LandesrechtOberösterreichVerordnungenLandwirtschaftskammerwahlordnung 1973

Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973

In Kraft seit 01. August 1973
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung

Gemäß § 14 und § 31 des Gesetzes werden 35 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

§ 2 § 2

§ 2 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.

(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes voraus,

a) dass natürliche Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und dass sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden;

b) daß juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2008)

(3) Gemäß § 3 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 3a des Gesetzes sind Kammermitglieder:

1. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter (Pächterinnen oder Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Vermögensarten landwirtschaftliches Vermögen und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 1 oder 2 Bewertungsgesetz 1955 mit einer Größe von mindestens 2 ha oder von in Oberösterreich gelegenen Betrieben der Vermögensarten Weinbauvermögen und gärtnerisches Vermögen und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 29 Z 3, 4 oder 5 Bewertungsgesetz 1955 mit einem Einheitswert von insgesamt mindestens 1.500 Euro sind; maßgeblich ist der land- und forstwirtschaftliche Einheitswertbescheid;

2. natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die in Oberösterreich eine selbständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013, unterliegt, ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen;

3. jedenfalls die Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2013, unterliegen, und sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern angehören;

4. Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner, wenn sie ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin oder der Betriebsnachfolger Mitglied ist;

5. die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände;

6. die leitenden Angestellten, die gemäß § 4 Z 3 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der jeweils geltenden Fassung nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind;

7. natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha und weniger als 2 ha sind, und die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gemäß § 3a des Gesetzes erworben haben.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

(4) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

(5) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle natürlichen Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie von der Wählbarkeit zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden. Wenn sich eine juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes um ein Mandat bewerben will, so müssen diese eine natürliche Person als Vertreterin oder Vertreter namhaft machen; diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist wählbar, wenn sie oder er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

§ 3 § 3

§ 3 Ausschreibung der Wahlen

(1) Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung ist der Stichtag und der Wahltag zu bestimmen.

(3) Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen.

(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen.

§ 4 § 4

§ 4 Hauptwahlbehörde

(1) Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim Amt der Landesregierung einzurichten. Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes hat die Landwirtschaftskammer unter der Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann als Hauptwahlleiter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzerinnen oder Beisitzern treten ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ein. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)

(3) Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Hauptwahlleiter seine Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(4) Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellvertreter von der Landesregierung ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(5) Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zunamen das Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(6) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(8) Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen.

(9) Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbehörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 5 § 5

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 6 § 6

§ 6 Sprengelwahlbehörden

(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel, wenn nicht gemäß Abs. 3 andere Wahlsprengel festgelegt werden. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.

(2) Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen die Sprengelwahlbehörden aus der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern; für den Fall der Verhinderung treten ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiterinnen bzw. die Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(3) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. Die Hauptwahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen und zu veranlassen, dass sie von den betreffenden Gemeinden an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird. In jenen Fällen, in denen der Wahlsprengel größer ist als das Gebiet einer Gemeinde, ist festzulegen, bei welchem Gemeindeamt (Magistrat) die Sprengelwahlbehörde einzurichten ist.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat gleichzeitig mit der Feststellung der Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzerinnen bzw. Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, der Hauptwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstatten bzw. die Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede der Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Bis zum selben Zeitpunkt kann die stimmenstärkste Wählerinnen- bzw. Wählergruppe (§ 39 Abs.2) auch Vorschläge für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erstatten.

(5) § 4 Abs. 5 bis 8 findet sinngemäß Anwendung. Als Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind möglichst die nach Abs. 4 vorgeschlagenen Personen zu bestellen.

(6) Die Hauptwahlbehörde hat zu veranlassen, dass die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.

(7) Die Konstituierung der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(8) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 7 § 7

§ 7 Beisitzer und Sprengelwahlleiter

(1) Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(2) Den Beisitzerinnen bzw. den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, den Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleitern und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie den Vertrauenspersonen und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden über ihren Antrag Barauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes erwachsen, vergütet. Entsprechende Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 8 § 8 Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden

(1) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung und für die Sprengelwahlbehörden der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9 und des § 6 Abs. 5 und 6 finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 9 § 9

§ 9 Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung

Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen. Über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.

§ 10 § 10

§ 10 Konstituierung der Wahlbehörden

Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.

§ 11 § 11

§ 11 Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane

(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:

a) der Hauptwahlbehörde:

die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel nach § 6 Abs. 3, die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach § 6 Abs. 2, die Überprüfung und der Abschluss der Wahlvorschläge nach den §§ 14 und 15, die Richtigstellung der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse nach § 18 Abs. 8, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Zuweisung der Mandate und die Entscheidung über Wahlanfechtungen nach § 40;

b) den Sprengelwahlbehörden:

die Entscheidung über Berichtigungsanträge nach § 18 Abs. 5, die Bestimmung der Wahllokale und Wahlzeiten nach § 23 Abs. 1, die Durchführung der Wahl nach § 25, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe nach § 27 Abs. 3, die Beschlußfassung über die Unterbrechung der Wahlhandlung, die Verlängerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.

(Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)

(2) Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß.

(3) Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.

(4) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.

(6) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

§ 12 § 12

§ 12 Geschäftsführung des Wahlleiters

(1) Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehörden als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben der Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm getroffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.

(2) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§ 11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§ 11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen des Vertrauens beizuziehen.

§ 13 § 13

§ 13 Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und genaue Anschriften anzugeben sind.

(3) Der Wahlvorschlag muß

a) die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,

b) die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers (Wohngemeinde ist dabei gesondert anzugeben), sowie

c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.

(Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.

§ 14 § 14

§ 14 Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landwirtschaftskammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3 lit. b) benannt.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen vier Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung der Aufforderung an, spätestens jedoch am 28. Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahlbehörde in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen.

(6) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.

(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich zu verständigen.

(8) Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.

§ 15 § 15

§ 15 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Am 23. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, sie unverzüglich vollinhaltlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und gleichzeitig deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zu veranlassen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste Nr. 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzer Schrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 16 § 16

§ 16 Anlage der Wählerverzeichnisse

(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Erstreckt sich ein Wahlsprengel auf mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemeinsam zu erstellen. Dabei hat die Eintragung durch jene Gemeinde zu erfolgen, die zuständig wäre, wenn das Gebiet jeder der betroffenen Gemeinden Wahlsprengel wäre. Das Wählerverzeichnis ist nach dem in der Anlage 1 ersichtlichen Muster herzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Tag der Wahlausschreibung ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hatten.

(3) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz nicht in Oberösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb gelegen ist oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen ist (sind) oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen und diese Listen jeweils an die betreffende Gemeinde spätestens am Stichtag zu übermitteln.

(5) Die Gemeinden haben unter Mithilfe der Ortsbauernausschüsse die Listen (Abs. 4) an Hand der ihnen bekannten Tatsachen zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind auf der Liste der Wahlberechtigten Personen zu streichen oder weitere in die Liste aufzunehmen.

(6) Wird ein Wahlberechtigter deshalb von der Liste gestrichen (Abs. 5), weil er den Hauptwohnsitz, Sitz oder im Fall des Abs. 3 einen Anknüpfungspunkt nicht in der Gemeinde hat, ist die in Betracht kommende Gemeinde spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Ist diese nicht bekannt oder liegt sie außerhalb von Oberösterreich, ist die Landwirtschaftskammer spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Die Landwirtschaftskammer hat die betreffende Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 zu ermitteln und diese hievon spätestens am 24. Tag nach dem Stichtag zu verständigen.

(7) Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz oder Sitz außerhalb Oberösterreichs, die in der vorläufigen Liste der Wahlberechtigten (Abs. 4) nicht aufscheinen, dürfen - ausgenommen im Fall einer Verständigung gemäß Abs. 6 erster Satz - nur im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer in die Liste aufgenommen werden.

(8) Die auf Grund der Abs. 4 bis 7 erstellten und korrigierten Listen der Wahlberechtigten bilden die Grundlage für die Anlage der Wählerverzeichnisse. In das Wählerverzeichnis sind die Namen der Wahlberechtigten deutlich lesbar, möglichst in alphabetischer Reihenfolge unter Beifügung der Anschrift, aufzunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

§ 17 § 17

§ 17 Auflage der Wählerverzeichnisse

(1) Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach dem Stichtag von der Gemeinde durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amtsraumes und die Auflagestunden und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben. Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs. 3 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis anzulegen. Sofern das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 von mehreren Gemeinden erstellt wurde, ist dieses von jeder Gemeinde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)

(2) Eine Abschrift des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist der Landwirtschaftskammer in elektronisch aufbereiteter Form gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Abschriften der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse oder die daraus ermittelten Datensätze sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich an die Wählerinnen- und Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)

(3) Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

(4) Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund von Entscheidungen und Verfügungen gemäß § 18 vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreibfehlern. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden der Hauptwahlbehörde die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten in elektronisch aufbereiteter Form mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich auf Grund § 18 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 18 § 18 Berichtigungsantrag gegen das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mitglied der Landwirtschaftskammer, das spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§ 17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag hat eine Begründung zu enthalten und muss für jeden Einzelfall gesondert gestellt werden. Die Namen der Berichtigungsantragsstellerinnen bzw. Berichtigungsantragssteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

(2) Stellt jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag und ist ihm bekannt, dass er im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er den Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Berichtigungsantrag bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einen Berichtigungsantrag stellt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(3) In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbehörde, deren Entscheidung durch den Berichtigungsantrag angerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde einvernehmlich vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(4) Die Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet bzw. einzurichten ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Berichtigungsantrags innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwendungen vorgebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(5) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde, bei welcher die Sprengelwahlbehörde eingerichtet wurde, der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller sowie der bzw. dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schriftlich zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(6) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann die Berichtigungsantragsstellerin bzw. der Berichtigungsantragssteller sowie die bzw. der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Beschwerde bei der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, einbringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(7) Die Beschwerde ist von der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, samt dem Berichtigungsakt unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlagen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und seine Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller und der bzw. dem durch den Berichtigungsantrag Betroffenen zuzustellen hat. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(8) Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

(9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 19 § 19 Abschluss der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse

(1) Die Gemeinden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse abzuschließen. Dies ist von den Bürgermeisterinnen bzw. den Bürgermeistern auf den Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnissen zu beurkunden.

(2) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in die abgeschlossenen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 20 § 20

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 21 § 21

§ 21 Ausübung des Wahlrechtes

(1) Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (§ 19) zugrunde zu legen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3) Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personenmehrheit darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes bestätigt sein, daß gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(4) Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

(5) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte übt ihr bzw. sein Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde jenes Wahlsprengels aus, in dessen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(6) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 22 § 22 Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl

(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Sprengelwahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die die Wahlkartenwerberin bzw. den Wahlkartenwerber in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis aufgenommen hat, zu beantragen. Erstreckt sich der Wahlsprengel über mehrere Gemeinden, so ist die Wahlkarte bei jener Gemeinde zu beantragen, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Langt der Antrag später ein, so kann eine Ausstellung der Wahlkarte nur mehr erfolgen, wenn diese persönlich abgeholt wird. Eine Übergabe der Wahlkarte an eine von der Wahlkartenwerberin bzw. dem Wahlkartenwerber bevollmächtigte Person ist möglich. Ist die Wahlkartenwerberin bzw. der Wahlkartenwerber eine juristische Person oder eine Personenmehrheit so ist auch eine Übergabe an eine von der bzw. dem nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin bzw. Vertreter bevollmächtigte Person möglich.

(3) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat erforderlichenfalls ihre Identität durch eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung (§ 27 Abs. 1) nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist jene Person anzugeben (Vertreterin bzw. der Vertreter oder die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte), durch welche das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Erforderlichenfalls hat diese Person neben ihrer Identität auch die Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht sowie das Fehlen eines Wahlausschließungsgrundes im Sinn des § 21 Abs. 3 nachzuweisen.

(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Umschlag entsprechend dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen und zu beschriften. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Ausstellerin bzw. des Ausstellers die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind der Antragsstellerin bzw. dem Antrags steller neben der Wahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Wahl (eidesstattliche Erklärung nach § 28a) bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe von jener Person erfolgen muss, welche nach Abs. 3 als Wählerin bzw. Wähler namhaft gemacht und anerkannt wurde.

(7) Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte (einschließlich des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts) erfolgt auf Gefahr der Wahlkartenwerberin bzw. des Wahlkartenwerbers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden.

(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei der bzw. dem betreffenden Wahlberechtigten in der Rubrik "Anmerkungen" mit dem Wort "Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler" zu vermerken.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 22a § 22a

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 23 § 23

§ 23 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone

(1) Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die zu den Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 1 und 3) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag sind über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahlzeit durch die Gemeinde(n) in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n), kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(4) Die Wahllokale und die für die Vornahme der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, bzw. wo im Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, zur Verfügung zu stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(5) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(6) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 24 § 24

§ 24 Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.

§ 25 § 25

§ 25 Durchführung der Wahl

Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu.

§ 26 § 26

§ 26 Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal

(1) Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengelwahlbehörde das von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden übernommene Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)

(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

(3) Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 27 § 27

§ 27 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten

(1) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Wohnadresse zu nennen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ihre bzw. seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Besitzt die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung im Sinn des Abs. 1, so ist sie bzw. er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Sprengelwahlbehörde über ihre bzw. seine Identität keine Zweifel bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(3) Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden. Über Einsprüche von Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 28 § 28

§ 28 Stimmenabgabe

(1) Nachdem sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.

(2) Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler von einer Geleitperson führen und sich bei der Abstimmung helfen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

§ 28a § 28a Stimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler den von ihr bzw. ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Anschließend hat sie bzw. er durch ihre bzw. seine Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen hat, die Wahlkarte zu verschließen und

1. so rechtzeitig der zuständigen Sprengelwahlbehörde im Postweg zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder

2. spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde, bei der die zuständige Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts oder am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde vor dem Ende der festgesetzten Wahlzeit im Wahllokal abzugeben bzw. abgeben zu lassen.

(3) Die nach Abs. 2 Z 1 übermittelten sowie die bei der Gemeinde nach Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sind von dieser sicher zu verwahren und spätestens am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zu übergeben.

(4) Die Sprengelwahlbehörde hat

1. die gemäß Abs. 3 übergebenen sowie die bei ihr gemäß Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sicher zu verwahren, und

2. nach Ende der festgesetzten Wahlzeit

a) die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf eine etwaige Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 zu prüfen; im Fall einer Nichtigkeit sind die Wahlkarten nicht zu öffnen,

b) alle sonstigen Wahlkarten zu öffnen und die Wahlkuverts zu entnehmen,

c) die Namen der Wählerinnen und Wähler im Abstimmungsverzeichnis einzutragen und in der Rubrik "Anmerkungen" als Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler zu vermerken und

d) die Wahlkuverts in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen.

(5) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn

1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die bzw. den Wahlberechtigten oder der Wählerin bzw. dem Wähler im Sinn des § 22 Abs. 6 abgegeben wurde,

2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, oder

3. die Wahlkarte erst nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.

Diese Wahlkarten dürfen nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen werden.

(6) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk "verspätet" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Ebenso ungeöffnet sind auch jene Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen, bei denen die Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 festgestellt wurde. Wahlkarten, die erst nach Versendung des Wahlaktes einlangen, sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 29 § 29

§ 29 Abstimmungsverzeichnis

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten ist zudem der das Wahlrecht ausübende Vertreter oder Bevollmächtigte anzuführen. Ferner ist der Name des Wählers von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

§ 30 § 30 Vorgang bei Briefwählern

Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter, der bzw. dem eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, kann ihr bzw. sein Wahlrecht auch im Wahllokal vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie bzw. er die Wahlkarte (samt vorhandenem Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter zurückgibt. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Sprengelwahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) ist der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 31 § 31

§ 31 Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 5). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengelwahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magistrate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996, 59/2014)

§ 32 § 32

§ 32 Gültige Ausfüllung

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Sprengelwahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

(3) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste, eindeutig zu erkennen ist.

§ 33 § 33

§ 33 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 34 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 34 § 34

§ 34 Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

3. keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder

4. zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden, oder

5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 35 § 35

§ 35 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen, so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten, die noch nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Veränderung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden ortsüblich (§ 23 Abs. 2) kundgemacht wird. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 36 § 36

§ 36 Abschluß der Wahlhandlung

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und den am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Stimmabgabe gegeben wurde, wird die Stimmabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(2) Die Sprengelwahlbehörde entleert hierauf die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:

a) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach lit. a und b nicht übereinstimmen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(3) Die Sprengelwahlbehörde öffnet sodann die aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die Summe der ungültigen Stimmen;

d) die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(4) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(5) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(6) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wählerinnen bzw. Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die Zahl der Wahlkarten, die wegen Nichtigkeit (§ 28a Abs. 5) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einbezogen wurden, die Zahl der zurückgegebenen Wahlkarten (§ 30), die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültig keit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(8) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch die Sprengelwahlleiterin bzw. den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus

1. der Niederschrift,

2. dem Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis,

3. dem Abstimmungsverzeichnis,

4. den Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die in das weitere Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen waren, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,

5. den verspätet eingelangten und ungeöffneten Wahlkarten, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,

6. den ungeöffneten Wahlkarten, bei denen die eidesstattliche Erklärung fehlt oder diese die Stimmabgabe nichtig gemacht hat, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,

7. den leeren Wahlkarten (§ 28a Abs. 5 Z 2), die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,

8. den im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 30 zurückgegebenen Wahlkarten, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,

9. der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

10. den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,

11. den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wählergruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,

in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, dass es bei dieser spätestens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt.

(Anm: LGBl. Nr. 71/1996, 59/2014

)

§ 37 § 37

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 38 § 38 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Die Hauptwahlbehörde hat nach Einlangen der Wahlakten die Stimmergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag für das ganze Land

a) die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;

b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;

c) gemäß § 39 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 35 Mandate der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen aufteilen;

d) die auf die einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerbern dieser Wählerinnen- bzw. Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- bzw. Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber der einzelnen Wählerinnen- bzw. Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;

e) den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 36 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.

(3) Gemäß § 33 Abs. 11 des Gesetzes hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) binnen zwei Wochen nach dem Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(4) Von der Landwirtschaftskammer sind die Wahlakten jedenfalls bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses, die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 6) darüber hinaus bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses der nächsten Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzubewahren.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 39 § 39

§ 39 Mandatsermittlung

(1) Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an den 35 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.

(3) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die fünfunddreißigste ist.

(4) Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

(5) Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.

§ 40 § 40

§ 40 Anfechtung und Einspruch

(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 38 Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Im Verfahren ist das Parteiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)

(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 41 § 41

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 42 § 42

§ 42 Wiederholungswahl

Wurde eine Wahl für ungültig erklärt oder aufgehoben, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen durch Verordnung eine Wiederholungswahl auszuschreiben. Bei der Ausschreibung der Wiederholungswahl hat sich die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der festgestellten Verletzung des Wahlverfahrens von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

§ 43 § 43

§ 43 Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(Anm: LGBl. Nr. 71/1996)

§ 44 § 44 Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten

(1) Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

(2) Die nach den Anlagen 1 bis 4 dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu versenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)

§ 45 § 45

§ 45 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 44/1967 und LGBl. Nr. 60/1970 aufgehoben.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4

Anlage 5

Anl. 5