(1) Der Sprengelwahlleiter hat die Wahlhandlung am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten und der Sprengelwahlbehörde das von der Gemeinde bzw. von den Gemeinden übernommene Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen ist, die undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Sprengelwahlleiter hat der Sprengelwahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 31 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. (Anm: LGBl.Nr. 92/2008, 59/2014)
(3) Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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