IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse - Landesstelle Wien (ÖGK-W) vom 13.11.2025, AZ: XXXX , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Frau XXXX , SVNR XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse - Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) vom 13.11.2025 wurde festgestellt, dass Frau XXXX , SVNR XXXX (im Folgenden auch: mbP) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX (im Folgenden auch: BF) im Zeitraum von 02.04.2024 bis 30.06.2024 nicht als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Die mbP sei von der BF ab 02.04.2024 als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung bei der ÖGK gemeldet worden. Am 06.06.2024 sei der Versicherungsfall der Mutterschaft eingetreten. Die BF habe Unterlagen mit Ausnahme von Arbeitszeitaufzeichnungen per E-Mail eingebracht und angegeben, es gebe keinen schriftlichen Dienstvertrag und die Arbeitszeit sei montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr gewesen. Aufgrund des Verdachts einer Gefälligkeitsmeldung sei eine Überprüfung durch den Erhebungsdienst erfolgt. Am 06.09.2024 sei eine niederschriftliche Einvernahme der mbP erfolgt. Mit E-Mail vom 17.09.2024 seien von Herrn XXXX , dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der BF, Unterlagen übermittelt worden. Am 26.09.2024 sei er und am 11.02.2025 seine Ehefrau XXXX einvernommen worden. Aufgrund der Erhebungsergebnisse sei die Anmeldung der mbP ab 02.04.2024 storniert worden.
Der einzige Anhaltspunkt für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit seien Lohnauszahlungsbelege. Die mbP habe angegeben mit ihrem Privatlaptop gearbeitet zu haben. Herr XXXX habe jedoch angegeben, er habe einen Laptop zur Verfügung gestellt. In einer späteren Stellungnahme habe die mbP mitgeteilt mit einem Firmenlaptop gearbeitet zu haben. Auch Angaben der einvernommenen Personen zum Zugang der mbP zur Firmenmailadresse würden nicht übereinstimmen. Trotz Zusage der mbP und der XXXX zur Weiterleitung der von der mbP bearbeiteten E-Mails, sei es nicht dazu gekommen. Die Einstellung der mbP sei von Herrn XXXX damit begründet worden, dass seine Frau nach ihrer Schwangerschaft für zwei bis drei Monate Hilfe benötigt habe. Da eine Einschulung mit einem gewissen Aufwand verbunden sei, erscheine es nicht lebensnah, dass dies mit einer Entlastung für Frau XXXX verbunden sei, habe sie doch die Arbeit der mbP korrigiert und kontrolliert. Nach den Feststellungen sei kein Dienstverhältnis der mbP vorgelegen und habe keine Pflichtversicherung eintreten können.
2. Dagegen erhob die XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierin aus, dass keine Gefälligkeitsmeldung erfolgt sei. Die mbP habe beim Bewerbungsgespräch angegeben, sie sei schwanger und sei dies aufgrund des dringenden Bedarfs kein Problem gewesen. Die Anstellung sei mit Homeoffice vereinbart gewesen und sei kein Dienstvertrag gemacht worden. Die Arbeitszeit sei mit Mo-Fr 8-12 Uhr vereinbart gewesen. Es könne sein, dass die mbP mit ihrem eigenen Laptop gearbeitet habe, allerdings sei ihr von der Firma ein Laptop zur Verfügung gestellt worden. Sie habe die übertragenen Aufgaben gewissenhaft erledigt, soweit es ihre Deutschkenntnisse erlaubt hätten. Sie sei jedenfalls eine Hilfe für die Firma gewesen.
3. Mit Schreiben vom 04.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zur Vorlage sämtlicher Arbeitsnachweise (E-Mails etc.) betreffend die mbP bis 15.03.2026 (einlangend) auf.
4. Mit Schreiben, einlangend am 12.03.2026, übermittelte die BF mehrere Rechnungen und legte dar, die mbP sei mit einfachen administrativen und organisatorischen Hilfstätigkeiten im Bürobereich beschäftigt gewesen und habe ihre Tätigkeit unterstützenden Charakter gehabt. Die Tätigkeit sei nach den Anweisungen des Herrn XXXX und seiner Gattin erfolgt. Der Betrieb sei im Bereich der Maler- und Anstreicherarbeiten tätig und wickle parallel mehrere Baustellen ab. Diese Tätigkeiten hätten unabhängig von Deutschkenntnissen nach internen Abläufen und Anweisungen durchgeführt werden können. Die mbP habe organisatorische Tätigkeiten im Sekretariat daher zuverlässig übernehmen und die Gattin entlasten können. Die Aufgaben seien der mbP in Hinblick auf eine zukünftige Zusammenarbeit nach der Karenz gegeben worden und sehe Herr XXXX dies als eine Art Probezeit. Es sei richtig, dass die mbP zuerst ihren Laptop verwendet habe, doch sei ihr bald ein Firmenlaptop zur Verfügung gestellt worden. Anschließend wurden angeblich zum Aufgabenbereich der mbP im Unternehmen gehörende Tätigkeiten aufgelistet. Die Tätigkeit sei ausschließlich im Homeoffice ohne eigene Entscheidungsbefugnis erfolgt. Die mbP habe keinen direkten Kundenkontakt gehabt und keine Tätigkeiten ausgeführt, die Deutschkenntnisse erfordern würden. Die Beschäftigung habe ausschließlich der internen organisatorischen Unterstützung des Betriebs und der Entlastung der Gattin gedient. Die beiliegenden Rechnungen seien von der mbP gemeinsam mit der Gattin geschrieben worden.
5. Mit Parteiengehör vom 13.03.2026 wurde der belangten Behörde das Aufforderungsschreiben vom 04.02.2026 sowie das diesbezügliche Schreiben der BF vom 12.03.2026 übermittelt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX ist Komplementär und seine Ehegattin XXXX ist Kommanditistin der XXXX .
Zwischen der XXXX und der mbP wurde im Zeitraum 02.04.2026 bis 30.06.2024 kein Dienstverhältnis betreffend eine Tätigkeit als Bürokraft begründet. Die mbP war in diesem Zeitraum nicht Dienstnehmerin der BF; es bestand keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Anmeldung der mbP als Dienstnehmerin der BF um eine Scheinanmeldung handelte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Gesellschafterverhältnisse der BF folgen aus der Einsichtnahme in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug mit Stichtag 16.01.2026.
2.2. Zunächst ist auszuführen, dass die Verfahrensparteien ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur unzureichend nachgekommen sind. Die mbP soll im Zuge der behaupteten Tätigkeit E-Mails sowie Rechnungen verfasst und bearbeitet haben. Frau XXXX sicherte erstmals in der Einvernahme am 11.02.2025 zu, diese Unterlagen der belangten Behörde zu übermitteln. Ein Konvolut an Rechnungen übermittelte Herr XXXX jedoch erst nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2026. Die angeblich von der mbP bearbeiteten E-Mail, die als Arbeitsnachweis angeforderter wurden, wurden abermals nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass es keine solche gibt, andernfalls wären sie vorgelegt worden. Schon aus diesem Umstand ist von einer Gefälligkeitsanmeldung auszugehen.
2.3.
Weiteres waren nachfolgende Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig:
Bereits die Aussagen zur Kontaktanbahnung zwischen der BF bzw. deren Gesellschaftern und der mbP werfen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit auf. Die mbP gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2024, befragt dazu wie das Dienstverhältnis zustande gekommen sei, an „Durch eine Bekanntschaft bin ich auf das Unternehmen XXXX aufmerksam geworden“. In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2024 legte Herr XXXX dazu dar, dass die mbP die Schwägerin der Nachbarin in Bosnien und Herzegowina sei und seine Ehefrau mit dieser Nachbarin gesprochen und ihr mitgeteilt habe, dass sie eine Hilfe im Büro für zwei bis drei Monate benötige. Somit wird einerseits von einer Bekanntschaft als Mittlerin gesprochen, andererseits benennt Herr XXXX jedoch eine Nachbarin, die mit der mbP verschwägert sei.
Weiters ist es unglaubwürdig, wenn der mbP bei ihrer Befragung am 06.09.2024 der Ort des Aufnahmegespräches nicht mehr erinnerlich ist und sie offenbar keinerlei präzise Angaben, etwa zu Straße, politischem Bezirk oder dazu, ob es sich um einen öffentlichen Ort oder eine Privatwohnung handelte, machen konnte, sodann aber im weiteren Verlauf befragt dazu, ob sie wisse wo das Büro der BF sei, angibt „Ich kann mich nicht daran erinnern“ und auf die darauffolgende Frage „Waren Sie jemals im Büro?“ antwortet „Ja ich war einmal dort, ich glaube das das auch seine Wohnadresse ist. Wo genau das ist weiß ich nicht“. Herr XXXX erläuterte zudem in seiner Einvernahme am 26.09.2024, dass das Aufnahmegespräch „bei ihm zu Hause in 1210 Wien“, also in seiner Privatwohnung stattgefunden habe.
Ferner stellen sich die Angaben der mbP und des Herrn XXXX zum Arbeitsmittel als widersprüchlich und nicht lebensnah heraus. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2024 sagte die mbP nämlich „Ich habe nur einen Laptop für mein Tätigkeit benötigt. Den hab ich zur Verfügung gestellt.“. Dazu konträr gab Herr XXXX in seiner Befragung am 26.09.2024 an „Frau XXXX benötigte lediglich einen Laptop für ihre Tätigkeit. Diesen habe ich zur Verfügung gestellt.“. Mit E-Mail vom 21.03.2025 teilte die mbP der belangten Behörde wiederum (unter anderem) mit, sie habe während ihrer Anstellung bei der BF mit einem Firmenlaptop gearbeitet (und könne deshalb die bearbeiteten Rechnungen und E-Mails nicht mehr übermitteln). Betreffend eine Speicherung dieser Daten äußerte sie nunmehr sogar Datenschutzbedenken: „Ich habe diese (Anm. Rechnungen und E-Mails) nicht auf meinem privaten Laptop gespeichert, und ich denke, es wäre nicht sinnvoll, da dies die Privatsphäre der Firmendaten, mit der ich gearbeitet habe, beeinträchtigen würde.“. In einer erneuten Divergenz teilte Herr XXXX in der Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend mit 12.03.2026, diesbezüglich mit „Es ist zwar richtig, daß sie zuerst ihren eigenen Laptop verwendet hat, es wurde ihr jedoch ziemlich bald ein Firmenlaptop zur Verfügung gestellt.“. Es liegen somit widersprüchliche Erklärungen vor und kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht des Eindrucks verwehren, dass zumindest (erfolglos) versucht wurde diese entsprechend anzupassen. Dabei glich die mbP ihre diesbezügliche Aussage durch ihre Mitteilung per E-Mail an jene des Herrn XXXX an, während dieser wiederum vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegte, die mbP habe zunächst mit ihrem Privatlaptop gearbeitet und sodann mit einem Firmenlaptop. Dies geschah offenkundig, um einerseits seine eigenen anfänglichen Äußerungen nicht gänzlich revidieren zu müssen und andererseits den Schilderungen der mbP nicht vollständig zu widersprechen.
Gleichsam haben sich die Ausführungen betreffend einen Zugang zur Firmenmailadresse als widersprüchlich und daher unglaubwürdig erwiesen. In der niederschriftlichen Vernehmung vom 06.09.2024 erläuterte die mbP, dass sie keine Zugänge von der BF erhalten habe. Die BF habe ihr E-Mails weitergeleitet und diese habe sie dann bearbeitet. In der Folge sagte die mbP der belangten Behörde die Übermittlung von zwei bis drei dieser E-Mails zu. Dazu steht abermals die Aussage des Herrn XXXX in der Vernehmung am 26.09.2024 „Frau XXXX hat den Zugang von meinen Firmenmail erhalten.“ im Widerspruch.
Der Tätigkeitsbereich der mbP wurde im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wesentlichen mit der Bearbeitung bzw. Erstellung von E-Mails und Rechnungen angegeben. Der Stellungnahme der BF bzw. ihres Gesellschafters Herr XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.03.2026 ist zum Aufgabenbereich der mbP sodann aber wie folgt zu entnehmen:
„Zu ihren Aufgaben zählten insbesondere:
Sortieren, Ordnen und Ablegen von Rechnungen, Lieferscheinen und Baustellunterlagen
Einscannen und digitale Archivierung von Dokumenten
Vorbereitung und Zusammenstellung von Unterlagen für den Steuerberater
Zusammenstellen von Baustellenmappen und Arbeitsunterlagen nach Vorgabe und Kontrolle durch meine Gattin.
Emails abrufen und mittels google translator zu beantworten, wobei hier eine noch strengere Kontrolle durch meine Gattin erfolgte.
Unterstützung bei einfachen administrativen Tätigkeiten (Kopieren, Drucken, Zusammenstellen von Dokumenten)
Verwaltung und Ordnung von Büro- und Baustellenunterlagen“
Anschließend wird dargelegt „Die Tätigkeit erfolgte ausschließlich im homeoffice ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis“.
Auch dieser geschilderte Aufgabenbereich weicht im Umfang erheblich von den zuvor im behördlichen Verwaltungsverfahren geschilderten Tätigkeiten ab und ist daher widersprüchlich und folglich unglaubwürdig. Auch ist es völlig unglaubwürdig, dass die mbP diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtete, weil dies in aller Regel eine zumindest zeitweise persönliche Anwesenheit in Büroräumlichkeiten voraussetzen würde, bedarf doch jedenfalls die Ablage, das Kopieren und Drucken diverser Unterlagen sowie das Einscannen von Dokumenten und das Zusammenstellen von (offenbar physischen) Baustellenmappen physischer (d.h. in Papierform vorliegender) Dokumente und/oder zusätzlicher Arbeitsmittel (Kopierer, Drucker, Scanner). Demgemäß kann die mbP, wenn sie - wie in der Stellungnahme und dem gesamten vorhergehenden Verfahren ausgeführt wurde - ausschließlich im Homeoffice tätig gewesen sein soll und laut eigenen Angaben nur einmal das Büro der BF besucht haben will, derartige Aufgaben tatsächlich gar nicht verrichtet haben.
Begründet wurde die Einstellung der mbP als Mitarbeiterin durch Herrn XXXX damit, dass seine Ehegattin Frau XXXX nach deren Schwangerschaft Hilfe für das Büro benötigt hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es aber wirtschaftlich völlig unsinnig eine aus Bosnien und Herzegowina stammende Person, die folglich über eine slawische Muttersprache (Anm. die Amtssprachen Bosniens sind Bosnisch, Kroatisch, Serbisch) verfügt mit der Bearbeitung und Verwaltung von (überwiegend) deutschsprachigen Dokumenten zu betrauen, darunter auch – vor allem im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit bedenklich – sensible Dokumente wie Rechnungen oder Unterlagen für den Steuerberater der BF. Dass man die mbP, die über keine Deutschkenntnisse verfügt, Schriftstücke in deutscher Sprache verfassen bzw. beantworten ließe, wäre daher bereits an sich von äußerst fragwürdiger Effizienz, umso mehr aber dann, wenn sich Frau XXXX von der Einstellung einer Hilfskraft eine Entlastung versprochen haben soll, sodann aber Erledigungen hätte überprüfen müssen, was – im Vergleich zur Einstellung einer deutschsprachigen Arbeitskraft – mit einem wesentlich höheren Zeitaufwand verbunden gewesen wäre. Wenn die mbP bei ihrer Aufgabenverrichtung (ausschließlich) auf die Übersetzungssoftware „Google Translate“ zurückgegriffen hätte, ergibt sich daraus zwangsläufig die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung, sind automatisierte Übersetzungsergebnisse doch bekanntermaßen oftmals fehlerbehaftet und fällt dies bei den bereits genannten sensiblen Dokumenten besonders ins Gewicht. Es ist sohin keineswegs schlüssig, dass in der Stellungnahme behauptet wird, dass die mbP Tätigkeiten ausgeführt habe, die keine „sprachlichen Deutschkenntnisse“ erfordern würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in die mit Stellungnahme vom 12.03.2026 beigebrachten, angeblich von der mbP bearbeiteten und von Frau XXXX geprüften Rechnungen Einsicht genommen. Dabei ist festzuhalten, dass sämtliche dieser Rechnungen an Unternehmer gelegt wurden (arg. „§ 19 Abs. 1a Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“). Inhaltlich sind diese Rechnungen in der Mehrzahl als überschaubar anzusehen, zumal sie nur wenige Positionen enthalten.
Anzumerken ist, dass gerade im B2B-Bereich (Unternehmergeschäfte) spezifische rechtliche Voraussetzungen für den Rechnungsaussteller gelten und schon aufgrund der strengen steuerrechtlichen Anforderungen – auch in Anbetracht von Effizienzerwägungen - die Rechnungsausstellung regelmäßig unter Zuhilfenahme entsprechender Software erfolgt. Angesichts dessen erscheint es auch unglaubwürdig, dass die mbP, die dahingehend über keine IT- oder Fachkenntnisse verfügt und laut Stellungnahme vom 12.03.2026 für die Aufgabenverrichtung auch nicht verfügen musste, keinerlei (Präsenz)einschulung in eine solche Software wie auch überhaupt in den Aufgabenbereich bekommen hätte.
Schließlich gelangt das Bundesverwaltungsgericht, auch aufgrund des Umstandes, dass die mbP zum Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits schwanger war – dies folgt aus der fachärztlichen Schwangerschaftsbestätigung vom 29.05.2024, wo der voraussichtliche Geburtstermin mit 01.08.2024 und der Beginn des Mutterschutzes mit 06.06.2024 angeführt ist - und Herr XXXX laut Beschwerdeschreiben vom 11.12.2025 Kenntnis davon hatte, in einer Gesamtschau zur Auffassung, dass die gegenständliche Anmeldung zur Sozialversicherung als Gefälligkeitsmeldung zur Erlangung von diesbezüglichen Leistungen zu betrachten ist. Letztlich war daher auch davon auszugehen, dass die vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate April bis Juni 2024 lediglich Scheinbestätigungen sind und tatsächlich – mangels eines Dienstverhältnisses – keine Entlohnung der mbP erfolgte.
Aufgrund der massiven und wiederholten widersprüchlichen und somit insgesamt völlig unglaubwürdigen Angaben war aus Sicht der erkennenden Gerichts auch keine mündliche Verhandlung geboten, zumal den Parteien im Wege des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich zu erklären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
3.3. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die mbP zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Tätigkeit für die BF entfaltet hat. Die vorliegenden Beweisergebnisse – insbesondere die massiven Widersprüche zum Arbeitsort, den Arbeitsmitteln und dem Tätigkeitsbereich sowie die zeitliche Nähe zum Eintritt des Mutterschutzes – ließen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 02.04.2024 um eine bloße Gefälligkeitsmeldung handelte. Die mbP hat sohin keine der behaupteten Arbeitsleistungen erbracht und ist eine Dienstnehmereigenschaft im Zeitraum 02.04.2026 bis 30.06.2024 nach § 4 Abs. 2 ASVG bereits aus diesem Grund nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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