(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mitglied der Landwirtschaftskammer, das spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§ 17 Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag hat eine Begründung zu enthalten und muss für jeden Einzelfall gesondert gestellt werden. Die Namen der Berichtigungsantragsstellerinnen bzw. Berichtigungsantragssteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
(2) Stellt jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag und ist ihm bekannt, dass er im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er den Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, so hat er dies in seinem Berichtigungsantrag bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einen Berichtigungsantrag stellt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(3) In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbehörde, deren Entscheidung durch den Berichtigungsantrag angerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde einvernehmlich vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(4) Die Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet bzw. einzurichten ist, hat die Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Berichtigungsantrags innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einwendungen vorgebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(5) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde, bei welcher die Sprengelwahlbehörde eingerichtet wurde, der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller sowie der bzw. dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar schriftlich zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(6) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann die Berichtigungsantragsstellerin bzw. der Berichtigungsantragssteller sowie die bzw. der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Beschwerde bei der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, einbringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(7) Die Beschwerde ist von der Gemeinde, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist, samt dem Berichtigungsakt unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlagen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und seine Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich der Berichtigungsantragsstellerin bzw. dem Berichtigungsantragssteller und der bzw. dem durch den Berichtigungsantrag Betroffenen zuzustellen hat. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(8) Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in ein Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.
(9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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