(1) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn eine Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, kann die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson in die entsprechende Wahlbehörde entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind innerhalb der im § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 genannten Fristen für die Hauptwahlbehörde der Landesregierung und für die Sprengelwahlbehörden der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9 und des § 6 Abs. 5 und 6 finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise