(1) Nachdem sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen hat oder seine Identität sonst anerkannt wurde, hat ihm der Sprengelwahlleiter ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Sprengelwahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler von einer Geleitperson führen und sich bei der Abstimmung helfen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
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