(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und den am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Stimmabgabe gegeben wurde, wird die Stimmabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Die Sprengelwahlbehörde entleert hierauf die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:
a) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach lit. a und b nicht übereinstimmen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(3) Die Sprengelwahlbehörde öffnet sodann die aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die Summe der ungültigen Stimmen;
d) die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(4) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(5) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(6) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wählerinnen bzw. Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die Zahl der Wahlkarten, die wegen Nichtigkeit (§ 28a Abs. 5) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einbezogen wurden, die Zahl der zurückgegebenen Wahlkarten (§ 30), die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültig keit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(8) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch die Sprengelwahlleiterin bzw. den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus
1. der Niederschrift,
2. dem Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis,
3. dem Abstimmungsverzeichnis,
4. den Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen bzw. Wahlkartenwähler, die in das weitere Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen waren, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
5. den verspätet eingelangten und ungeöffneten Wahlkarten, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
6. den ungeöffneten Wahlkarten, bei denen die eidesstattliche Erklärung fehlt oder diese die Stimmabgabe nichtig gemacht hat, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
7. den leeren Wahlkarten (§ 28a Abs. 5 Z 2), die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
8. den im Fall der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 30 zurückgegebenen Wahlkarten, die in einem abgesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verwahren sind,
9. der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
10. den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,
11. den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wählergruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind,
in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, dass es bei dieser spätestens am 5. Tag nach dem Wahltag einlangt.
(Anm: LGBl. Nr. 71/1996, 59/2014
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