(1) Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach dem Stichtag von der Gemeinde durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amtsraumes und die Auflagestunden und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben. Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs. 3 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis anzulegen. Sofern das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 von mehreren Gemeinden erstellt wurde, ist dieses von jeder Gemeinde aufzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)
(2) Eine Abschrift des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist der Landwirtschaftskammer in elektronisch aufbereiteter Form gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Abschriften der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse oder die daraus ermittelten Datensätze sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich an die Wählerinnen- und Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)
(3) Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
(4) Vom ersten Tag der öffentlichen Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund von Entscheidungen und Verfügungen gemäß § 18 vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreibfehlern. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden der Hauptwahlbehörde die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten in elektronisch aufbereiteter Form mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich auf Grund § 18 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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