W198 2315505-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 08.04.2025, AZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 08.04.2025, AZ: XXXX , den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer von Krankengeld aufgrund des Vorfalls vom 03.12.2020 zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 über die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Krankengeld bzw. auf Gewährung eines höheren Krankengeldes/Teilkrankengeldes für die im Bescheid näher genannten Zeiträume abgesprochen worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage erhoben. In weiterer Folge habe die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Klage zurückgezogen. Die rechtsfreundliche Vertretung habe dem Gericht schließlich mitgeteilt, dass es sich bei der erfolgten Klagsrückziehung um ein Missverständnis gehandelt habe und die eingebrachte Klage aufrecht bleibe. Das Landesgericht XXXX habe den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Am 26.02.2025 habe der Beschwerdeführer erneut den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer seines Krankengeldanspruchs aufgrund des Arbeitsunfalls vom 03.12.2020 gestellt. Durch die Zurückziehung der Klage gelte der Antrag des Versicherten jedoch soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit sei dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein könne. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehle es an der Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt. Beim Versicherungsträger könne der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei daher zurückzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK vom 08.04.2025 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellung der Höhe und Dauer des Krankengeldbezuges unter die in § 354 ASVG definierten „Leistungssachen“ falle. Somit sei die Berufung des Bescheides auf das Vorliegen einer Verwaltungssache zu Unrecht erfolgt. Unabhängig davon sei auch die Begründung falsch, dass eine idente Rechtssache vorliege und die nochmalige Sachentscheidung nur wegen des in dieser Sache bereits früher ergangenen Feststellungsbescheides vom 27.02.2024 unzulässig sei. Fakt sei, dass dieser Bescheid infolge rechtzeitiger Klage vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft getreten sei und nach der am 19.12.2024 versehentlich erfolgten Klagsrücknahme nicht wieder in Kraft getreten sei. Das Vorliegen einer entschiedenen Sache setze voraus, dass tatsächlich eine Entscheidung hierüber besteht. Dies sei gegenständlich gerade nicht der Fall. Verfehlt sei darüber hinaus die Begründung, dass ein einmal abgelehnter Antrag nicht mehr die Grundlage einer neuerlichen Entscheidung bilden könne. Falsch sei auch die Ansicht, dass keine im Vergleich zum vormaligen Bescheid vom 27.02.2024 geänderte Sachverhaltsgrundlage vorliege. Infolge der zwischenzeitigen Klagseinbringung und sodann erfolgten Zurücknahme der Klage sei von einem in wesentlichen Punkten geänderten Sachverhalt auszugehen. Die ÖGK habe in dem anhängigen Verfahren neue Tatsacheninformationen erhalten, etwa dahingehend, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 2021 kein Arbeitsentgelt ausbezahlt habe, sondern lediglich einen Vorschuss auf das Krankengeld. Ferner habe die Arbeitgeberin auch die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall keinen einzigen Tag mehr gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig sei. Unter diesen Umständen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Antrag vom 26.02.2025 entsprechende Sachverhaltserhebungen durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 09.09.2025 übermittelte die ÖGK – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – die Klagszurückziehung betreffend die Klage gegen den Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit von 3.12.2020 bis 21.1.2021, weiters auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit von 22.1.2021 bis 11.3.2021, weiters auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit von 12.3.2021 bis 15.11.2021, weiters auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit von 16.11.2021 bis 3.1.2022, weiters auf Auszahlung von Krankengeld für die Zeit von 1.3.2022 bis 10.3.2022, weiters für die Zeit von 1.4.2022 bis 28.5.2022, weiters für den 6.6.2022 und den 16.6.2022, weiters für die Zeit von 1.4.2023 bis 30.5.2023 und für den 8.6.2023, weiters auf Gewährung eines höheren Teilkrankengeldes als EUR 10,88 brutto (EUR 10,88 netto) täglich für die Zeit von 11.3.2022 bis 31.3.2022, weiters auf Gewährung eines höheren Teilkrankengeldes als EUR 13,05 brutto (EUR 13,05 netto) täglich für die Zeit von 29.5.2022 bis 5.6.2022 sowie für die Zeit von 7.6.2022 bis 15.6.2022 und für die Zeit von 17.6.2022 bis 27.6.2022, weiters auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als EUR 26,10 brutto (EUR 26,10 netto) täglich für die Zeit von 28.6.2022 bis 31.12.2022, weiters auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als EUR 27,61 brutto (EUR 27,61 netto) täglich für die Zeit von 1.1.2023 bis 31.3.2023 und für die Zeit von 29.6.2023 bis 8.7.2023, weiters auf Gewährung eines höheren Teilkrankengeldes als EUR 13,81 brutto (EUR 13,81 netto) täglich für die Zeit von 31.5.2023 bis 7.6.2023 und für die Zeit von 9.6.2023 bis 28.6.2023, weiters auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit von 9.7.2023 bis zum satzungsmäßigen Höchstausmaß abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.03.2024 Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX , erhoben, wodurch diese Rechtssache gerichts- und streitanhängig geworden ist.
In weiterer Folge hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 die Klage vom 20.03.2024 ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. In der Klagsrückziehung waren die GZ XXXX , die Parteien des Verfahrens sowie als Streitgegenstand die „Zuerkennung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab 01. Februar 2021 bis 08. Juli 2023 (§§ 138ff ASVG)“ angegeben.
Mit Beschluss vom 23.12.2024 hat das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen, dass das Verfahren zu GZ XXXX beendet ist.
Mit Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 teilte diese dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit, dass es sich bei der am 19.12.2024 erfolgten Klagsrückziehung um ein Missverständnis gehandelt habe und die Klage zu GZ XXXX aufrecht bleibe.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 auf Fortsetzung des Verfahrens zu GZ XXXX zurückgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die am 20.03.2024 eingebrachte Klage mittels Schriftsatz vom 19.12.2024 zurückgezogen worden sei. Auf die mittels deklarativem Beschluss vom 23.12.2024 erfolgte Kenntnisnahme der Klagszurückziehung sei seitens des Beschwerdeführers nicht reagiert worden. Ein Sachverhalt, der einem Wiederaufnahmegrund des § 520 ZPO zu unterstellen wäre, liege nicht vor. Das Verfahren zu GZ XXXX sei durch die Klagsrücknahme rechtskräftig beendet worden, sodass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen sei.
Am 26.02.2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Email an die ÖGK gesendet, in welchem sie ausführte, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung „Krankengeld“ infolge der bloß versehentlichen Klagsrückziehung materiell nicht untergegangen sei und hiermit neuerlich geltend gemacht werde. Da die Klagsrückziehung zugleich eine Antragsrückziehung bewirke und zurzeit kein Leistungsbescheid in dieser Sache (keine entschiedene Sache) vorliege, werde erneut der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer des Krankengeldanspruchs des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls (Arbeitsunfalls) vom 03.12.2020 gestellt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.04.2025 hat die ÖGK den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2025 auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer von Krankengeld aufgrund des Vorfalls vom 03.12.2020 zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der ÖGK sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 sowie die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 20.03.2024 liegen im Akt ein.
Ebenso liegt die Klagsrückziehung vom 19.12.2024 im Akt ein (Dokumentennachreichung der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.09.2025).
Der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2024, die Bekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2025, der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.02.2025 sowie das Email der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die ÖGK vom 26.02.2025 liegen ebenfalls im Akt ein (Anhänge 11, 10, 8 und 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Sachverhalt steht in den entscheidungsrelevanten Punkten im Wesentlichen unstrittig fest. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt gemäß § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
Einleitend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Feststellung der Höhe und Dauer des Krankengeldbezuges unter die in § 354 ASVG definierten „Leistungssachen“ falle und die Berufung des Bescheides auf das Vorliegen einer Verwaltungssache daher zu Unrecht erfolgt sei, entgegenzuhalten, dass zu den Verwaltungssachen auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder die Beurteilung von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen gehört (VwGH 98/08/0419, Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 355 ASVG, RZ 3).
Wie festgestellt, hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.12.2024 die Klage vom 20.03.2024 gegen den Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Krankengeld bzw. auf Gewährung eines höheren Krankengeldes/Teilkrankengeldes in den im Bescheid näher genannten Zeiträumen abgewiesen wurden, ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. In weiterer Folge hat das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 23.12.2024 ausgesprochen, dass das Verfahren zu GZ XXXX beendet ist. Mit Bekanntgabe der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 teilte diese dem Landesgericht XXXX mit, dass es sich bei der am 19.12.2024 erfolgten Klagsrückziehung um ein Missverständnis gehandelt habe und die Klage aufrecht erhalten werde.
Zum Vorbringen betreffend das Missverständnis in Bezug auf die Klagsrückziehung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren durch eine Rechtsanwältin, sohin eine rechtskundige Person, vertreten war, welche ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab trifft. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung und Belehrung seines (meist rechtsunkundigen) Klienten verpflichtet ist. Er haftet für Unkenntnis des Gesetzes sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (6 Ob 35/24a).
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass das Vorbringen betreffend das Missverständnis auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die am 19.12.2024 erfolgte Klagsrückziehung mittels eines eigens dafür aufgesetzten Schriftsatzes erfolgte, in welchem das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht als zuständiges Gericht, die GZ XXXX sowie der Streitgegenstand „Zuerkennung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab 01. Februar 2021 bis 08. Juli 2023 (§§ 138ff ASVG)“ eindeutig und ausdrücklich genannt wurden. Auch wurde das Datum der Klagseinbringung vom 20.03.2024 genannt. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls kein Missverständnis vorlag. Vielmehr wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage zu dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren zu GZ XXXX zurückgezogen wird.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass seitens des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.12.2024, mit welchem ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zu GZ XXXX beendet ist, kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Gemäß § 237 Abs. 3 ZPO hat die Zurücknahme der Klage zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist.
Gemäß § 72 Abs. 2 lit. a ASGG bedarf es für die Zurücknahme der Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf.
Nach § 72 Abs 2 lit. a ASGG als lex specialis war demnach in dem zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erforderlich, weshalb die Klagsrücknahme volle Wirkung entfaltete und die Klage als nicht eingebracht gilt.
Mit der am 19.12.2024 erfolgten Erklärung der Klagsrückziehung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren. Die Klage ist damit als nicht angebracht anzusehen.
Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Der Versicherte kann daher, ohne auf die Zustimmung des Versicherungsträgers angewiesen zu sein, in jedem Fall seine Klage ohne Verzicht auf den Anspruch solange zurückziehen, solange eine Klagsrücknahme nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen überhaupt in Frage kommt (§ 237 Abs. 1, § 483 Abs. 3 ZPO). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit ist aber auch schon dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein kann. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG, wonach vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden. Eine Fortsetzung des durch die Klagsrücknahme beendeten Verfahrens ist somit nicht mehr möglich. Auch ein Widerruf der Erklärung der Klagsrücknahme ist nicht mehr möglich (vgl. 10 ObS 50/03f).
Eine Unterscheidung in Klagezurücknahmen mit und ohne Anspruchsverzicht ist entbehrlich, weil auch bei einer Klagezurücknahme ohne Anspruchsverzicht eine neuerliche Einklagung des Anspruchs daran scheitert, dass der angefochtene Bescheid bereits mit der ursprünglichen Klage außer Kraft getreten ist und durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft tritt.
Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden, weil eine solche neue Entscheidung nur dann zu treffen ist, wenn Leistungen festzustellen sind, die der Versicherungsträger vorläufig zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (§ 72 Z 2 lit c ASGG).
Mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.02.2025 zu GZ XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2025 auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
Durch die Zurücknahme der Klage des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 hat dieser auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren verzichtet und ist die Klage damit als nicht angebracht anzusehen. Das Verfahren ist durch die Klagsrücknahme rechtskräftig beendet worden.
Zumal sowohl der Verfahrensgegenstand vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX mit dem nunmehrigen Antrag bzw. Begehren des Beschwerdeführers als auch die Parteien identisch sind und durch die Zurücknahme der Klage der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid der ÖGK vom 27.02.2024 nicht wieder in Kraft tritt, demzufolge der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist, kann der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden.
Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde in dem anhängigen Verfahren neue Tatsacheninformationen erhalten habe, wonach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung 2021 kein Arbeitsentgelt ausbezahlt habe, sondern lediglich einen Vorschuss auf das Krankengeld mit dem „animus obligandi“ und die belangte Behörde auch die Information erhalten habe, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall keinen einzigen Tag mehr gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig sei, übersieht sie dabei schon, dass sie dieses Vorbringen bereits in dem zu GZ XXXX geführten Gerichtsverfahren vorgebracht hat und dieses Vorbringen daher ebenso Gegenstand des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens war.
Die belangte Behörde hat daher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.04.2025 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe und der Dauer von Krankengeld aufgrund des Vorfalls vom 03.12.2020 zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2025 war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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