(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Sprengelwahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die die Wahlkartenwerberin bzw. den Wahlkartenwerber in das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis aufgenommen hat, zu beantragen. Erstreckt sich der Wahlsprengel über mehrere Gemeinden, so ist die Wahlkarte bei jener Gemeinde zu beantragen, bei der die Sprengelwahlbehörde eingerichtet ist. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Langt der Antrag später ein, so kann eine Ausstellung der Wahlkarte nur mehr erfolgen, wenn diese persönlich abgeholt wird. Eine Übergabe der Wahlkarte an eine von der Wahlkartenwerberin bzw. dem Wahlkartenwerber bevollmächtigte Person ist möglich. Ist die Wahlkartenwerberin bzw. der Wahlkartenwerber eine juristische Person oder eine Personenmehrheit so ist auch eine Übergabe an eine von der bzw. dem nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin bzw. Vertreter bevollmächtigte Person möglich.
(3) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat erforderlichenfalls ihre Identität durch eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung (§ 27 Abs. 1) nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist jene Person anzugeben (Vertreterin bzw. der Vertreter oder die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte), durch welche das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Erforderlichenfalls hat diese Person neben ihrer Identität auch die Vertretungsbefugnis bzw. Vollmacht sowie das Fehlen eines Wahlausschließungsgrundes im Sinn des § 21 Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Umschlag entsprechend dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen und zu beschriften. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Ausstellerin bzw. des Ausstellers die Beisetzung ihres bzw. seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind der Antragsstellerin bzw. dem Antrags steller neben der Wahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln. Bei juristischen Personen und Personenmehrheiten ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Wahl (eidesstattliche Erklärung nach § 28a) bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe von jener Person erfolgen muss, welche nach Abs. 3 als Wählerin bzw. Wähler namhaft gemacht und anerkannt wurde.
(7) Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte (einschließlich des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts) erfolgt auf Gefahr der Wahlkartenwerberin bzw. des Wahlkartenwerbers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden.
(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis bei der bzw. dem betreffenden Wahlberechtigten in der Rubrik "Anmerkungen" mit dem Wort "Wahlkartenwählerin bzw. Wahlkartenwähler" zu vermerken.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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