(1) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Wohnadresse zu nennen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ihre bzw. seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(2) Besitzt die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung im Sinn des Abs. 1, so ist sie bzw. er nur dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der Sprengelwahlbehörde über ihre bzw. seine Identität keine Zweifel bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
(3) Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden. Über Einsprüche von Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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