(1) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landwirtschaftskammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3 lit. b) benannt.
(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen vier Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung der Aufforderung an, spätestens jedoch am 28. Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahlbehörde in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen.
(6) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.
(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag, nachweisbar schriftlich zu verständigen.
(8) Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.
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