(1) Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehörden als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben der Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm getroffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.
(2) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§ 11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§ 11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen des Vertrauens beizuziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise