§ 28a § 28aStimmabgabe und Vorgang bei der Briefwahl — Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973
(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen. § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler den von ihr bzw. ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Anschließend hat sie bzw. er durch ihre bzw. seine Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen hat, die Wahlkarte zu verschließen und
1. so rechtzeitig der zuständigen Sprengelwahlbehörde im Postweg zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Tag vor dem Wahltag einlangt, oder
2. spätestens am Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde, bei der die zuständige Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts oder am Wahltag bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde vor dem Ende der festgesetzten Wahlzeit im Wahllokal abzugeben bzw. abgeben zu lassen.
(3) Die nach Abs. 2 Z 1 übermittelten sowie die bei der Gemeinde nach Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sind von dieser sicher zu verwahren und spätestens am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zu übergeben.
(4) Die Sprengelwahlbehörde hat
1. die gemäß Abs. 3 übergebenen sowie die bei ihr gemäß Abs. 2 Z 2 abgegebenen Wahlkarten sicher zu verwahren, und
2. nach Ende der festgesetzten Wahlzeit
a) die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf eine etwaige Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 zu prüfen; im Fall einer Nichtigkeit sind die Wahlkarten nicht zu öffnen,
b) alle sonstigen Wahlkarten zu öffnen und die Wahlkuverts zu entnehmen,
c) die Namen der Wählerinnen und Wähler im Abstimmungsverzeichnis einzutragen und in der Rubrik "Anmerkungen" als Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler zu vermerken und
d) die Wahlkuverts in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen.
(5) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die bzw. den Wahlberechtigten oder der Wählerin bzw. dem Wähler im Sinn des § 22 Abs. 6 abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, oder
3. die Wahlkarte erst nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.
Diese Wahlkarten dürfen nicht in das weitere Ermittlungsverfahren miteinbezogen werden.
(6) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk "verspätet" zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Ebenso ungeöffnet sind auch jene Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen, bei denen die Nichtigkeit im Sinn des Abs. 5 Z 1 festgestellt wurde. Wahlkarten, die erst nach Versendung des Wahlaktes einlangen, sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)