Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter, der bzw. dem eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, kann ihr bzw. sein Wahlrecht auch im Wahllokal vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie bzw. er die Wahlkarte (samt vorhandenem Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) der Sprengelwahlleiterin bzw. dem Sprengelwahlleiter zurückgibt. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Sprengelwahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Die Wahlkarte (samt Wahlkuvert und amtlichen Stimmzettel) ist der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 6) anzuschließen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)
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