W238 2321141-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael LÖSCHNIG-TRATNER, Stadlauer Straße 29, 1220 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.08.2025, Zahl XXXX , betreffend Haftung als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für näher bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2019 und Mai 2025 iHv € 6.734,10 zuzüglich Verzugszinsen ab 31.07.2025 (7,03 % p.a. aus € 6.344,02) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 05.08.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2019, August 2019, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, März 2021, April 2021, November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, September 2022, Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022, Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023 und weitere bis Mai 2025 iHv € 6.734,10 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 31.07.2025 7,03 % p.a. aus € 6.344,02) schuldet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin die im Spruch genannten Beiträge und Verzugszinsen schulde. Da der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei und die Primärschuldnerin auch keine Tätigkeit mehr ausübe, stehe die Uneinbringlichkeit der Beiträge fest. Laut Firmenbuch sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin gewesen. Er habe nicht dafür gesorgt, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den verfügbaren Mitteln der Primärschuldnerin entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei seiner Darlegungspflicht bezüglich allfälliger Gründe, aus denen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, nicht nachgekommen. Daher sei die Haftung auszusprechen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er ab 19.10.2017 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Am 22.05.2023 sei das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden. Es habe keine Eigenverwaltung der Primärschuldnerin bestanden, wodurch dem Beschwerdeführer die Geschäftsführung entzogen worden sei. Am 20.12.2023 sei der Sanierungsplan rechtskräftig beendet, der Konkurs aufgehoben und damit die Eigenverwaltung wiederhergestellt worden. Zwischen 22.05.2023 und 20.12.2023 sei eine Haftung des Beschwerdeführers mangels Eigenverwaltung auszuschließen. Mit Beschluss vom 13.05.2025 sei das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Bis Juli 2019 seien regelmäßig und darüber hinaus je nach Verfügbarkeit liquider Mittel Zahlungen geleistet worden. Danach sei die Primärschuldnerin in Schwierigkeiten geraten. Es seien sodann Zahlungen, insbesondere die Barquote mit 10 % sowie weitere Zahlungen geleistet worden. Seither habe die Primärschuldnerin über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt, sodass die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ab 20.12.2023 nicht statthaft sei. Weder liege ein Verschulden noch eine Gläubigerungleichbehandlung vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom 20.02.2025 seine Anteile an der Primärschuldnerin zur Gänze abgetreten und sei faktisch nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Dass dies nicht im Firmenbuch eingetragen worden sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Der Käufer habe sich verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft unverzüglich zu berichtigen und den Beschwerdeführer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2025 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass mangels Eigenverwaltung während des Insolvenzverfahrens vom 22.05.2023 bis 20.12.2023 eine Korrektur (Reduzierung) des im Bescheid ausgewiesenen Haftungszeitraumes und der Haftungssumme vorzunehmen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass trotz Einräumung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.06.2025 bislang kein Gleichbehandlungsnachweis betreffend die zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge vorgelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde erneut die Möglichkeit eröffnet, binnen vier Wochen eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin für näher bezeichnete Fälligkeitszeiträume hervorgehen.
4. Das Schreiben der belangten Behörde blieb unbeantwortet.
5. Am 06.10.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 am 03.02.2026 neu zugewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Unterlagen bzw. Nachweise nachzureichen, die eine Gleichbehandlung der Gläubiger belegen. Es wurde um Übermittlung einer detaillierten zahlenmäßigen Aufstellung ersucht, in der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum die fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen nachvollziehbar dargelegt werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Notariatsakt vom 20.02.2025 (in Kopie) nachzureichen sowie zu bescheinigen, ob, in welcher Form und wann er seine Geschäftsführertätigkeit niedergelegt bzw. den (damaligen) Gesellschaftern gegenüber erklärt hat.
8. Am 10.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, dem ein Unterlagenkonvolut angeschlossen wurde.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2026 wurde die belangte aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zu übermitteln, in der ausgeführt werden möge, ob bzw. inwieweit die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen aus Sicht der Behörde eine Änderung des angefochtenen Bescheides zu bewirken vermögen.
10. In ihrer Stellungnahme vom 28.04.2026 hielt die belangte Behörde fest, dass vom Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden sei, dass im gegenständlichen Haftungszeitraum von Juli 2019 bis Mai 2025 keine Ungleichbehandlung gegenüber der ÖGK stattgefunden habe. Der Haftungsbetrag könne daher auf Null gesetzt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und wurde am 19.10.2017 unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdeführer war ab 19.10.2017 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Notariatsakt vom 20.02.2025 trat der Beschwerdeführer seine Anteile an der Gesellschaft zur Gänze ab. Seine Funktion wurde erst am 18.06.2025 unter einem mit der Auflösung der Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.05.2023 wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Zwischen 22.05.2023 und 20.12.2023 bestand keine Eigenverwaltung der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.12.2023 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss vom 13.05.2025 wurde die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung verfügt.
Die von der Primärschuldnerin der ÖGK geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt und sind bei ihr nicht mehr einbringlich.
1.2. Mit Schreiben der ÖGK vom 27.06.2025 wurde der Beschwerdeführer über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 28.07.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung sprechen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die Haftung und Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für die Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen der Primärschuldnerin für näher bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2019 und Mai 2025 ausgesprochen.
Nach fristgerechter Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2025 informiert, dass mangels Eigenverwaltung während des Insolvenzverfahrens vom 22.05.2023 bis 20.12.2023 eine Korrektur (Reduzierung) des im Bescheid ausgewiesenen Haftungszeitraumes und der Haftungssumme vorzunehmen sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit eröffnet, binnen vier Wochen eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin für näher bezeichnete Fälligkeitszeiträume hervorgehen.
Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.04.2026 Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor, insbesondere eine Aufstellung beginnend mit Dezember 2017, endend mit September 2024, in der die Überweisungen an die ÖGK und das Finanzamt ersichtlich sind, sowie eine Aufstellung der Zahlungen der Primärschuldnerin in den Jahren 2022 und 2023 an einzelne Gläubiger. Ebenfalls ausgewiesen wurden die Daten des Steuerkontos.
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter – im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung – behandelt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Primärschuldnerin, den Verlauf des Insolvenzverfahrens und die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug zu FN XXXX sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Notariatsakt.
Die Feststellung, dass die von der Primärschuldnerin der ÖGK geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
2.2. Der angefochtene Bescheid und die unbeantwortet gebliebenen Schreiben der belangten Behöre vom 27.06.2025 und 25.08.2025 sind Bestandteile des Akteninhalts.
Dass im gegenständlichen Haftungszeitraum keine Ungleichbehandlung der ÖGK stattgefunden hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer am 10.04.2026 vorgelegten Unterlagen und wurde in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.04.2026 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da fallgegenständlich über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) lauten auszugsweise:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. …
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. […]“
„Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
…“
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. …
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
3.3. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH 21.9.1999, 99/08/0065; 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
3.4. Den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Zahlungsquote hinsichtlich der ÖGK geschuldeter Beiträge im haftungsrelevanten Zeitraum nicht niedriger war als die allgemeine Zahlungsquote. Die belangte Behörde wurde im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung nicht schlechter als die anderen Gläubiger der Primärschuldnerin behandelt.
Dem Vertreter der Primärschuldnerin ist folglich eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen, weshalb eine Haftung des Beschwerdeführers für offen gebliebene Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin nicht besteht.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).