(1) Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung ist der Stichtag und der Wahltag zu bestimmen.
(3) Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen.
(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen.
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