(1) Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(2) Den Beisitzerinnen bzw. den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, den Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleitern und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie den Vertrauenspersonen und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden über ihren Antrag Barauslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes erwachsen, vergütet. Entsprechende Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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