(1) Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben unmittelbar vorbehalten:
a) der Hauptwahlbehörde:
die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel nach § 6 Abs. 3, die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach § 6 Abs. 2, die Überprüfung und der Abschluss der Wahlvorschläge nach den §§ 14 und 15, die Richtigstellung der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse nach § 18 Abs. 8, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Zuweisung der Mandate und die Entscheidung über Wahlanfechtungen nach § 40;
b) den Sprengelwahlbehörden:
die Entscheidung über Berichtigungsanträge nach § 18 Abs. 5, die Bestimmung der Wahllokale und Wahlzeiten nach § 23 Abs. 1, die Durchführung der Wahl nach § 25, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe nach § 27 Abs. 3, die Beschlußfassung über die Unterbrechung der Wahlhandlung, die Verlängerung der Wahlzeit und die Verschiebung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag nach § 35, die Stimmzettelprüfung und die Stimmenzählung nach § 36 Abs. 2 bis 5.
(Anm: LGBl.Nr. 71/1996, 59/2014)
(2) Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß.
(3) Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.
(4) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(6) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
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