(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
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