(1) Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
(2) Die nach den Anlagen 1 bis 4 dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu versenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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