(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Erstreckt sich ein Wahlsprengel auf mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis gemeinsam zu erstellen. Dabei hat die Eintragung durch jene Gemeinde zu erfolgen, die zuständig wäre, wenn das Gebiet jeder der betroffenen Gemeinden Wahlsprengel wäre. Das Wählerverzeichnis ist nach dem in der Anlage 1 ersichtlichen Muster herzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Tag der Wahlausschreibung ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hatten.
(3) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz nicht in Oberösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb gelegen ist oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen ist (sind) oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen und diese Listen jeweils an die betreffende Gemeinde spätestens am Stichtag zu übermitteln.
(5) Die Gemeinden haben unter Mithilfe der Ortsbauernausschüsse die Listen (Abs. 4) an Hand der ihnen bekannten Tatsachen zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind auf der Liste der Wahlberechtigten Personen zu streichen oder weitere in die Liste aufzunehmen.
(6) Wird ein Wahlberechtigter deshalb von der Liste gestrichen (Abs. 5), weil er den Hauptwohnsitz, Sitz oder im Fall des Abs. 3 einen Anknüpfungspunkt nicht in der Gemeinde hat, ist die in Betracht kommende Gemeinde spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Ist diese nicht bekannt oder liegt sie außerhalb von Oberösterreich, ist die Landwirtschaftskammer spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Die Landwirtschaftskammer hat die betreffende Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 zu ermitteln und diese hievon spätestens am 24. Tag nach dem Stichtag zu verständigen.
(7) Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz oder Sitz außerhalb Oberösterreichs, die in der vorläufigen Liste der Wahlberechtigten (Abs. 4) nicht aufscheinen, dürfen - ausgenommen im Fall einer Verständigung gemäß Abs. 6 erster Satz - nur im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer in die Liste aufgenommen werden.
(8) Die auf Grund der Abs. 4 bis 7 erstellten und korrigierten Listen der Wahlberechtigten bilden die Grundlage für die Anlage der Wählerverzeichnisse. In das Wählerverzeichnis sind die Namen der Wahlberechtigten deutlich lesbar, möglichst in alphabetischer Reihenfolge unter Beifügung der Anschrift, aufzunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)
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