(1) Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim Amt der Landesregierung einzurichten. Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes hat die Landwirtschaftskammer unter der Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann als Hauptwahlleiter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzerinnen oder Beisitzern treten ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ein. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008)
(3) Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der Hauptwahlleiter seine Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(4) Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellvertreter von der Landesregierung ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag der Landesregierung zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zunamen das Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(6) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(8) Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger vorschlagen.
(9) Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbehörde und die ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahlleiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
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