(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 15 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 5). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 71/1996)
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind den Sprengelwahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden (Magistrate), entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996, 59/2014)
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