(1) Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (§ 19) zugrunde zu legen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personenmehrheit darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes bestätigt sein, daß gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(4) Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)
(5) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte übt ihr bzw. sein Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde jenes Wahlsprengels aus, in dessen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis sie bzw. er eingetragen ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(6) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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