 2019 abgelehnt hat und macht auch zutreffend keinen Ausnahmefall im Sinn des § 68 Abs 1 oder 2 ASGG geltend (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG, § 68 Rz 1; vgl RS0085668).
1.3.Der Rekurs wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 528 ZPO Rz 6).
3. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrensist (nur) dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat die Rechtsmittelwerberin auch darzulegen, welche zusätzlichen oder anderen Behauptungen rechtserheblicher Tatsachen sie aufgrund der von ihr nicht beachteten neuen Rechtsansicht aufgestellt hätte (vgl RS0120056 [T 12, 18]; RS0122749). Die Klägerin zeigt aber nicht nachvollziehbar auf, welchen Einfluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf den Inhalt der Entscheidung oder die Zulässigkeit des Rechtsweges haben sollte.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
Das Rekursgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den oben zusammengefassten unstrittigen Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
4. Es liegt schon nach dem Inhalt des Bescheides vom 18. November 2025 ( Beilage ./A ) keine meritorische Entscheidung über den (neuen) Antrag auf Witwenpension vor.Die Klage war daher in jeder Lage des Verfahrens - von Amts wegen - zurückzuweisen (§ 73 ASGG; RS0042080; RS0085778; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 73 ASGG Rz 2 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
5.Die Klägerin hat die Kosten selbst zu tragen: Sie ist vollständig unterlegen und hat keine Gründe für den ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit behauptet. Aus dem Akteninhalt ergeben sich solche Umstände nicht (§ 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; RS0085829 ).
6.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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